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Vorlage - 032/2020  

 
 
Betreff: Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2020-2025
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
10.03.2020 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Antrag der Verwaltung

 

Für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart benennt der Kreistag des Ostalbkreises die auf den beiliegenden Vorschlagslisten der Fraktionen bzw. der Gruppierung aufgeführten Personen.

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren aus Vorschlagslisten gewählt, die die Landkreise und Stadtkreise den Verwaltungsgerichten mitzuteilen haben.

 

Da die Amtszeit der zuletzt berufenen ehrenamtlichen Richter mit Ablauf des 30. Mai 2020 endet, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart gebeten, Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Wahlperiode 2020-2025 vorzulegen. Laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind für diese Wahlperiode für den Ostalbkreis 46 Personen zu benennen. Ein beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingerichteter Wahlausschuss wird anschließend aus diesen Listen die ehrenamtlichen Richter wählen.

 

In Anlehnung an das Verteilungsverfahren St. Lagué/Schepers berechnet sich die von den Fraktionen bzw. der Gruppierung des Kreistags jeweils zu nennende Anzahl an Mitgliedern nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 26. Mai 2019 wie folgt:

 

CDU-Fraktion:    16 Mitglieder

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:   8 Mitglieder

SPD-Fraktion:      8 Mitglieder

Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis:   8 Mitglieder

AfD-Fraktion:      3 Mitglieder

Fraktion Die Linke:      2 Mitglieder

FDP:        1 Mitglied

 

Die Vorsitzenden und Geschäftsführer der im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie die Gruppierung FDP wurden gebeten, Personen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten zu benennen und dabei auf eine paritätische Besetzung nach § 13 Chancengleichheitsgesetz zu achten. Daraufhin sind die beiliegenden Vorschlagslisten eingegangen.

 

Die vorgeschlagenen Personen müssen nach den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für das Amt des ehrenamtlichen Richters geeignet sein. Insbesondere wird in diesem Hinblick auf § 22 Abs. 3 VwGO verwiesen, wonach Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Vorschlagsliste aus der Mitte des Kreistags (NICHTÖFFENTLICH)

Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

 


Sichtvermerke

 

gez. Rief, Geschäftsstelle Kreistag

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Pavel, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 2 Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (35 KB)