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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag stimmt der Übernahme der Geschäftsanteile der Klinikdienste Süd GmbH an der Ostalb-Klinikum Service GmbH durch die Kliniken Ostab gkAöR nach § 105a GemO unter Beachtung der darin genannten Vorschriften zu.
Sachverhalt/Begründung
Nach einer europaweiten Ausschreibung wurden 2004 die patientenfernen Dienstleistungen des Ostalb-Klinikums ab 01.07.2004 an die, zu diesem Zweck gegründete, Ostalb-Klinikum Service GmbH (OAKS) vergeben. Die Ausschreibung umfasste auch die Mitgesellschaftereigenschaft eines privaten Dienstleisters zu 49 % an dem Unternehmen sowie die Erbringung von (Management-)Dienstleistungen durch diesen. Mehrheitsgesellschafter mit 51 % war der Ostalbkreis als Träger des Eigenbetriebs Ostalb-Klinikum (seit 01.01.2017 die Kliniken Ostalb gkAöR als Rechtsnachfolger). Der Zuschlag für den externen Dienstleister fiel an die Klinikdienste Süd GmbH (KDS). In einem Rahmenvertrag ist die Zusammenarbeit mit KDS näher geregelt. Aus vergaberechtlichen Gründen wurde die Kooperation mit der KDS längstens bis zum 30. Juni 2019 befristet (§ 11 Abs. 1 S. 3 des Rahmenvertrags).
In dem 2004 abgeschlossenen Rahmenvertrag hat das Ostalb-Klinikum Aalen (bzw. nunmehr die Kliniken Ostalb gkAöR als Rechtsnachfolger) bei Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf das Recht, den 49 %igen Geschäftsanteil des Partners zu erwerben. Im Fall der Ausübung des Erwerbsrechts ist der Partner KDS zur Übertragung des ihm gehörenden 49 %igen Geschäftsanteils an das Ostalb-Klinikum Aalen (bzw. nunmehr die Kliniken Ostalb gkAöR als Rechtsnachfolger) verpflichtet (§ 12 Abs. 1 S. 4 des Rahmen-vertrags), der entsprechend vergütet wird (§ 12 Abs. 2 des Rahmenvertrags).
Es ist vorgesehen das Erwerbsrecht für den Gesellschaftsanteil auszuüben, da bei einer Beteiligung eines Privaten an der OAKS diese die Dienstleistungen für die Kliniken Ostalb gkAöR nicht über den 30.06.2019 hinaus ohne den Zuschlag in einem neuen Vergabeverfahren erbringen könnte.
Die formellen Beschlüsse zum Anteilserwerb sind überwiegend im Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb gkAöR und in der Gesellschafterversammlung der OAKS zu treffen. Aktuell sind diesbezüglich noch gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte in Abstimmung. Die Behandlung ist im Verwaltungsrat am 04.06.2019 vorgesehen. Aus Sicht des Landkreises stellt die OAKS eine mittelbare Beteiligung dar. Nach §§ 102b Abs. 3 und § 105a GemO i.v.m. § 48 LkrO ist bei Beteiligung der Kommunalanstalt an einem anderen Unternehmen die Zustimmung des Landkreises erforderlich. Die Zustimmung des Ostalbkreises zum Anteilserwerb soll mit dieser Beratungsunterlage erteilt werden, da die Beschlussfassung in der, dem Verwaltungsrat folgenden Kreistagssitzung am 25.06.2019 für die Umsetzung der Beschlüsse zum 01.07.2019 ein zu geringes Zeitfenster zulässt.
Finanzierung und Folgekosten
Die Übernahme des Eigenkapitalanteils in Höhe von 12.250 € ist durch Mittel der freien Rücklage der Kliniken Ostalb gkAöR vorgesehen.
Anlagen
Auszug aus dem Rahmenvertrag der OAKS Sichtvermerke
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