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Vorlage - 175/2019  

 
 
Betreff: Information über die Vergabe der Beraterleistung im Nahverkehr zur Erstellung einer Vorabbekanntmachung und eines Teilraumkonzeptes Aalen Stadt
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Entscheidung
17.09.2019 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Anforderungsprofil für die Beraterleistung
Anlage 2 Angebotsbewertung für die Vergabe der Beraterleistung

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt Kenntnis vom Bericht der Verwaltung.

 

  1. Der Auftrag für die Beraterleistung zur Erstellung einer Vorabbekanntmachung und eines Teilraumkonzeptes für das Linienbündel Aalen Stadt wird an die Nahverkehrsberatung Südwest PG erteilt.
     
  2. Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung stimmt der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 29.125,90 € zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Hintergrund:

 

Am 15. Mai 2018 beschloss der Kreistag die Aktivierung des Linienbündelkonzeptes im „Nahverkehrsplan 2014 für den Ostalbkreis“.  Aufbauend hierauf wurde am 16. Oktober 2018 folgende Harmonisierung der Laufzeiten (sogenannte Laufzeitentreppe) für die einzelnen Linienbündel verabschiedet. Dies ermöglicht jährlich ein Linienbündel im wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. 

 

 

Das erste zur Vergabe anstehende Linienbündel ist „Aalen Stadt“. Danach folgt „Ellwangen Ost“ usw. Die Konzessionen für ein Linienbündel werden für 8 Jahre erteilt.

 

Der erste Baustein einer ordnungsgemäßen Vergabe ist die Vorabbekanntmachung.

 

Vorabbekanntmachung

 

Die Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung hat die Funktion eines „Aufrufs zum Genehmigungswettbewerb“. Die Vorabbekanntmachung hat europarechtliche Mindestinhalte nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (VO (EG)) 1370/2007 Art. 7 Abs. 2 zu erfüllen und zwingend die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu enthalten.

Diese soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen, also für das Linienbündel „Aalen Stadt“ frühestens am 1. Mai 2020.

 

 

Darüber hinaus sollen nach § 8 a Abs. 2 PBefG die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. In der Vorabbekanntmachung ist nach Art. 4 I c) VO (EG) 1370/2007 bereits die Kostenaufteilung und nach Art. 4 II VO (EG) 1370/2007 die Entscheidung, ob ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Brutto- oder Nettovertrag erfolgt, zu veröffentlichen.

 

In der Vorabbekanntmachung müssen sich vor allem die Formulierungen der verkehrlichen Standards befinden. Diese müssen eindeutige Anforderungen und verbindliche Aussagekraft und nicht bloß vage Zielbestimmungen aufweisen.

 

Wesentliche Inhalte sind Aussagen

  • zu Linienweg und Haltestellen,
  • zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum,
  • zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit (§ 12 Abs. 6 PBefG),
  • zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen.

 

Weiter sind qualitative Anforderungen erforderlich an:

  • Fahrpersonal (Aus- und Weiterbildung, ausreichende Sprachkenntnisse…)
  • Infrastrukturvorhaltung (Fahrscheindrucker, Dynamische Fahrgastinformation (DFI), Haltestellenausstattung, Pflege und Wartung…, Vorhaltung Betriebsleitzentrale)
  • Vertrieb (Angebotsplanung, Finanzmanagement, Marketing, Fahrausweiskontrolle…)
  • Fahrzeugflotte (Anzahl und Ausstattung, Sitzplätze, Barrierefreiheit, Klimaanlage, WLAN, Fahrzielanzeige, Höchstalter, Umweltstandards, Pflege und Reinigung…)

 

Es steht frei, „…soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, bspw. Mindestarbeitsbedingungen, Personalübergang, Fahrgastrechte, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes.“

 

Notwendigkeit der Erstellung einer Vorabbekanntmachung

 

Eine Vorabinformation muss nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Zuck nicht zwingend veröffentlicht werden, wenn ein Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben werden kann, was bei einer Finanzierung des Verkehrs über Allgemeine Vorschriften wie im Ostalbkreis möglich ist. „ Hier komme es zu keiner Vergabe nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder VO (EG) 1370/2007 und die Anwendung der §§ 8a Abs. 2 PBefG als auch Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370 setzen eine Vergabeabsicht voraus.“

 

Ein eigenwirtschaftlicher Verkehr ist ein Verkehr, bei dem die Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns ausschließlich durch Fahrgeldeinnahmen, Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX und Ausgleichsleistungen durch Allgemeine Vorschriften (im Ostalbkreis ÖPNV-Höchstbetragssatzung und ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung) gedeckt sind.

 

Sind öffentliche Zuschüsse für eine ausreichende Verkehrsbedienung oder Verbesserungen des Angebots erforderlich und werden diese über öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben, wird ein Verkehr „gemeinwirtschaftlich“.

 

Selbstverständlich ist die Ertragskraft der Stadtverkehre höher als die der Verkehre im ländlichen Raum.

 

Allerdings ist die Gestaltung des ÖPNVs bei eigenwirtschaftlichen Anträgen nur über die Anforderungen und Standards im Sinne von § 8 a Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 2a S. 2 - 5 PBefG möglich. Deshalb ist die Erarbeitung dieser Anforderungen und Standards unabdingbar.

 


Nahverkehrsplan (NVP)

 

In der Regel sind die Verkehrsstandards eines Landkreises in den jeweiligen Nahverkehrsplänen festgelegt.  Die Formulierungen im bestehenden NVP des Ostalbkreises sind für eine Vorabbekanntmachung zu unbestimmt. Einerseits wurden für die einzelnen Netzkategorien Mindestbedienungsstandards wie ein Halbstundentakt für die Stadtlinien der Kategorie I definiert, andererseits gilt dort, wo die Bedienungshäufigkeit damals über diesen Werten lag (insbesondere der 20-Minuten-Takt der Firma OVA im Stadtgebiet Aalen), der Status Quo.

 

Die Festlegungen des NVPs, der im Ostalbkreis aus dem Jahr 2014 ist, sind nach § 12 Abs. 7 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) des Landes Baden-Württemberg spätestens nach 5 Jahren zu überprüfen und nach Bedarf fortzuschreiben.

 

Unter dem Druck einer ordnungsgemäßen Vergabe der Linienbündel und der veränderten gesellschafts- und umweltpolitischen Relevanz des ÖPNV sowie sich verändernde Schülerströme ist zwingend eine Überarbeitung des Nahverkehrsplans für die Teilräume der Linienbündel notwendig und zu entscheiden, ob der Status-Quo der Verkehrsbedienung erhöht oder beibehalten oder sogar in Schwachlastzeiten verringert werden soll.

 

Eine räumliche Begrenzung der Überarbeitung des NVPs auf das jeweilige Linienbündel, für das eine Neuvergabe der Konzessionen ansteht, ermöglicht eine höhere Intensität sich mit einem Verkehrsraum auf aktueller Datengrundlage zu beschäftigen. Deshalb präferiert die Landkreisverwaltung den NVP in Teilraumkonzepten zu überarbeiten.

 

Teilraumkonzept Aalen Stadt

 

Speziell für das Linienbündel Aalen Stadt ist der derzeitige Busverkehr im Hinblick auf Kosten/Wirtschaftlichkeit und Bedarf zu untersuchen. Eine Verknüpfung des Busverkehrs am neuen Bahnhaltepunkt „Aalen-West“ ist vorzusehen und Möglichkeiten eines Umweltverbundes und Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln zu prüfen. Optimierungsansätze, speziell des Busverkehrs zum Berufsschulzentrum Aalen, der Anbindung an den Schienenverkehr im Zusammenhang mit dem neuen Halbstundentakt auf der Remsbahn ab 09.06.2019, einer Umsetzung von Durchmesserlinien – eine Forderung des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Aalen – sind u. a. zu prüfen.

 

Ausschreibung einer Beraterleistung zur Erstellung einer Vorabbekanntmachung und eines Teilraumkonzeptes Aalen Stadt

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung wurde bereits in seiner Sitzung am 05.02.2019 von der Bereitstellung von 100.000 € im Haushalt 2019 für die Vergabe einer Beraterleistung informiert.

 

  1. Angebotseinholung

 

Die Landkreisverwaltung hat das Anforderungsprofil für eine europaweite öffentliche Ausschreibung zur Vergabe einer Beraterleistung zur Erstellung einer Vorabbekanntmachung und eines Teilraumkonzeptes „Aalen Stadt“ erstellt (Anlage 1).

 

Diese wurde am 09.07.2019 im TED Tenders Electronic Daily online gestellt. Die Gewichtung der Angebote wurde den Anbietern vorab durch das online gestellte Bewertungsblatt mitgeteilt.

 

Am 14.08.2019 war Ende der Angebotsfrist und Angebotseröffnung.

  1. Angebotsbewertung und Vergabevorschlag

 

Es gingen 4 Angebote ein. Die Landkreisverwaltung hat eine fachliche Prüfung und Bewertung nach folgenden Kriterien durchgeführt:

 

Bewertung des Preises nach dem Verhältnis kalkuliertem Zeitaufwand zu kalkulierten Kosten 50 %, Qualität und Inhalt des Umsetzungskonzeptes  40 %, Erfahrung und Qualifizierung der Mitarbeiter 10 %.

 

Das wirtschaftlichste Angebot mit dem besten Umsetzungskonzept gab die Nahverkehrsberatung Südwest mit 129.125,90 € ab. Dieses Angebot war zwar vom Preis an dritter Stelle, bei den eingeplanten Stunden an der zweiten Stelle. Dr. Felix Berschin übernimmt selbst die Projektleitung. Die Nahverkehrsberatung Südwest PG  hat gute Vor-Ort-Kenntnisse und den Erfahrungsschatz durch vorherige Tätigkeiten im Ostalbkreis (Wirtschaftlichkeitsgutachten 2010, Nahverkehrsplan 2014). Es wurden in allen Modulen, zusätzlich zu den Vorgaben, eigene Ansätze vorgeschlagen. Zahlreiche Referenzen in ganz Baden-Württemberg liegen entsprechend dem geforderten Profil vor.

 

Die Bewertungen ergeben sich im Einzelnen aus Anlage 2.

 

Aufgrund der Gesamtbewertung war die Beraterleistung an die Nahverkehrsberatung Südwest PG zu vergeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage wurde davon ausgegangen, dass die Bieter am 10.09.2019 über das Ergebnis der Ausschreibung informiert werden.


Finanzierung und Folgekosten

 

Für die Beraterleistung wurde bereits im Haushaltsplan 2019 ein Betrag von 100.000 € eingestellt. Außerplanmäßige Ausgaben im ÖPNV in der Kostenstelle 5470010001 Kostenart 42910000 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) in Höhe von 29.125,90 € hat der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage 1: Anforderungsprofil für die Beraterleistung

Anlage 2: Angebotsbewertung für die Vergabe der Beraterleistung

 


Sichtvermerke

 

gez. Frau Kurz, GB Nahverkehr

gez. Herr Wagenblast, Dezernat VII

gez. Herr Kurz, Dezernat II

gez. Herr Pavel, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Anforderungsprofil für die Beraterleistung (32 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Angebotsbewertung für die Vergabe der Beraterleistung (24 KB)