Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR. Sachverhalt/Begründung
In der Sitzung des Ältestenrats am 27. Juni dieses Jahres wurde vereinbart, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der aus der Mitte des Kreistags von bislang 16 auf zukünftig 17 Mitglieder zu erweitern. Hierfür ist eine Satzungsänderung der Kliniken Ostalb gkAöR erforderlich. Daneben liegen nach der Umwandlung der Klinik-Eigenbetriebe in die Kommunalanstalt zum 01.01.2017 mittlerweile über zwei Jahre Erfahrungen zum Geschäftsgang und den Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien vor. Im Zuge der Organisationsentwicklung des Unternehmens sind Änderungen in der Leitungsstruktur erfolgt (Departmentstruktur), die eine Aktualisierung erfordern. Im Rahmen der Anpassung der o. g. Punkte bietet sich eine Neufassung der Satzung an, in der auch die Systematik der Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien und Organe deutlicher wird.
In der Sitzung des Verwaltungsrats am 4. Juni 2019 wurden bereits wesentliche Änderungsvorschläge der Unternehmensverfassung vorgestellt und diskutiert, die inzwischen noch weiter ausgearbeitet wurden.
Der Vorstand und der Verwaltungsratsvorsitzender empfehlen die als Anlage 1 diesem Sitzungsdokument beigefügte Neufassung der Satzung.
Die Satzungsnovelle umfasst folgende wesentliche Punkte (vgl. auch Anlage 2: Synopse der Änderungen).
§ 6 Abs. 7: Die Vorgesetztenfunktion des Vorstandsvorsitzenden ist bislang in § 13. Abs. 2 beschrieben. Die Verortung im § 6 ist aber sachlogischer, daher wurde der Passus aus § 13 Abs. 2 als neuer § 6 Abs. 7 eingefügt.
§ 7 Abs. 4: In § 7 Abs. 4 wurde die Vertretung des Verwaltungsvorsitzenden gegenüber dem Vorstand textlich neu herausgearbeitet und als neuer Absatz eingefügt.
§ 8 Abs. 1: Die im Verwaltungsrat diskutierte Öffnungsklausel für eine mögliche Bestellung weiterer zwei Mitglieder, die nicht aus der Mitte des Verwaltungsrats stammen (z. B. externe Experten) wurde rechtlich kritisch gesehen und daher nicht mit umgesetzt. Eine Bestellung weiterer Mitglieder ist grundsätzlich möglich, bedarf im konkreten Fall dann aber einer Satzungsanpassung.
§ 8 Abs. 6:
§ 9: In § 9 erfolgte die umfassenste Anpassung der Satzungsregelungen. Bislang waren Sachverhalte, die der Weisung des Kreistag unterliegen durch einzelne Benennung in den Abs. 2 und 3 nicht auf einen Blick zu identifizieren. Daher soll künftig § 9 Abs. 2 alle Sachverhalte beinhalten, die der Zustimmung des Kreistags unterliegen, § 9 Abs. 3 die orginären Verwaltungsratszuständigkeiten und § 9 Abs. 4 die Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen. Die größte Zahl der Änderungen betrifft daher auch Verschiebungen und Umgruppierungen der bisherigen Regelungen.
§ 9 Abs. 2 wurde im Eingang auf die bestehende Beratungsfolgepraxis angepasst, bei der in der Regel der Verwaltungsrat vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistags Beschlüsse gefasst hat. Dies soll nun auch so in der Satzung verankert werden.
Materiell erfolgt in § 9 Abs. 2 lit. a) die Klarstellung, dass strategische Unternehmensausrichtung und wesentliche Änderungen in Abteilungen und Betriebsstätten der Zustimmung des Kreistags unterliegen. Dafür ist künftig ausschließlich der Verwaltungsrat für die Neueinrichtung, Sanierung, Zusammenlegung und Umwidmung von Kliniken und Instituten (§ 9 Abs. 4 lit. a)), für Änderungen im Krankenhausbedarfsplan z. B. zusätzliche Betten (§ 9 Abs. 4 lit. b)) sowie für Entlastung des Vorstands und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber diesem (§ 9 Abs. 3 lit. c)) sowie die Verabschiedung bzw. Änderung von Geschäftsordnungen für Vorstand und Verwaltungsrat (§ 9 Abs. 3 lit. e)) zuständig.
In § 9 Abs. 4 lit. g) wurde die Formulierung an die Departmentorganisation angepasst. Der Betriebsleitung folgten die kaufmännischen, pflegerischen und ärztlichen Leiter der Departments. Diese sollen vom Vorstand berufen werden, die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors und des Pflegedirektors für das Gesamtunternehmen jedoch dem Verwaltungsrat vorbehalten bleiben.
Die Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechts bei Tochtergesellschaften wurde in § 9 Abs. 4 lit. j) um die Zustimmungspflicht für Entsendung und Abberufung von Mitgliedern der Aufsichtsgremien von Tochtergesellschaften, sofern der Kliniken Ostalb gkAöR Entsendungsrechte eingeräumt wurden, ergänzt.
§ 10 Abs. 2: Bei den Gründen für eine nichtöffentliche Beratung wurden die Unternehmensinteressen der Kommunalanstalt mehr in den Mittelpunkt gestellt.
§ 10 Abs. 3: Die Personalvertretung soll künftig noch mehr in der Gremienarbeit des Verwaltungsrats verankert werden. Die andiskutierte Vergabe eines ordentlichen Sitzes an den Personalrat ist aufgrund § 102b Abs. 5 S. 2 Nr. 1 GemO ausgeschlossen („Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Beamte und Arbeitnehmer der selbstständigen Kommunalanstalt, …“).
§ 13: Der Abs. 2 des § 13 ist künftig entbehrlich. Die Regelungen wurden in § 6 Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 verortet.
§ 16: Das Inkrafttreten wird angepasst, da eine Neufassung der Satzung und nicht wie einst die Entstehung der Kommunalanstalt durch die erste Satzung erfolgt.
Die Neufassung der Satzung unterliegt der Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Abstimmung mit dieser konnte bis zum Vorlagenversand noch nicht gänzlich abgeschlossen werden. Bekannte Hinweise wurden bereits mit in den aktuellen Entwurf eingearbeitet. Sofern sich bis zu der Sitzung des Kreistags noch weitere wichtige Anmerkungen seitens des Regierungspräsidiums ergeben, werden diese in der Sitzung am 15.07.2019 vorgetragen bzw. die Anlage 1 zu dieser Vorlage bis zur Sitzung noch ergänzt.
Finanzierung und Folgekosten
-
Anlagen
Anlage 1: Neufassung der Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR Analge 2: Synopse der Änderungen
Sichtvermerke
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||