Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
Sachverhalt/Begründung
Die letzte Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist Ende 2014 erfolgt. Auslöser hierfür war die Erhöhung der Entschädigungssätze für die Mitglieder des Kreistags.
Im Vorfeld der Konstituierung des Kreistags am 15. Juli 2019 fanden am 3. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 Sitzungen des Ältestenrats statt. Zur Vermeidung von in der Praxis aufgetretenen Fällen mit hohen Wegstrecken haben sich die Mitglieder des Ältestenrats für eine Begrenzung der erstattungsfähigen Fahrtkosten ausgesprochen. Die Fahrtkostenerstattung soll sich künftig auf die Fahrtstrecke Wohn- oder Dienst-/Arbeitsort innerhalb des Ostalbkreises zum Sitzungsort beschränken.
Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen und die Fraktionsgeschäftsführer erhalten für ihren besonderen Aufwand eine monatliche Entschädigung, welche sich nach der Fraktionsgröße bemisst. Die Kommunalwahl 2019 hat Fraktionsgrößen zwischen 3 und 26 Mitgliedern ergeben, weshalb die bisherige Regelung eines erhöhten Entschädigungssatzes ab 30 Mitgliedern keine Anwendung findet. Die Mitglieder des Ältestenrats haben sich deshalb in der Sitzung am 27. Juni 2019 für eine Neustaffelung der Entschädigungssatzung anhand einer Fraktionsgröße von bis 20 Mitgliedern und über 20 Mitgliedern ausgesprochen.
Gleichzeitig sollen nur die Kreisräte bzw. Verwaltungsräte der Kliniken Ostalb gkAöR ein Sitzungsgeld erhalten, wenn sie im Ausschuss als ordentliches oder als stellvertretendes Mitglied tätig werden.
Neu mitaufgenommen wurde die Regelung bei unmittelbar aufeinander stattfindenden Sitzungen, bei welcher für die weiteren Sitzungen nur die Hälfte der Sitzungsgelder bzw. erhöhten Sitzungsgelder ausbezahlt werden, sofern die Sitzungsdauer bei jeweils unter einer halben Stunde liegt.
Auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wird außerdem klargestellt, dass sich der Geltungsbereich der Entschädigungssatzung sowohl auf die Kreisräte, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich für den Landkreis tätigen Kreiseinwohner als auch auf die Verwaltungsräte der Klinken Ostalb gkAöR bezieht. Hierzu bedarf es einer konkreten Benennung.
Aus Gründen der Vereinfachung sowie der Transparenz ist vorgesehen, die Satzung komplett neu zu fassen und nicht nur eine Änderung der betroffenen Paragraphen zu beschließen. In der als Anlage beigefügten Synopse sind die geänderten Paragraphen ersichtlich.
Anlagen
− Synopse der von der Änderung betroffenen Paragraphen der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Ostalbkreis − Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Sichtvermerke
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