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Antrag der Verwaltung
Es wird festgestellt, dass bei keinem der gewählten Mitglieder des Kreistags ein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vorliegt.
Sachverhalt/Begründung
Nach § 24 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) stellt der Kreistag vor Einberufung der ersten Sitzung für jedes neue bzw. wiedergewählte Mitglied fest, ob Hinderungsgründe vorliegen.
Gemäß § 24 Abs. 1 LKrO können folgende Personen nicht Mitglieder des Kreistags sein:
1. a) Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer des Landratsamts,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt des Landkreises oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und
2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Nach den Feststellungen der Verwaltung liegt bei allen am 26. Mai 2019 in den Kreistag gewählten Personen kein Hinderungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 LKrO vor.
Anlagen
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Sichtvermerke
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