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Vorlage - 110/2019  

 
 
Betreff: Änderung der
"Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen"
des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Stabsstelle Persönliche Referentin und Leiterin Diversity / Kliniken und Gesundheitsstrategie / Pressereferentin   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
25.06.2019 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Ostalbkreises in der Fassung ab 1. Januar 2020

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Kreistag stimmt der Änderung der „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen“ des Ostalbkreises zu.

 

  1. Mit Inkrafttreten der geänderten „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen“ des Ostalbkreises tritt gleichzeitig das vom Kreistag am

26. Juli 2016 beschlossene und am 1. September 2016 in Kraft getretene „Redaktionsstatut für das Amtsblatt des Ostalbkreises“ außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Gemäß der „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen“ des Ostalbkreises (am 16. September 1972 beschlossen vom vorläufigen Kreistag des Ostalbkreises) erfolgen bislang Bekanntmachungen durch Einrücken ins Amtsblatt des Ostalbkreises, das in der Regel freitags als Printausgabe erscheint. Ergänzend - jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit - werden sowohl das Amtsblatt als auch öffentliche Bekanntmachungen bereits seit einigen Jahren im Internet unter www.ostalbkreis.de veröffentlicht.

 

Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung der Landkreisverordnung (DVO LKrO) ist inzwischen eine öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet möglich, sofern keine sondergesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen. Eine verwaltungsinterne Erhebung hat ergeben, dass derzeit lediglich noch Bekanntmachungen im Rahmen von Europa- und Bundestagswahlen von der reinen Internetbekanntmachung ausgenommen sind.

 

Bei der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet müssen die bekanntzumachenden Inhalte gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, gesichert werden. Konkret bedeutet dies, dass die Inhalte in Form von sogenannten pdf/A-Dateien mit qualifizierter elektronischer Signatur auf die Internetseite des Ostalbkreises eingestellt werden müssen.

 

Eine Erhebung hat ergeben, dass bereits rund die Hälfte aller baden-württembergischen Landkreise von der reinen Internetbekanntmachung Gebrauch macht. Auch die Landkreisverwaltung des Ostalbkreises möchte ab 1. Januar 2020 von der Erstellung eines eigenen Amtsblatts in Printform Abstand nehmen und stattdessen öffentliche Bekanntmachungen durch Einstellen auf die Internetseite www.ostalbkreis.de gemäß § 1 DVO LkrO erledigen. Das geplante Vorgehen ermöglicht u. a. eine höhere zeitliche Flexibilität insbesondere bei der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten z. B. von Allgemeinverfügungen o. ä. und wird von den Dezernaten, Geschäftsbereichen und Stabsstellen der Kreisverwaltung begrüßt.


Finanzierung und Folgekosten

 

Für die Erstellung des Amtsblatts des Ostalbkreises sind bislang jährlich 17.000 Euro im Kreishaushalt eingestellt. Ab 1. Januar 2020 fallen lediglich noch Kosten für die qualifizierte elektronischer Signatur (z. B. D-TRUST Card der Bundesdruckerei, gültig drei Jahre, Kosten derzeit rund 189 Euro/Inhaber sowie einmalig Kosten von rund 160 Euro für ein Kartenlesegerät/Arbeitsplatz) an.

 

 

 

 


Anlagen

 

„Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen“ des Ostalbkreises in der Fassung ab 1. Januar 2020

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Büro des Landrats
 

__________________________________________

- Pressestelle -

Dietterle

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Ostalbkreises in der Fassung ab 1. Januar 2020 (49 KB)