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Vorlage - 008/2020  

 
 
Betreff: Antrag der AfD-Kreistagsfraktion zur geplanten Novelle des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes vom 27.10.2019
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
04.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

1. Worum geht es?

 

Die AfD-Kreistagsfraktion beantragte am 27. Oktober 2019 zum (seinerzeit geplanten) dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einen Bericht durch den Kreistag. Herr Landrat

Pavel sagte in der Kreistagssitzung am 5. November 2019 mündlich zu, dass die Landkreisverwaltung zu den Änderungen des Waffengesetzes im Rahmen einer Ausschusssitzung des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde Stellung nehmen wird. Die Novelle wurde letztendlich am 13. Dezember 2019 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet, so dass nunmehr Klarheit über die Inhalte herrscht.

 

 

2. Das Landratsamt als untere Waffenbehörde

 

Der Vollzug des Waffengesetzes, seit der Föderalismusreform 2006 in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, obliegt im Ostalbkreis den drei großen Kreisstädten und dem Landratsamt für die kreisangehörigen Städten und Gemeinden.

 

Im Landratsamt Ostalbkreis sind dafür vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zwei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte) sowie zwei Minijobber beschäftigt.

 

Fallzahlen für das Jahr 2019 des Ostalbkreises (ohne die große Kreisstädte):

 

Anzahl der Waffenbesitzer

2402 Personen

Waffenbesitzer Jäger

1076 Personen

Waffenbesitzer Sportschützen

1047 Personen

Waffenbesitzer Altbesitz

501 Personen

Waffenbesitzer Erben

183 Personen

Kleine Waffenscheine

1069

Waffenschein

1

Schützenvereine im Kreis

42

 

Hinweis: Ein Waffenbesitzer kann gleichzeitig Waffenbesitzer als Jäger, Sportschütze, Altbesitzer und Erbe sein. Daher ist die Summe der Waffenbesitzer Jäger, Sportschütze usw. höher als die Anzahl Waffenbesitzer.

 

Einordnung: Eine Information des Statistik-Portals Statista, die auf Basis von Zahlen der Innenministerien der Länder aus dem Jahr 2014 basieren, erbrachte eine Zahl von 64 Waffen je 1000 Einwohnerinnen und Einwohner in Baden-Württemberg (Spitzenreiter: Bayern mit 89 und Niedersachsen mit 83 Waffen je 1000 Einwohnerinnen und Einwohner.) Im Ostalbkreis - ohne die drei großen Kreisstädte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd - ergeben die Zahlen aus 2019 von 14.115 Waffen auf 159.910 Einwohnern eine Zahl von 88 Waffen je 1000 Einwohnerinnen und Einwohner. Wir liegen im Ostalbkreis damit auf dem Niveau von Bayern.

 

Geschäftsvorgänge: Mit Blick auf die Aufbewahrungskontrollen ist festzustellen, dass bis zum Jahr 2018 alle Waffenbesitzer im Ostalbkreis auf Weisung des Landes kontrollieren mussten. Diese erste Runde der Aufbewahrungskontrollen wurde 2018 abgeschlossen. Seit dem Jahr 2019 konzentriert sich die Aufbewahrungskontrolle nur noch auf neue Waffenbesitzer sowie stichpunktartig auf die bereits vorhandenen Waffenbesitzer. Deshalb nahm die Zahl der Kontrollen im Jahr 2019 auf 180 Kontrollen ab (Vorjahr: 420 Kontrollen).

Die Anzahl der Regelüberprüfungen lag im Jahr 2018 bei 2.437 Überprüfungen und im Jahr 2018 bei 390 Überprüfungen, da die Überprüfungen turnusgemäß nur alle drei Jahre durchgeführt werden. In circa 50 Fällen pro Jahr müssen Rücknahmen des Waffenbesitzes oder Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.

 

Die Kontrolle der Waffenaufbewahrung vor Ort wird von zwei auf Minijob-Basis angestellten pensionierten Polizeibeamten übernommen. Seit diesem Jahr werden die Kontrollen aus Beweissicherungsgründen nur noch zu zweit durchgeführt.

 

Gravierende Missstände werden, nachdem wir die Kontrollen seit 2010 durchführen, nur mehr selten festgestellt und beruhen überwiegend auf altersbedingten Erkrankungen, was dann im Regelfall mit der Abgabe der Waffen endet. Regelmäßig werden auch fehlerhaft eingetragene Waffen- und Herstellernummern festgestellt. Für die Erstkontrolle wird eine Festgebühr von 25.-- € verlangt. Beanstandungsfreie Folgeüberprüfungen sind kostenfrei.

 

Regelüberprüfung von Schießständen: Die Waffenbehörde ist weiter zuständig für die Regelüberprüfung der Schießstände, die alle vier Jahre unter Hinzuziehung eines Schießsachverständigen vorgenommen wird. Hier haben wir aktuell die Besonderheit, dass der frühere Schießstandsachverständige die Förderleistung der Lüftungsanlagen zu großzügig prüfte und diese von den nun bestellten Schießsachverständigen so nicht mehr abgenommen werden. Dies bedeutet für die Vereine erhebliche Umbaukosten und Investitionen. Die Vereine haben diese Forderungen jedoch sachlich und mit Verständnis aufgenommen und stemmen den daraus resultierenden finanziellen Kraftakt.

 

 

3. Zum dritten Waffenrechtsänderungsgesetz:

 

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine EU-Richtlinie umsetzen. Die Änderung des Waffenrechts ist auch Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Aus Sicht der Landkreisverwaltung ist die Kultur und der Bestand der Schützenvereine im Ostalbkreis durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz nicht bedroht. Nachstehend sollen einige Regelungen des über 150seitigen Gesetzentwurfes kurz dargestellt werden.

 

 

Bedürfnisregelung für Sportschützen

 

Um zukünftig das Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe nachzuweisen, muss der Sportschütze auch zukünftig mindestens seit zwölf Monaten monatlich oder 18 mal über das Jahr verteilt in seinem Sportschützenverein mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen haben.

 

Neu geregelt werden die Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses für den fortbestehenden Besitz. Der Sportschütze muss bei den zukünftig durchzuführenden Regelüberprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterwerb einer Erlaubnis nachweisen, dass er in einem Referenzzeitraum von 24 Monaten vor Durchführung der Prüfung mit mindestens einer eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Kategorie Langwaffe sowie Kurzwaffe mindestens quartalsweise oder sechs mal im Jahr verteilt den Schießsport ausgeübt hat. Für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben, wird bei weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis kein Schießnachweis mehr zu erbringen sein.

Es genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über eine fortdauernde Vereinsmitgliedschaft.

Begrenzung auf zehn Waffen auf der Gelben Waffenbesitzkarte

 

Auf die Gelbe Waffenbesitzkarte wird es künftig eine Begrenzung auf zehn Waffen geben, es sei denn der Sportschütze kann einen höheren Bedarf gesondert nachweisen. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben. Mit Zustimmung maßgeblicher Schützensportverbände wird – natürlich mit Bestandsregelungen – eine Begrenzung der vom Sportschützen auf die gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück eingeführt. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen entgegengewirkt werden. Im Ostalbkreis sind davon nur 16 Waffenbesitzer betroffen, die auf der Gelben Waffenbesitzkarte mehr als zehn Waffen eingetragen haben und somit keine mehr erwerben können.

 

 

Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung bei der Waffenbehörde

 

Zur Prüfung der Erlaubnis bei Erstantrag oder Folgeprüfung kann die Waffenbehörde zur Sachverhaltsaufklärung in begründeten Einzelfällen künftig auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers verlangen. Dies insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung bestehen.

 

 

Wesentliche Waffenteile, Salut- und Dekowaffen

 

Durch Änderungen, die sich aus der EU-Richtlinie ergeben, wurde im Waffengesetz der Kreis der wesentlichen Teile von Schusswaffen erweitert. Bislang erlaubnisfreie Salutwaffen werden als erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen eingestuft. Es werden Anzeige- und Registrierungspflichten für bislang erlaubnisfreie unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Um Jäger, Sportschützen und andere

Legalwaffenbesitzer nicht übermäßig zu belasten, sieht der Gesetzentwurf zahlreiche Übergangs- und Altbesitzvorschriften vor. Dabei wurden Umsetzungsspielräume in der EU-Richtlinie zugunsten der Legalwaffenbesitzer ausgenutzt.

 

 

Begrenzung der Magazinkapazität bei Kurz- und Langwaffen

 

Sehr umstritten im Gesetzgebungsverfahren ist die neue Regelung bezüglich der Magazingrößen: Waffen und Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als "verbotene Gegenstände" eingestuft.

 

Die EU-Feuerwaffenrichtlinie eröffnet die Möglichkeiten, Ausnahmen für Sportschützen bei der Nutzung größerer Magazine einzuführen. Die Koalitionsfraktionen konnten sich nicht auf eine Ausnahmeregelung verständigen. Stattdessen bittet der Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Rahmen der Fachaufsicht über das Bundeskriminalamt darauf hinzuwirken, dass in Fällen, in denen ein Sportschütze nachweist, die betroffenen Magazine für die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an entsprechenden Wettbewerben zu benötigen, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt werden kann.

 

Was das vorgesehene Verbot von Magazinen für Kurzwaffen mit mehr als 20 Schuss und für Langwaffen mit mehr als zehn Schuss angeht, ist nach unserer Kenntnis der Schießsport und auch die Jagdausübung im Ostalbkreis nicht tangiert. Solch großen Magazine sind weder in der Jagd noch im Schießsport im Ostalbkreis üblich.

Länderöffnungsklausel für Schießstandsachverständige

 

Mit dem neuen Waffengesetz werden die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung als Schießstandsachverständige sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Dafür werden die grundlegenden Regelungen über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten künftig direkt im Waffengesetz geregelt. Der neu eingeführte § 27a Waffengesetz enthält grundlegende Regelungen über die sicherheitstechnischen Anforderungen von Schießstätten und ihre Abnahme sowie die regelmäßige Prüfung. Dies war eine dringende und Jahre alte Forderung der Schießstandbetreiber.

 

 

Regelabfrage bei den Verfassungsschutzämtern

 

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf eine Veränderung des § 5 Waffengesetz verständigt und die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung in doppelter Hinsicht verschärft. Ziel war es, dass Extremisten und Reichsbürger nicht in den Besitz von Waffen kommen.

 

Zukünftig wird bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, auch wenn diese noch nicht verboten ist, in der Regel zur Unzuverlässigkeit führen. Dadurch wird der Zugang von Extremisten zu Schusswaffen erschwert. Zum anderen werden die Waffenbehörden verpflichtet, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung vor Erteilung einer Erlaubnis sowie bei den Folgeprüfungen bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden (in den allermeisten Fällen das LKA) abzufragen, ob bezüglich des Antragstellers Anhaltspunkte für das Verfolgen extremistischer Bestrebungen bestehen. Werden derartige Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt erlangt, müssen die Verfassungsschutzbehörden die Waffenbehörden darüber unterrichten, so dass diese bereits erteilte Erlaubnisse aufheben können.

 

Bei ca. 450.000 Anfragen im Jahr wird es sich um ein automatisiertes Verfahren handeln, das für jeden Einzelnen nur einen geringen Eingriff darstellt. Allerdings könnte der Verfassungsschutz in Verdachtsfällen selbst Abfragen durchführen, was er nach unserer Kenntnis auch bereits praktiziert. Voraussetzung wäre dann aber weiter, dass alle Waffenbehörden Erstantragsteller vor Erteilung der Waffenbesitzkarte im Nationalen Waffenregister erfassen.

 

 

Kennzeichnungspflicht und Nationales Waffenregister II

 

Ziel der EU-Feuerwaffenrichtlinie ist die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen, um das Abgleiten in die Illegalität zu erschweren. Aus diesem Grund sind in Zukunft alle wesentlichen Teile von Schusswaffen zu kennzeichnen. Bestandswaffen von Jägern, Sportschützen, Sammlern oder Brauchtumsschützen werden selbstverständlich nicht nachgekennzeichnet. Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen wird das nationale Waffenregister ertüchtigt. Das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz enthält die Pflicht für Waffenhersteller und Händler, das Herstellen, Überlassen, den Erwerb und die Bearbeitung von Waffen durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils elektronisch anzuzeigen.

Damit ist die lückenlose Nachverfolgung einer Waffe von der Herstellung bis zur physischen Vernichtung der Waffen nachvollziehbar. Bislang mussten Waffenhersteller und Händler über all die Vorgänge ein Waffenbuch führen.

 

Im Gesetz wurde eine kurzzeitige Ausnahme von den elektronischen Anzeigepflichten im Bereich der Überlassung und dem Erwerb zwischen zwei Inhabern einer Erlaubnis nach

§ 21 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz für einen kurzen Zeitraum ermöglicht, um etwa einen Reparaturbedarf seitens eines Herstellers zu prüfen; anschließend erfolgt die Rücküberlassung und der Rückerwerb. Nimmt der Inhaber der Erlaubnis, der den kurzfristigen Besitz ausübt, Veränderungen an der Waffe vor, sind diese, wie auch die Grundgeschäfte Überlassung und Erwerb, nach den allgemeinen Bestimmungen elektronisch anzeigepflichtig. Die Regelung soll es Waffenherstellern oder -händlern jedoch ermöglichen, bei Fällen der kurzzeitigen Überlassung im gewerblichen Bereich in bewährter Weise Buch zu führen.

 

Für Waffenhändler und Hersteller kommt mit der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Waffenkennzeichnung und Kennzeichnung aller wesentlichen Waffenteile und den technischen Anforderungen zur Realisierung der „gläsernen“ Waffe, also der jederzeitigen Verfolgbarkeit über die Herstellung, zum Verkauf, zur Weitergabe, zur Ausfuhr und Einfuhr und bis zur Vernichtung ein ganz erheblicher Mehraufwand zu. Die Meldungen müssen künftig elektronisch erfolgen. Dies ist jedoch eine logische Weiterentwicklung des nationalen Waffenregisters. Die Polizei kann zu jeder Tages- und Nachtzeit auf diese Daten zurückgreifen und hat somit immer die Möglichkeit festzustellen, ob eine Waffe legal ist und kann deren Wege verfolgen. Diese Sicherheitsverbesserung rechtfertigt den hohen Aufwand.

 

 

Messerverbotszonen

 

Waffenverbotszonen können nach § 42 Abs. 5 Waffengesetz bereits seit der zweiten Novellierung des Waffengesetzes von 2007 von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung verfügt werden. Von dieser Möglichkeit hat bisher nur Hamburg Gebrauch gemacht. Die bereits bestehende Befugnis der Länder, an bestimmten öffentlichen Orten und Einrichtungen Waffenverbotszonen einzurichten, wird erweitert. So soll die Einrichtung von Verbotszonen für Waffen, aber auch für Messer, künftig nicht nur an Kriminalitätsschwerpunkten, sondern unter anderem auch an belebten öffentlichen Orten und in Bildungseinrichtungen ermöglicht werden. In solchen Zonen soll das Mitführen von allen Messern mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern verboten werden, auch wenn diese nicht unter das Waffengesetz fallen. Allerdings müssen die Rechtsverordnungen Ausnahmen von den Verboten für Fälle vorsehen, in denen für das Führen eines Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies gilt dann bspw. für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Anwohner, Anlieger, Anrainer-Verkehr, und Gewerbebetreibende; für Personen, die ein Messer im Zusammenhang mit Berufsausübung, Brauchtumspflege oder Sport mit sich führen. Das gilt auch für Messer, die nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert werden.

 

 

Nutzung von Nachtzieltechnik für Jäger

 

Es ist im Gesetz vorgesehen, die Nutzung von Nachtsichttechnik für Jäger zu erleichtern. Inhabern eines gültigen Jagdscheins wird ermöglicht, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen. Ziel der

Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Nutzung dieser Technik möglicherweise noch erhebliche Gefahren bestehen können (Hinterlandgefährdung durch Querschläger, ein eingeschränktes Sehfeld, Treffpunktabweichungen). Bestehende jagdrechtliche Verbote der Nutzung von Nachtsichttechnik bleiben von der geplanten Regelung ausdrücklich unberührt.

Bei einer eventuellen jagdrechtlichen Freigabe durch die Bundesländer muss den Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen werden, indem Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers eingerichtet wird.

 

 

Schalldämpfer

 

Jäger können Schalldämpfer künftig ohne vorheriges Einholung einer Erwerbsberechtigung anschaffen, sofern diese ausschließlich für Langwaffen und nur für die Jagd verwendet werden.

 


Finanzierung und Folgekosten

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Anlagen

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Klement, Geschäftsbereich 70

gez. Wagenblast, Dezernat VII

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Pavel, Landrat