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Vorlage - 111/2019  

 
 
Betreff: Änderung der Ausbildungsverkehrssatzung (AVS)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
04.06.2019 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung (offen)   
Kreistag Entscheidung
25.06.2019 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage Satzungsänderung der Allgemeinen Vorschrift

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt/der Kreistag beschließt:

 

Die Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis (ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS)) wird, wie in der Anlage 1 dargestellt, beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Mit der bestehenden ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung werden die Mittel, die vom Land Baden-Württemberg nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG dem Ostalbkreis zugewiesen werden, an die Verkehrsunternehmen ausgeschüttet. Der Ostalbkreis erhält in den Jahren 2018 – 2020 jährlich 6.852.000,00 €. Diese Mittel sind zweckgebunden und müssen innerhalb von 3 Jahren ausgeschüttet werden.

 

Auf der Grundlage der bisherigen ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung wurden 2018 rund 600.000 € nicht ausgeschüttet und in das Haushaltsjahr 2019 übertragen. In 2019 würden mit der bestehenden Satzung weitere 550.000 € freie Mittel entstehen. Die Parameter der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung für die Ausgleichshöhe müssen daher verändert werden.

 

Warum gibt es freie Mittel?

 

Als die ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung im Dezember 2017 verabschiedet wurde, lagen Ausgleichsberechnungen auf der Datenbasis 2016 vor. § 16 ÖPNVG verlangt, dass die Ausgleichsmittel in erster Linie für einen Ausgleich der ungedeckten Kosten durch den Mindestrabatt auf die Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs, der bis 01.01.2021 mindestens 25 % betragen soll, verwendet wird (rd. 4 Mio. € benötigte Mittel). Weitere freie Mittel können nach § 16 Abs. 4 ÖPNVG über andere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ausgeschüttet werden. Diese waren für die Netzöffnung des Ostalb-Abos ab 12 Uhr ein Freizeitzuschlag (5 €/Ostalb-Abo) und für die Degression der Fahrpreise der einzelnen Preisstufen ein Entfernungszuschlag.

 

Der ursprüngliche Rabatt bei Zeitkarten im Ausbildungsverkehr lag 2017 bei 15 - 21 % und wurde erst sukzessive mit den jährlichen OstalbMobil-Tariferhöhungen zum August jeden Jahres angepasst. Mit der Satzungsänderung der ÖPNV-Höchsttarifssatzung zum 01.08.2019 erfüllt erstmals der OstalbMobil-Tarif die Vorgabe des 25-prozentigen Rabatts auf Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs.

 

Um die Steigerungen des Mindestrabatts in den späteren Jahren auszugleichen, wurde der Ausgleichsbetrag für das erste Jahr bewusst nicht voll ausgeschüttet. Durch einen Rückgang der Stückzahlen bei den Zeitfahrausweisen für Schüler, Auszubildende und Studenten fielen die geleisteten Ausgleichsleistungen jedoch geringer aus als ursprünglich kalkuliert.

 

Wie wirkte sich die neue AVS auf die Einnahmen der Busunternehmen aus?

 

Die neue Ausgleichsberechnung auf Basis der Stückzahlen führte zu Verwerfungen zwischen dem früheren pauschalen 45a-Ausgleich und dem neuen Ausgleich nach der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung.

 

Verkehrsunternehmen mit Mehreinnahmen haben auf Schülerbeförderungsverträge oder ursprünglich geplante Haustariferhöhungen verzichtet. Verkehrsunternehmen, die einen geringeren Ausgleichsbetrag als früher erhalten haben, haben durch Haustariferhöhungen nach § 39 PBefG zwischenzeitlich wieder „auskömmliche Einnahmen“ erzielt.

 

Wie sind freie Mittel zu verwenden?

 

Sofern die zugewiesenen Mittel nicht zum Ausgleich der im Ausbildungsverkehr nicht gedeckten Kosten oder Verluste durch die Mindestrabattierung benötigt werden, sind die Ausgleichsmittel für die Finanzierung anderer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach § 16 Abs. 4 ÖPNVG der Busunternehmen zu verwenden.

Das Anliegen einer erweiterten Netzöffnung des Ostalb-Abos auch auf den Vormittag bestand schon lange und der gesellschaftliche Druck erhöhte sich, seit es entsprechende Angebote im VVS und in den Nachbarlandkreisen des Regierungsbezirks Stuttgart gibt.

 

Vorgesehene Änderung der Parameter der AVS

 

1. Erhöhung Mindestrabatt auf 25 % zum 01.08.2019 durch Änderung ÖPNV-Höchstbetragssatzung (macht 2020 im Vergleich zu 2018 rd. 160.000 € Mehrausgleich aus).

2. Ergänzung des Freizeitzuschlag (5 €) um einen weiteren Zuschlag für erweiterte Netzöffnung des Ostalb-Abos vormittags in Höhe von 2,50 € (Beide Zuschläge ergeben 7,50 € multipliziert mit rd. 200.000 Ostalb-Abos ergibt ca. 500.000 €/a, ab 9/2019 184.000 €/2019 (Diskussionspunkte siehe unten).

3. Entfernungszuschlag (je Tarifzone) bleibt unverändert, wird eingeschränkt bei Ost-
albMobil-Abo mit ganztägiger Netzöffnung ab Zone 9-11 zum 01.08.2019, dafür Ausgleich durch Zuschläge Ziffer 2.

4. Abschlagsfaktor (derzeit 0,9 nach Mustersatzung auf 0,95
bringt 200.000 €/a, ab 9/2019 73.000€/2019) (Begründung siehe unten)

5. Erhöhung SemesterTicket-Ausgleich auf 20 € Mehrausgleich 29.000€/a

 

Gesamtübersicht

 

Zuweisung §15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNV 2018-2020

20.556.000,00 €

Endabrechnung 2018

6.260.000,00 €

Prognose 2019

6.621.500,00

Prognose 2020

7.476.000,00 €

Saldo Übertrag 2021

188.500 €

 

Erweiterte Netzöffnung des Ostalb-Abos vormittags

 

Derzeit ist das Ostalb-Abo an Schultagen vormittags streckengebunden. Die Netzöffnung des Ostalb-Abos für den Freizeitverkehr gibt es Montag - Freitag ab 12:00 Uhr und Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztägig. Um das Angebot „Ostalb-Abo“ gesellschaftspolitisch zeitgemäßer und attraktiver zu gestalten, wurde mit den Busunternehmen vereinbart, dass die Beschränkung des Ostalb-Abos auf die Relation Wohnort - Schulort zum Schuljahr 2019/2029 vormittags ebenfalls aufgehoben wird und das Ostalb-Abo auch im Ausbildungsverkehr vormittags geöffnet wird.

 

Folgendes soll damit erreicht werden:

 

  • Das Ostalb-Abo soll dem allgemeinen Trend zu pauschalen „Flatrate-Angeboten“ und einfacher Handhabung entsprechen.
  • die gesellschaftlichen Entwicklungen widerspiegeln (z. B. getrennt lebende Eltern und Abnahme linearer Schulwege auch morgens)
  • Flexibilisierung für Nutzer (z. B. bei der Absolvierung Praktika, unterschiedliche und wechselnde Ausbildungsstätten)
  • Reduzierung der Komplexität und Verwaltungsaufwand

 

Insgesamt wird eine Reduzierung der privaten Fahrdienste, Stabilisierung, punktuell ggf. Steigerung der Ostalb-Abo-Nutzerzahlen bei demographischem Rückgang der Schülerzahlen und hohem Eigenanteil erhofft. Die Busunternehmen im Ostalbkreis, die durch den erhöhten Ausgleich einen finanziellen Ausgleich haben, haben dem Vorhaben zugestimmt. Beim Land Baden-Württemberg (Erlösverantwortung) wird derzeit die Zustimmung für die Schienenverkehrsunternehmen zu einer Vertragsänderung des Ostalb-Abo-Vertrages eingeholt.

 

Vorbehalte gegen eine Öffnung des Ostalb-Abos im Ausbildungsverkehr morgens waren die fehlende Planungssicherheit der Busunternehmen durch die Aufhebung der Streckenbindung der Fahrkarten vom gemeldeten Hauptwohnsitz zum Schulort. Hierdurch kann es bei verändertem Schülerverhalten morgens zu Kapazitätsengpässen mit der Anforderung zusätzlicher Busse (Grenzkosten) kommen. Hinzu kommen Schüler mit Ostalb-Abo, die bisher einen zumutbaren Weg von 1500 m zu oder von der Haltestelle oder Schule zu Fuß gingen und nun mit dem nächstgelegenen Bus fahren können. Weiter können Schulklassen ohne vorherige Anmeldung die Netzöffnung des Ostalb-Abos im Ausbildungsverkehr für die Fahrten zum Hallenbad oder Schulausflügen nutzen, wenn ein entsprechendes ÖPNV-Angebot vorhanden ist. Einnahmeausfälle im Einzelfahrscheinbereich oder im Mietomnibusverkehr (Badefahrten) wird es daher geben, die aber im Voraus nicht beziffert werden konnten.

 

Auch ist es aus aktuellem Anlass mit der erweiterten Netzöffnung am Vormittag einfacher zu Veranstaltungen wie „fridays for future“ zu kommen.

 

Insgesamt betrachtet, überwiegen die Vorteile ein für die Schüler unkompliziertes attraktives Fahrkartenangebot anbieten zu können die Nachteile des dargestellten Risikos.

 

Der „Anerkennungsbetrag“ von 2,50 € pro Ostalb-Abo wird für die Netzöffnung im Ausbildungsverkehr von 0:00 Uhr bis 12 Uhr als Ausgleich für entgehende Einnahmen im Einzelfahrscheinbereich und Gruppenfahrten von Schulklassen sowie als Ausgleich für eventuell notwendige Anpassungen des Schülerverkehrs geleistet.

 

Netzöffnung der OstalbMobil-Abos für Auszubildende ab Zone 9

 

Mit der Festsetzung neuer Abgabepreise für OstalbMobil (siehe Tagesordnungspunkt Ziffer 3 dieser Sitzung) wird das OstalbMobil-Abo für Auszubildende ab Zone 9 für das ganze OstalbMobil-Netz geöffnet. Hierdurch entfallen die höheren Entfernungszuschläge für die höheren Zonenzahlen ab Zone 12. Dies wird durch den Zuschlag für die erweiterte Netzöffnung im Ausbildungsverkehr von Montag bis Freitag, vormittags, in Höhe von 2,50 € und der Netzöffnung im Freizeitverkehr von Montag bis Freitag ab 12 Uhr, Samstag, Sonn- und an Feiertagen ganztags in Höhe von 5 € ausgeglichen.

 

Abschlagsfaktor

 

Der auf der Mustersatzung des Landkreistages beruhende Abschlagsfaktor auf die Stückzahlen von 0,9 zur Überkompensationsvermeidung kann faktisch auf 0,95 angehoben werden. Die Gefahr einer Überkompensation ist durch den tatsächlichen derzeitigen Rückgang der Stückzahlen aufgrund des demographischen Wandels bei gleichbleibenden Kosten für den Schülerverkehr im Ostalbkreis nicht gegeben. Der ausgeschüttete Ausgleichsbetrag fiel geringer aus, als ursprünglich kalkuliert. Die ungedeckten Kosten des Verkehrs blieben jedoch gleich bzw. steigen aufgrund der Personalkostenentwicklung. Aus diesem Grund ist eine Verringerung des Abschlagsfaktors angezeigt. Die Summe der auszuschüttenden Mittel erhöht sich hierdurch auf jährlich ca. 200.000 Euro.

 

SemesterTicket-Ausgleich

 

Der bisherige Ausgleich von 13,62 € wurde an der Gesamthöhe der Ausgleichsleistungen für das SemesterTicket 2014 geteilt durch die Anzahl der verkauften Tickets bemessen. Um die starke Nutzerintensität und die Einrichtung von zusätzlichen Verstärkerbussen zu honorieren, wurde der Betrag auf 20 € pro SemesterTicket 2 und 3 angepasst.

 

Überkompensationskontrolle

 

Um sicherzustellen, dass (auch die neuen) in der AVS enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der VO 1370 führen, hat jedes Busunternehmen zum 30.09. eines jeden Jahres nach § 6 AVS und Ziffer D der Anlage ein Testat zur Überkompensationskontrolle nach der AVS vorzulegen. Das Testat muss nachweisen, dass die vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen maximal mit dem Betrieb der Linie verbundenen Kosten und Aufwendungen zuzüglich angemessenem Gewinn abdeckt. Insoweit findet hier noch eine ex post-Betrachtung statt.

 

Erforderliche Satzungsänderung

 

Bei der derzeitige ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS) des Ostalbkreises sind die vorgenannten Parameter zu ändern. Daher wird die in der Anlage 1 vorgelegte Satzungsänderung notwendig.

 

Diese Satzungsänderung soll zum 01.09.2019 in Kraft treten.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Zuweisungen des Landes nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG werden an sich im Haushalt des Ostalbkreises lediglich durchgebucht und müssen zweckentsprechend verausgabt werden. Insofern entstehen keine Kosten für den Haushalt des Ostalbkreises.

 

Es ist ganz sicher nicht davon auszugehen, dass sich die Schülerströme über die Maßen verändern. Durch die Schulpflicht werden die Schüler auch weiterhin in erster Linie vom Wohnort zur Schule fahren. Durch die bei uns vollzogene Spitzabrechnung werden die Einnahmen weiterhin entsprechend exakt zugewiesen.

 

Jedoch kann kaum eine seriöse Einschätzung über künftige Fahrgeldeinnahmen gegeben werden. Geringfügige Verluste könnten entstehen, wenn Schüler bisher für eine andere Strecke als die Schulwegstrecke morgens Einzelfahrscheine gelöst haben (Praktikum, getrennte Eltern, auswärtige Übernachtung, etc.) und dies ab September 2019 mit der Netzöffnung nicht mehr notwendig ist. Im Gegensatz dazu wird erhofft, durch die höhere Attraktivität des Ostalb-Abos eine Steigerung der Nutzerzahlen und unter dem Strich positive Effekte auf die Nutzerfinanzierung des ÖPNV und die Fahrgeldeinnahmen für die Aufgabenträger zu erzielen. Eventuelle Mehrausgaben, die bei einzelnen Busunternehmen nicht durch den Ausgleich gedeckt wären, werden sich in der Entwicklung der ÖPNV-Kostenstelle Produkt 5470010001 bei den Harmonisierungs- und Durchtarifierungsaufwendungen Kostenart 43180015 des Landkreises für die Haustarife zeigen.

 

Eventuell wird das Land Baden-Württemberg einen Anerkennungsbetrag für die erweiterte Netzöffnung des Ostalb-Abos und Zustimmung zu der Vertragsänderung des Ostalb-Abos verhandeln.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage

 

Satzungsänderung der Allgemeinen Vorschrift

 

 

Sichtvermerke

 

 

Geschäftsbereich Nahverkehr

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Gehlhaus

 

 

Dezernat VII

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Wagenblast

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Satzungsänderung der Allgemeinen Vorschrift (242 KB)