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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
Sachverhalt/Begründung
Hintergrund:
Am 15. Mai 2018 beschloss der Kreistag die Aktivierung des Linienbündelungskonzeptes im „Nahverkehrsplan 2014 für den Ostalbkreis“. Aufbauend hierzu wurde am 16. Oktober 2018 die Harmonisierung der Laufzeiten (sogenannte Laufzeitentreppe) verabschiedet.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen bat die CDU-Fraktion darum, das weitere Verfahren/Vorgehen in einem Zeitplan zu skizzieren.
Stand:
Seit der Beschlussfassung vom 16. Oktober 2018 werden neue Konzessionsanträge anhand der im Bündelungskonzept räumlich definierten, gestaffelten Zeitpunkte genehmigt. Somit ergeben sich die dort festgelegten neuen Genehmigungslaufzeiten für die jeweiligen Bündel: Diese sind hier kurz dargestellt:
Weiteres Vorgehen – Meilensteine:
Am Beispiel des ersten zur Vergabe anstehenden Bündels „Aalen-Stadt“ seien die zeitlichen Abläufen exemplarisch dargestellt.
Der elementare erste Baustein einer ordnungsgemäßen Vergabe erfolgt anhand der Vorabbekanntmachung, welche nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen darf. Im Falle des Bündels „Aalen-Stadt“ wäre dies der 1. Mai 2020.
Die Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung hat die Funktion eines „Aufrufs zum Genehmigungswettbewerb“. Die Vorabbekanntmachung hat europarechtliche Mindestinhalte nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (VO (EG)) 1370/2007 Art. 7 Abs. 2 zu erfüllen und zwingend die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu enthalten. Darüber hinaus sollen nach § 8 a Abs. 2 PBefG die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. In der Vorabbekanntmachung ist nach Art. 4 I c) VO (EG) 1370/2007 bereits die Kostenaufteilung und nach Art. 4 II VO (EG) 1370/2007 die Entscheidung, ob ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Brutto- oder Nettovertrag erfolgt, zu veröffentlichen.
Nach Veröffentlichung besteht drei Monate lang die Möglichkeit einen eigenwirtschaftlichen Antrag zu stellen, also bis zum 1. August 2020. Anschließend besteht für den Aufgabenträger/Genehmigungsbehörde drei Monate lang die Möglichkeit die eingegangenen Anträge nach der „besten Verkehrsbedienung“ zu prüfen (1. November 2020). Bei Bedarf kann dieser Zeitraum (also die Abgabe eigenwirtschaftlicher Anträge und/oder Prüfungsverfahren) einmalig um drei weitere Monate verlängert werden (1. Februar 2021). Bei Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung endet das Verfahren.
Sollte bis zu diesen Zeitpunkte keine bzw. keine genehmigungsfähigen, die Vorgaben der Vorabbekanntmachung erfüllenden eigenwirtschaftlichen Anträge eingegangen sein, eröffnet sich das Verfahren zur Vergabe eines gemeinwirtschaftlichen Auftrags mittels eines ÖDAs.
Frühestens 15 Monate vor Betriebsbeginn (hier: 1. Mai 2021) wird mittels Wettbewerbsaufruf das Vergabeverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung muss spätestens drei Monate vor Betriebsbeginn erfolgen. In der Praxis hat dies naturgemäß sehr viel früher zu geschehen, um dem ggf. neuen Betreiber eine angemessene Rüstzeit einzuräumen. Beispiel: Das Unternehmen „Stadtverkehr Laupheim GmbH & Co. KG“ setzte sich im Wettbewerb um das „Linienbündel West“ des Landkreises Heidenheim durch. Die Vergabe erfolgte im Dezember 2018, Betriebsaufnahme ist der 1. August 2019.
Vorabbekanntmachung:
Die Vorabbekanntmachung ist zentrales Element zum vorgesehenen Vergabeverfahren. Neben formellen Inhalten findet sich dort vor allem die Formulierung der verkehrlichen Standards, die später die im ÖDA fixierten „Spezifikationen“ bilden. Hierbei ist große Sorgfalt elementar. Im Allgemeinen nehmen diese Bezug auf die Festlegungen des Nahverkehrsplans bzw. verweisen auf dessen Inhalte. Diese müssen eindeutige Anforderungen und verbindliche Aussagekraft und nicht bloß vage Zielbestimmungen aufweisen. Wesentliche Inhalte sind Aussagen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit (§ 12 Abs. 6 PBefG). Außerdem zählen dazu „Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen“.
Neben diesen verpflichtenden Inhalten sollen auch qualitative Anforderungen festgelegt werden. Zu definierende Inhalte sind z. B.:
Fahrpersonal (Aus- und Weiterbildung, ausreichende Sprachkenntnisse…) Infrastrukturvorhaltung (Fahrscheindrucker, Dynamische Fahrgastinformation (DFI), Haltestellenausstattung, Pflege und Wartung…, Vorhaltung Betriebsleitzentrale) Vertrieb (Angebotsplanung, Finanzmanagement, Marketing, Fahrausweiskontrolle…) Fahrzeugflotte (Anzahl und Ausstattung, Sitzplätze, Barrierefreiheit, Klimaanlage, WLAN, Fahrzielanzeige, Höchstalter, Umweltstandards, Pflege und Reinigung…) Es steht frei, „…soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, bspw. Mindestarbeitsbedingungen, Personalübergang, Fahrgastrechte, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes.“
Anders als bei eigenwirtschaftlichen Verkehren regelt Art. 4 a VO (EG) 1370/2007 somit ausdrücklich, dass bei ÖDA die sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach EU-Recht, nationalem Recht und Tarifrecht einzuhalten sind. Auf eine entsprechende Verpflichtung sollte schon in der Vorabbekanntmachung, spätestens im wettbewerblichen Vergabeverfahren, hingewiesen werden.
Nach Art. 5 VO (EG) 1370/2007 sind Regelungen über einen Personalübergang im Ermessen der Behörde. Der Aufgabenträger muss Sozialstandards bei Personalübergang ohne Betriebsübergang vorgeben. Es besteht eine Auskunftspflicht des bisherigen Betreibers nach § 9 Baden-Württembergisches Tariftreuegesetz zu deren Kosten.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung ist gleichbedeutend mit dem Umstand, dass es ab diesem Zeitpunkt kein Abweichen bzw. „Rücktritt“ vom eingeschlagenen Weg geben kann. Der 1. Mai 2020 stellt somit gewissermaßen einen „Point of no return“ dar.
Um ein ordnungsgemäßes, vor allem rechtssicheres und planerisch angemessenes Verfahren zu gewährleisten, ist der Einbezug fachkundiger Planungsbüros und Anwaltskanzleien vorgesehen. Dies gilt gleichermaßen für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
Fortschreibung Nahverkehrsplan
Der derzeit gültige „Nahverkehrsplan für den Ostalbkreis“ datiert aus dem Jahr 2014.
Gemäß § 12 (7) des „Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs“ (ÖPNVG) des Landes Baden-Württemberg ist „spätestens nach Ablauf von fünf Jahren der Nahverkehrsplan zu überprüfen und nach Bedarf fortzuschreiben“.
Unter dem Eindruck der Linienbündelung, der veränderten Schülerströme und der gesellschafts- und umweltpolitischen Relevanz des ÖPNV erscheint eine Fortschreibung notwendig. Die Landkreisverwaltung benötigt in dem Planwerk eindeutige Festlegungen hinsichtlich der Standards im ÖPNV. Diese werden Bestandteil der Vorabbekanntmachung sein und umfassen die im Kapitel „Vorabbekanntmachung“ erläuterten Aspekte. Insbesondere die Beantwortung der Frage welche Bedienqualität der ÖPNV künftig besitzen soll, wird zentraler Bestandteil. Zu entscheiden ist also auf welchem Niveau der Ostalb-ÖPNV in ein wettbewerbliches Verfahren einsteigt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Status-Quo der Verkehrsbedienung erhöht, beibehalten oder verringert werden?
Das Vergabeverfahren zur notwendigen Beraterleistung findet derzeit statt. Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung wird aller Voraussicht nach in der März-Sitzung informiert. Es ist vorgesehen in der Juni-Sitzung einen kleinen Lenkungskreis aus Mitgliedern der vertretenden Fraktionen zu generieren. Dieser wird in drei bis vier konzentrierten Sitzungen die Festlegungen vorbereiten. Im Herbst/Winter ist über die Inhalte zu entscheiden. Dies sollte bestenfalls mittels einer Klausur geschehen. Finanzierung und Folgekosten
Im Haushalt 2019 sind für die Fortschreibung Nahverkehrsplan und die juristische Expertise 100.000 Euro hinterlegt.
Anlagen
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Sichtvermerke
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