Bürgerinformationssystem

Vorlage - 190/2019  

 
 
Betreff: Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Kenntnisnahme
08.10.2019 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Bereits mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rechtskreis des SGB II, des SGB XII, des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) anerkannt. Dadurch wird den Berechtigten ein individueller Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gegeben, die im SGB II und SGB XII nunmehr auch einen Teil des Existenzminimums bilden.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

 

  • eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen
  • persönlicher Schulbedarf
  • Schülerbeförderungskosten
  • Lernförderungsaufwendungen für Schüler
  • Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen
  • Hilfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.

 

II. Änderungen mit dem Starke-Familien-Gesetz

 

Das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlages und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (kurz: Starke-Familien-Gesetz) wurde am 21.03.2019 durch den Bundestag verabschiedet und ist für die Bildungs- und Teilhabeleistungen zum 01.08.2019 in Kraft getreten.

 

Mit diesem Gesetz sollen Eltern finanziell entlastet und der Zugang zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II erleichtert werden. So gelten die Bildungs- und Teilhabeleistungen mit dem allgemeinen Grundantrag auf Lebensunterhaltsleistungen (Arbeitslosengeld II-Antrag) im Wesentlichen als mitbeantragt.

 

Ziel des Starke-Familien-Gesetz ist, möglichst alle anspruchsberechtigten Familien mit den ihnen zustehenden Leistungen zu versorgen und allen Kindern gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe im Leben zu ermöglichen.             

 

Im Wesentlichen stehen folgenden Änderungen an:

 

  • Wegfall des Eigenanteils bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtung (bisher: 1 Euro je Mittagessen)
  • Wegfall des Eigenanteils bei den Schülerbeförderungskosten (bisher: 5 Euro je Monat)
  • Erhöhung des Bedarf  für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auf 150 Euro (bisher: 100 Euro)
  • Erhöhung des Bedarfs zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben auf 15 Euro je Monat (bisher: 10 Euro je Monat) und
  • Prüfung des Anspruchs auf Lernförderung unabhängig von der Versetzungsgefährdung soweit die Schule den Bedarf bestätigt.

 

Der Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst zukünftig als Grundantrag alle Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die damit beantragten Leistungen auf Bildung und Teilhabe sind mit den jeweiligen anspruchsbegründenden Nachweisen zu belegen. Der bisherige Grundantrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen entfällt ab dem 01.08.2019.

 

Lediglich die Leistung für Lernförderung ist gesondert mit dem Antragsvordruck BuT - Lernförderung- zu beantragen.

 

Damit reduziert sich der Aufwand für die Antragstellung von Familien, so dass mit wenigen Nachweisen Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch genommen werden können.

 

Im Jahr 2019 wurden bisher insgesamt 1.387 (2018: 2.943) Anträge SGB II auf Bildungs- und Teilhabeleistungen positiv beschieden.

 

Die am häufigsten beantragten Leistungsarten waren wie schon in den Vorjahren der Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen, ein- und mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten sowie die Schülerbeförderungskosten.

 

Nach wie vor wird die Beihilfe für den Schulbedarf (Schulpauschale) im Rechtskreis SGB II ohne Antrag gewährt. Insgesamt wurden 4.281 Schulpauschalen im Februar und August 2018 von Amtswegen gewährt.

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden sehr gut angenommen. Schulen, Vereine und andere Netzwerkpartner arbeiten eng mit Eltern von anspruchsberechtigten Kindern und den Ansprechpartnern von Bildung und Teilhabe zusammen.

 

Alle leistungsberechtigten Familien mit Kindern, junge Erwachsene, Schulen und Kindertageseinrichtungen im Ostalbkreis wurden zu den Neuerungen angeschrieben. Die aktualisierten Vordrucke und der Informationsflyer für die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind auf der Homepage des Jobcenters und des Ostalbkreises veröffentlicht.

     


Finanzierung und Folgekosten

 

Der Bund erstattet die Kosten für die Aufwendungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen und deren Verwaltungsaufwand über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft. Die Ist-Ausgaben für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und für die Kinderzuschlags- und Wohngeldkinder (ohne Verwaltungskosten) werden in ein Revisionsverfahren einbezogen.

 

Im Jahr 2018 bedeutete dies für den Ostalbkreis, dass den Aufwendungen in Höhe von 994.059 Euro Einnahmen von 965.250 Euro gegenüber standen. Die Differenz von 28.809 Euro, die aus dem Länderverteilschlüssel resultiert, trägt der Landkreis aus kommunalen Mitteln.

 

Für das Jahr 2019 wurden für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.050.500 € veranschlagt. Die Ausgaben im Jahr 2019 sind die Grundlage für die Neuberechnung der Quote im Jahr 2020.

 

 


Anlagen

 

--

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Koch, Geschäftsbereichsleiter

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Pavel, Landrat