Bürgerinformationssystem

Vorlage - 171/2019  

 
 
Betreff: B 29 neu - Strecke Röttinger Höhe bis Landesgrenze
- Durchführung eines Linienbestimmungsverfahrens
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Verkehrsinfrastruktur   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung
17.09.2019 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag
24.09.2019 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

  1. Dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Regierungspräsidium über die Durchführung und die Finanzierung des Linienbestimmungsverfahrens wird zugestimmt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Linienbestimmungsverfahren seitens des Vorhabenträgers durchzuführen und die notwendigen Planungs- und Gutachterleistungen an Dritte nach den Grundsätzen der einschlägigen Vergabebestimmungen zu vergeben.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen und Untersuchungen für die Ortsumfahrung Pflaumloch und Trochtelfingen durchzuführen. Der Kreistag stimmt der Vorfinanzierung dieser Planungen und Untersuchungen durch den Landkreis zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Allgemein

 

Die Umfahrungen von Pflaumloch und Trochtelfingen im Zuge der B 29 waren im Bundesverkehrswegeplan von 2003 in der Kategorie „weiterer Bedarf“ eingestuft. Das Attribut „mit Planungsrecht“ fehlte. So konnte die Straßenbauverwaltung eine Planung nicht beginnen.

 

Im Vorfeld der Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplanes mit dem Zielhorizont 2030 (BVWP 2030) kam von Vertretern der Bundespolitik der Hinweis, dass Maßnahmen, z. B. einzelne Ortsumfahrungen, die nur punktuelle Lösungen schaffen aber keine Netzfunktion zwischen Oberzentren lückenlos nachweisen, nicht für den „vordringlichen Bedarf“ mit Realisierungschancen im Bundesverkehrswegeplan geeignet seien. Aus diesem Grund hat der Ostalbkreis mit der Unterstützung von Bopfingen und Riesbürg eine Machbarkeitsstudie für eine ortsdurchfahrtsfreie Verbindung von der BAB A 7 bis zur Landesgrenze bei Nördlingen entwickelt.

 

Die Machbarkeitsstudie wurde im März 2015 mit dem Ziel, die Ortsumfahrungen von Pflaumloch und Trochtelfingen in den vordringlichen Bedarf zu bekommen, dem Bundesministerium für Verkehr vorgelegt. Auf der Basis dieser Studie und weiterer, eigener Daten hat das Bundesministerium für Verkehr seine Bewertung vorgenommen. Dabei wurde die Bauwürdigkeit des Gesamtprojektes von der Röttinger Höhe bis zur Landesgrenze mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis von 2,2 festgestellt. Das Vorhaben als Gesamtmaßnahme wurde daraufhin in dem 2016 verabschiedeten Bundesverkehrswegeplan in den vordringlichen Bedarf aufgenommen.

 

 

Notwendigkeit der Linienbestimmung

 

Die Frage, ob die Teilprojekte der Ortsumfahrungen von Pflaumloch und Trochtelfingen als Vorwegmaßnahmen aufgrund ihrer besonders hohen Dringlichkeit planerisch gesondert angegangen werden könnten, wurde in einem Gespräch von Herrn Landrat Klaus Pavel zusammen mit den Bürgermeistern Dr. Gunther Bühler und Willibald Freihart bei Herrn Ministerialdirektor Prof. Dr. Uwe Lahl am 10.07.2019 im Verkehrsministerium abschließend beantwortet. Ergebnis: Als erster und vorgelagerter Schritt zur Erlangung des Baurechts einzelner Teilabschnitte muss ein Linienbestimmungsverfahren nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für das Gesamtprojekt durchgeführt werden. Dennoch ist es möglich, die Planungen für die Ortsumfahrungen von Pflaumloch und Trochtelfingen parallel zu beginnen.

 

 

Linienbestimmungsverfahren

 

Ergebnis des Linienbestimmungsverfahrens ist eine behördenverbindliche und vorbereitende Grundsatzentscheidung über die Linienführung, d. h. die ungefähre aber noch nicht parzellenscharfe Lage der Trasse, die dann Vorrang vor Landes- und Ortsplanungen hat. Die Linienbestimmung hat noch keine Außenwirkung, sie kann daher von Dritten rechtlich nicht angefochten werden. Die Entscheidung über die Linienführung trifft das BMVI auf der Basis der ihm vorgelegten Unterlagen des Vorhabenträgers. Wesentliche Ergebnisse sind dabei u. a.:

 

  • Anfangs- und Endpunkte der geplanten Strecke
  • grundsätzlicher Verlauf der Trasse
  • Verknüpfung mit dem vorhandenen Straßennetz, Lage und Ausgestaltung der Knotenpunkte
  • Schnittstellen mit Anlagen anderer Verkehrsträger (z. B. zu Einrichtungen des ÖPNVs und des Schienenverkehrs, zu P+R-Anlagen)
  • Straßencharakteristik
  • ungefähre Lage zu den tangierten und benachbarten Ortschaften, schutzbedürftigen Bereichen wie Wohngebieten oder zu militärischen Schutzbereichen
  • ungefähre Lage zu Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebieten, FFH-Schutzgebieten, Altlastenverdachtsflächen etc.
  • ungefähre Lage zu Anlagen, von denen besondere Gefährdungen der Straße ausgehen können (z. B. Flugplätze, Steinbrüche)
  • Führung der Straße über Brücken, auf Dämmen, in Einschnitten oder Tunneln, soweit diese Festlegungen nach dem Stand der Planung für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens erforderlich und möglich sind

 

Dargestellt werden müssen dabei die planerischen Abwägungen, insbesondere:

 

  • die Gründe für die Wahl der Linienführung
  • die Gründe für den Ausschluss von Alternativen
  • die Beschreibung der Umweltauswirkungen der untersuchten Varianten nach § 12 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) mit
  • ggf. Ergebnissen des Raumordnungsverfahrens
  • Verkehrssicherheit
  • städtebauliche Belange (Vermeidung der Zerschneidung von Ortsteilen, städtebauliche Entwicklungen)
  • voraussichtliche Baukosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs
  • Erhaltung gesunder Lebens- und Wohnverhältnisse im besiedelten Bereich (Lärm und Abgase)
  • Gewässerschutz, Wasserwirtschaft

 

Die Linienbestimmung selber ist mehr ein formaler Akt, der auf die Ergebnisse eines vorgeschalteten Raumordnungsverfahrens reflektiert und nach der Zustimmung durch die oberste Landesplanungsbehörde des Landes (in Baden-Württemberg ist dies derzeit das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau) erfolgt. Die oberste Landesplanungsbehörde bestätigt, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt.

 

 

Raumordnungsverfahren

 

Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erfolgt eine Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über die raumordnerische Beurteilung.

 

Rechtsmittel Einzelner dagegen sind nicht möglich, da das Raumordnungsverfahren noch keine Festlegungen trifft, durch die Rechte und Belange eines einzelnen berührt oder beeinträchtigt werden. Behörde für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist das Regierungspräsidium (Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur).

 

 

 

 

 

Durchführung durch das Landratsamt

 

Aufgrund zu geringer Personalkapazitäten kann die Straßenbauabteilung des Regierungspräsidiums die Durchführung der notwendigen Planungen und die Erstellung der erforderlichen Gutachten nicht betreuen. Um in der Planung dennoch voranzukommen, wird deshalb das Landratsamt diese Arbeiten übernehmen. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Landratsamt durch das Land erstattet. Darüber wird eine Vereinbarung mit dem Regierungspräsidium abgeschlossen. Die Betreuung soll durch einen neuen Mitarbeiter erfolgen, den das Land für das Landratsamt eingestellt hat und der seit wenigen Tagen seinen Dienst beim Geschäftsbereich Straßenbau aufgenommen hat.

 

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

Im Rahmen der Bearbeitung der Machbarkeitsstudie hatte die Landkreisverwaltung zuvor eine intensive Bürgerbeteiligung und breite Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. So wurden bei Bürgerversammlungen am 08.12.2014 in Unterriffingen, am 09.12.2014 in Kerkingen, am 11.12.2014 in Neresheim, am 21.01.2015 in Pflaumloch und am 04.02.2015 in Bopfingen sowie bei einer großen Anzahl von Vor-Ort-Terminen die zahlreiche Varianten vorgestellt. Dabei entstand eine intensive und konstruktive Diskussionen mit der Bürgerschaft.

 

Wie bereits bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie wird durch das Landratsamt Ostalbkreis eine intensive Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Neben Bürgerversammlungen werden auch wieder Vor-Ort-Termine stattfinden.

 

 

Nächste Schritte

 

  • Abschluss der Vereinbarung mit dem Regierungspräsidium
  • Klärung der notwendigen Untersuchungen für das Raumordnungsverfahren im Rahmen eines Scoping-Termins auf der Basis der Machbarkeitsstudie von 2015
  • Durchführung EU-weiter Ausschreibungen zur Gewinnung geeigneter Büros und Gutachter zur Erarbeitung der erforderlichen Planungs- und Untersuchungsergebnisse
  • Vergabe der Ingenieur- und Gutachterleistungen
  • Durchführung der Planungen und Untersuchungen

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Im Rahmen der Vereinbarung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart wird geregelt, dass die Kosten für das Linienbestimmungsverfahren (inkl. der Kosten für Dienstleistungen Dritter) vom Land Baden-Württemberg getragen werden. Die Planungen und Untersuchungen für die Ortsumfahrungen Trochtelfingen und Pflaumloch werden vom Ostalbkreis vorfinanziert.

 

Zu einen späteren Zeitpunkt muss entschieden werden, inwieweit zur Betreuung der Leistungen Dritter und zur Verfahrensdurchführung unterstützendes Personal gewonnen werden muss.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

-

 

Sichtvermerke

 

gez. Herr Weiß, Geschäftsbereichsleiter GB Straßenbau

gez. Herr Kurz, Dezernat II

gez. Herr Pavel, Landrat