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Beschlussantrag
Der Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb ermächtigt den Vorstand der Kliniken Ostalb gkAöR als Gesellschafter
a) der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH zuzustimmen.
b) der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH zuzustimmen.
a) der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH zuzustimmen.
b) der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH zuzustimmen.
a) der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH zuzustimmen.
b) der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH zuzustimmen.
Sachverhalt/Begründung
1. Geschäftsordnungen der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH
Der Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb gkAöR hat in seiner Sitzung vom 21. April 2018 auf Weisung des Kreistags der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) als Tochtergesellschaft der Kliniken Ostalb gkAöR in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugestimmt. In seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 hat der Verwaltungsrat der Verabschiedung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zugestimmt.
Der Aufsichtsrat der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH hat sich in seiner Sitzung am 8. November 2019 eine Geschäftsordnung gegeben sowie über die Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorberaten. Nach § 12 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Gemäß § 9 Abs. 1 j) des Gesellschaftsvertrages beschließen die Gesellschafter der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH über die Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Ausübung des Stimmrechts des Vorstands in Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften bedarf gemäß § 9 Abs. 2 k) der Zustimmung des Verwaltungsrats.
2. Geschäftsordnungen der Servicegesellschaft Ostalb Kliniken GmbH
Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2004 dem Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zugestimmt. Der Aufsichtsrat hat sich in seiner Sitzung am 8. November 2019 auf der Grundlage von § 12 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsordnung gegeben sowie die Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorberaten.
Nach § 9 Abs. 1 n) des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft Ostalb Kliniken GmbH bedarf der Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hierzu ist nach § 9 Abs. 2 k) der Geschäftsordnung des Vorstands der Kliniken gkAöR die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig.
3. Geschäftsordnungen der Rehabilitationsmedizin Ostalb GmbH
Der Aufsichtsrat hat sich in seiner Sitzung am 1. September 2011 eine Geschäftsordnung gegeben. Die Ermächtigung zur Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu den Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und für die Geschäftsführung wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 12. April 2011 erteilt. In seiner Sitzung am 13. November 2019 hat der Aufsichtsrat die Neufassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beschlossen sowie über die Neufassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorberaten.
§ 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages ermächtigt den Aufsichtsrat, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. §6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass durch Gesellschafterbeschluss eine bestehende Geschäftsordnung geändert werden kann. Nach § 9 Abs. 2 k) der Geschäftsordnung des Vorstands ist hierzu die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen.
Mit der Neufassung der Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte und die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften der Kliniken Ostalb gkAöR soll eine Übereinstimmung der Richtlinien und Regeln hergestellt werden.
Die Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte beinhalten insbesondere Regelungen zum Vorsitz und zu den Sitzungen des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen legen im Wesentlichen die Wertgrenzen für zustimmungsbedürftige Geschäfte fest. Die Wertgrenzen wurden dabei an das Geschäftsvolumen der jeweiligen Gesellschaft angepasst.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Anlage 1: Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH Anlage 2: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH Anlage 3: Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Servicegesellschaft Ostalb Kliniken Anlage 4: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Servicegesellschaft Ostalb Anlage 5: Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Rehabilitationsmedizin Ostalb Anlage 6: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Rehabilitationsmedizin Ostalb
Sichtvermerke
gez. Stäb, Stabstelle 01 gez. Pavel, Landrat
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