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Vorlage - 265/2019  

 
 
Betreff: Zuschusserhöhung für die Wohnungslosenhilfe im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
05.12.2019 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ostalbkreis erhöht für 2020 den jährlichen Festbetragszuschuss an die Caritas Ostwürttemberg zur Bereitstellung der Personal- und Sachausstattung für die Tagessatzauszahlung im Bereich der Wohnungslosenhilfe Aalen und Schwäbisch Gmünd von 1.000 € auf 1.200 €. Für die Folgejahre wird eine jährliche Anpassung entsprechend des Tarifabschlusses TVöD des jeweils vorausgegangenen Jahres vereinbart.

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Caritas Ostwürttemberg hat für Wohnungslose ein differenziertes Hilfeangebot im Ostalbkreis aufgebaut. Die Fachberatungsstellen der Wohnungslosenhilfe in Aalen und Schwäbisch Gmünd sind Ansprechpartner für Hilfesuchende, die ihre Wohnung vor Kurzem verloren haben oder schon seit Jahren ohne festen Wohnsitz sind. Es ist ihre Aufgabe, eine existenzielle Grundversorgung sicherzustellen, so z. B. die Vorleistung von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, Vermittlung einer Unterkunft oder Sicherstellung der medizinischen Versorgung. Die Zielsetzung der Fachberatungsstellen besteht darin, Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und über allgemeine Sozialberatung und Stärkung der Selbsthilfekräfte zur Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten beizutragen.

 

Dem Ostalbkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegt die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln 3 und 4 des SGB XII sowie die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 48 SGB XII an volljährige Wohnungslose im Bereich der Stadt Aalen und der Stadt Schwäbisch Gmünd.

 

 

II.  Situation im Ostalbkreis

 

Der Wohnungslosenhilfe in Aalen und Schwäbisch Gmünd wurden im Jahr 2006 die dem Ostalbkreis obliegenden oben genannten Aufgaben im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 53 SGB X i. V. m § 5 Abs. 5 SGB XII übertragen.

 

Die Aufgabenübertragung beinhaltet die Aufnahme des Antrages auf Leistungen nach dem SGB XII für leistungsberechtigte volljährige Wohnungslose, bei denen ein tatsächlicher Aufenthalt in Aalen und Schwäbisch Gmünd vorliegt; des Weiteren die Gewährung und Auszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff SGB XII sowie die Gewährung von Krankenhilfe nach § 48 SGB XII.

 

Zur Bereitstellung der Personal- und Sachausstattung erhalten die Wohnungslosenhilfe Aalen und Schwäbisch Gmünd seit der Aufgabenübertragung im Jahr 2006 einen Festbetragszuschuss von jährlich 1.000 Euro.

 

Die Caritas Ostwürttemberg hat nunmehr für das Jahr 2020 die Erhöhung des Festbetragszuschusses um 200 Euro sowie für die Folgejahre eine jährliche Anpassung entsprechend des Tarifabschlusses TVöD des jeweils vorausgegangenen Jahres beantragt.

 

Begründet wurde der Antrag mit den seit 2006 bis heute stetig angestiegenen Personalkosten und höheren Aufwendungen für die Bereitstellung der sächlichen Ausstattung.

 

 

III. Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung befürwortet den Antrag der Caritas Ostwürttemberg auf Erhöhung des Festbetragszuschusses für die Wohnungslosenhilfe Aalen und Schwäbisch Gmünd auf 1.200 Euro für das Jahr 2020 und die jährliche Anpassung für die Folgejahre entsprechend des Tarifabschlusses TVöD des jeweils vorausgegangenen Jahres. Seit der Aufgabenübertragung im Jahr 2006 ist keine Erhöhung des Zuschusses erfolgt. Legt man die Tarifsteigerungen seit 2006 dem Zuschuss zugrunde, kann von einer durchschnittlichen Erhöhung um 20 % ausgegangen werden.

 

Ausgehend von dieser Entwicklung wird empfohlen, eine Anpassung an die seit 2006 stattgefundene Kostenentwicklung vorzunehmen.

 

Hierzu wird vorgeschlagen, den Festbetragszuschuss gemäß der allgemeinen Kostensteigerung um 20 % im Jahr 2020 zu erhöhen. Ab 2021 sollte der Zuschuss entsprechend des Tarifabschlusses TVöD des jeweils vorausgegangenen Jahres fortgeschrieben werden.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Eine Erhöhung des Festbetragszuschusses nach den o. g. Kriterien ergibt für 2020 eine Förderung in Höhe von 1.200 Euro, die zukünftig jährlich dynamisiert wird.

 

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Pavel, Landrat