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Vorlage - 141/2019  

 
 
Betreff: Verpflichtung der Kreisrätinnen und Kreisräte
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag
15.07.2019 
Sitzung des Kreistags zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt/Begründung

 

Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.

 

Die Mitglieder des Kreistags sind ehrenamtlich tätig. Der Landrat verpflichtet die Kreisrätinnen und Kreisräte gemäß § 26 Abs. 1 der Landkreisordnung Baden-Württemberg in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

 

Die Verpflichtungsformel hat folgenden Wortlaut:

 

„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und

gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe

ich, die Rechte des Landkreises gewissenhaft zu wahren, sein Wohl

und das seiner Einwohner nach Kräften zu fördern

 

 

 

 


 


 


Sichtvermerke

 

Geschäftsstelle Kreistag

__________________________________________

 

Hauber

 

 

Dezernent I

__________________________________________

 

Wolf

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel