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Vorlage - 008/2019  

 
 
Betreff: Anpassung der einmaligen Beihilfen und Zuschüsse für junge Menschen in Vollzeitpflege ab 01.01.2019
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses
19.02.2019 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Neue Richtlinien Einm. Beihilfen und Zuschüsse VP ab 012019
Synopse Empfehlungen KVJS mit alten und neuen Richtlinien OAK - Kopie

Antrag der Verwaltung

 

Den neuen Richtlinien des Ostalbkreises zu einmaligen Beihilfen und Zuschüssen für junge Menschen in Vollzeitpflege wird mit Wirkung ab 01.01.2019 zugestimmt.

 

Im Bereich „Erstausstattung der Pflegestelle“ werden für die zum 01.01.2019 bereits laufenden Pflegeverhältnisse auf Nachweis Kosten bis zur Höhe des neuen Pauschalbetrages erstattet. Die bereits in der Vergangenheit hierfür geleisteten Beträge sind in Anrechnung zu bringen. Diese Übergangslösung findet bis zum 31.12.2019 Anwendung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist eine Form der Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder beziehungsweise Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer außerhalb ihres elterlichen Zuhause untergebracht werden. Im Ostalbkreis befinden sich derzeit 226 Kinder/Jugendliche in Vollzeitpflege.

 

Die Vollzeitpflegeeltern ermöglichen den Kindern und Jugendlichen, welche einer Betreuung und Unterbringung außerhalb ihrer Herkunftsfamilie bedürfen, ein Aufwachsen in ihrer Familie. Mit den neuen Richtlinien soll das Engagement der Pflegeeltern gewürdigt und anerkannt werden. Die Kosten der Heimerziehung sind im Vergleich hierzu deutlich höher.

 

Dem Kind oder Jugendlichen soll durch das Eingehen neuer Beziehungen und Bindungen und die Erziehung in einer Pflegefamilie eine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ermöglicht werden.

 

Damit Pflegefamilien sowohl allgemeine als auch spezifische Anforderungen gut bewältigen können und die Chance auf ein gelingendes Pflegeverhältnis wächst, sind entsprechende fachliche, strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen wichtig.

 

Der Geschäftsbereich Jugend und Familie stellt den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages entsprechend den Empfehlungen des Kommunalen Versorgungsverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) sicher. Derzeit entspricht dies für Kinder von 0-6 Jahren 837 Euro monatlich, für Kinder von 6-12 Jahren 921 Euro monatlich und 986 Euro monatlich für Kinder/Jugendliche im Alter von 12-18 Jahren.

 

Neben dem monatlichen Pflegegeld können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Pflegekindes gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII).

Der Jugendhilfeausschuss hat zuletzt in seiner Sitzung am 20.05.2014 den Entscheidungsrahmen für einmalige Beihilfen und Zuschüsse beschlossen.

 

Im Mai 2018 hat der KVJS eine neue Orientierungshilfe zu den Rahmenbedingungen in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII herausgegeben. Auf dieser Grundlage sollen die finanziellen Leistungen für Pflegekinder und Pflegeeltern im Ostalbkreis angepasst werden (siehe Anlagen). Ziel ist eine Annäherung an einheitliche Qualitätsmaßstäbe und eine einheitliche Gewährungspraxis der Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege in Baden-Württemberg.

 

Die Orientierungshilfe des KVJS benennt die wichtigsten, in der Praxis häufig vorkommenden Beihilfen und Zuschüsse.


Die Höhe der unter den Ziff. V Nr. 2, 4, 5, 7.2, 8 und 11 der (in Anlage beigefügten) neuen Richtlinien des Ostalbkreises genannten Sonderbedarfe orientiert sich an den bisher geltenden Richtlinien. Diese haben sich in der Vergangenheit im Ostalbkreis bewährt und für Rechtssicherheit gesorgt.

 

Zur Entlastung der Pflegefamilien und zur Verwaltungsvereinfachung sollen die einmaligen Beihilfen und Zuschüsse in Pauschalbeträgen gewährt werden.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung über das Produkt 36.30.03.01.70, § 33 SGB VIII, Vollzeitpflege.

Für zum 01.01.2019 bereits bestehende Pflegeverhältnisse ist im Haushaltsjahr 2019 mit einmaligen Mehrkosten in Höhe von ca. 80.000 Euro an Ausgleichszahlungen zu rechnen.

Im Vergleich zur Richtlinie des Ostalbkreises für einmalige Beihilfen und Zuschüsse für junge Menschen in Vollzeitpflege vom 01.07.2014, betragen die jährlichen Mehrausgaben ab 2019 ca. 270.000 Euro.

 

Die Mehraufwendungen sind im Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2019 bereits einkalkuliert.

 


Anlagen

 

        Neue Richtlinien des Ostalbkreises für einmalige Beihilfen und Zuschüsse für junge Menschen in Vollzeitpflege
 

        Synopse der neuen Orientierungshilfe des KVJS und den bisher geltenden sowie zukünftigen Richtlinien des Ostalbkreises

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernat V

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Neue Richtlinien Einm. Beihilfen und Zuschüsse VP ab 012019 (106 KB)    
Anlage 1 2 Synopse Empfehlungen KVJS mit alten und neuen Richtlinien OAK - Kopie (30 KB)