Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Die Amtszeit von Herrn Landrat Pavel endet am 11. September 2020. Als Wahltag für die Wahl des Landrats* des Ostalbkreises wird der 30. Juni 2020 festgelegt.
*Gender-Erklärung Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Sachverhalt/Begründung
Die dritte Amtszeit von Herrn Landrat Pavel läuft am 11. September 2020 ab. Die Wahl des Landrats ist wegen Ablaufs der Amtszeit nach § 39 Abs. 1 Landkreisordnung (LKrO) deshalb notwendig. Der genaue Termin- und Ablaufplan ist als Anlage beigefügt.
1. Festlegung des Termins für die Landratswahl durch den Kreistag
Nach den gesetzlichen Vorgaben der LKrO ist die Wahl des Landrats frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen (§ 39 Absatz 1 LKrO). Der vom Kreistag zu bestimmende Tag zur Wahl muss somit im Zeitraum vom 12. Juni 2020 und dem 11. August 2020 liegen.
Der Ältestenrat des Kreistags des Ostalbkreises hat in seiner Sitzung am 30. September 2019 die Empfehlung ausgesprochen, die Landratswahl am 30. Juni 2020 durchzuführen.
Bei der Festlegung des Termins für die Wahl des Landrats handelt es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit, die vom Kreistag zu beschließen ist.
2. Bildung eines besonderen beschließenden Ausschusses sowie dessen erste Sitzung
Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats bildet der Kreistag einen besonderen beschließenden Ausschuss (§ 39 Abs. 2 LKrO).
Die Bildung dieses Ausschusses erfolgt in der Sitzung des Kreistags am 5. November 2019 (siehe Sitzungsvorlage 196/2019). Die erste Sitzung dieses Ausschusses ist für den 23. März 2020 vorgesehen. In dieser Sitzung wählt der besondere beschließende Ausschuss aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
3. Entscheidung über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Landrats durch den besonderen beschließenden Ausschuss
Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Erfolgt die Wahl am 30. Juni 2020, müsste somit die Ausschreibung spätestens am 30. April 2020 erfolgen (§ 39 Abs. 1 LKrO). Eine Regelung, zu welchem Zeitpunkt die Stelle frühestmöglich ausgeschrieben werden kann, enthält die Landkreisordnung nicht.
Soll die Stellenausschreibung noch vor den Osterferien erfolgen, käme der 27. März 2020 hierfür in Betracht.
Es ist Aufgabe des besonderen beschließenden Ausschusses, über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Landrats zu entscheiden.
Die Stelle des Landrats ist nach § 6 der Durchführungsverordnung zur Landkreisordnung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg auszuschreiben und die Stellenausschreibung hat zu enthalten:
Es besteht die Möglichkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof zulässig erachteten Bewerberkriterien wie fachliche Erfahrung in der Innenverwaltung, Wahrnehmung von Führungsaufgaben im kommunalen Bereich, Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst oder volljuristische Ausbildung, explizit zu benennen.
Ob über die zwingend im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vorgeschriebene Ausschreibung hinaus auch in weiteren Zeitungen eine Veröffentlichung erfolgt, wird durch den besonderen beschließenden Ausschuss festgelegt.
Die Frist für die Einreichung der Bewerbung beträgt einen Monat, so dass der Bewerbungsschluss bei einer Ausschreibung am 27. März 2020 auf den 27. April 2020 fallen würde.
4. Wählbarkeit zum Landrat
Wählbar zum Landrat sind nach § 38 LKrO
Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 LKrO gelten entsprechend, d. h. nicht wählbar zur Landrätin bzw. zum Landrat sind Personen,
Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen (§ 39 Abs. 1 Satz 5 LKrO).
5. Weitere Sitzung des besonderen beschließenden Ausschusses:
Da der besondere beschließende Ausschuss für die Vorlage der eingegangenen Bewerbungen an das Innenministerium zuständig ist, findet eine erneute Sitzung nach Ende der Bewerbungsfrist statt (39 Absatz 3 LKrO). Diese Sitzung könnte am 4. Mai 2020 erfolgen.
Der besondere beschließende Ausschuss benennt mit dem Innenministerium gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamtes geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob auf die Benennung von weiteren Bewerbern verzichtet wird, wenn das Innenministerium und der besondere beschließende Ausschuss keine drei Bewerber nennen können. Ansonsten müsste die Stelle erneut ausgeschrieben werden.
Können sich Innenministerium und Ausschuss nach der zweiten Ausschreibung nicht einigen und deshalb dem Kreistag nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern benennen, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses, aus welchen Bewerbern der Kreistag den Landrat wählt; dabei sind die Bewerber zu berücksichtigen, über deren Benennung sich Innenministerium und Ausschuss nach der zweiten Ausschreibung geeinigt haben.
6. Verfahren bei der Wahl des Landrats
Am 30. Juni 2020 wählen die Kreisräte den Landrat in geheimer Wahl. Vor der Wahl ist den zur Wahl vorgeschlagenen Bewerbern die Gelegenheit zu geben, sich dem Kreistag vorzustellen (§ 39 Abs. 4 LKrO).
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 39 Abs. 5 LKrO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisrätinnen und Kreisräte auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hierbei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewerber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl erreicht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei der Ermittlung der qualifizierten Mehrheit im Kreistag zählen auch die nicht an der Sitzung teilnehmenden Kreistagsmitglieder mit. Dem Kreistag des Ostalbkreises gehören in der jetzigen Wahlperiode 73 Kreistagsmitglieder an. Im ersten und in einem etwa erforderlichen zweiten Wahlgang ist daher gewählt, wer mindestens 37 Stimmen auf sich vereinigt.
7. Vereidigung und Verpflichtung
Die Rechtsaufsichtsbehörde vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung des Kreistags (§ 37 Abs. 4 LKrO). Dies sollte gleich zu Beginn der Amtsperiode erfolgen, weshalb hierfür der 15. September 2020 vorgeschlagen wird.
8. Anzeige des Amtsantritts
Der Landrat hat nach seiner ersten Wahl im Landkreis der Rechtsaufsichtsbehörde den Tag seines Amtsantritts unverzüglich anzuzeigen (§ 5 DVO LKrO).
Tag des Amtsantritts ist voraussichtlich am 12. September 2020.
Anlagen
Vorschlag zum zeitlichen Ablauf der Landratswahl 2020
Sichtvermerke
gez. Rief, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Seefried, Erste Landesbeamtin
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