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Vorlage - 246/2018  

 
 
Betreff: Weiterentwicklung des Pflegestützpunktes und Projekt
"Modellkommune Pflege"
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat - Beratung, Planung, Prävention   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
06.12.2018 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Neben der Pflegeversicherung erfüllen Kommunen wichtige Aufgaben im Bereich der pflegerischen Versorgung vor Ort. Allerdings stehen ihnen dafür nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten in Planung, Beratung und Steuerung zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde im September 2014 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege eingerichtet. Schwerpunkt des Arbeitsauftrags war die Klärung,

 

-  wie die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale

 Pflegestruktur gestärkt werden kann,

-  wie Kommunen stärker in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden

 werden können und

-  wie Sozialräume so entwickelt werden können, dass pflegebedürftige Menschen so               lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können.

 

Im Rahmen ihrer Beratungen hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe insbesondere zwei Felder identifiziert, in denen Handlungsbedarf besteht. Dies betrifft

 

-  angemessene Steuerungsmöglichkeiten der Angebotsstrukturen vor Ort sowie

-  effiziente Kooperations- und Koordinationsstrukturen inklusive einer besseren

 Verzahnung der kommunalen Beratung im Rahmen der Daseinsvorsorge und im

 Rahmen der Rolle der Kommunen als Sozialleistungsträger mit den Beratungs-

 angeboten und -aufgaben der Pflegekassen.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgruppe verschiedene Empfehlungen beschlossen, unter anderem das Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten und die Erprobung neuer Beratungsstrukturen, zum Beispiel im Rahmen der „Modellkommune Pflege“.

 

II. Pflegestützpunkt

 

Die gesetzliche Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb von Pflegestützpunkten war eines der Kernelemente des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes 2008 und ist im SGB XI festgelegt. Aufgabe der Pflegestützpunkte sind die „umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote einschließlich der Pflegeberatung, die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen sowie die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote“.

 

Durch das Sozialministerium Baden-Württemberg erging im Januar 2010 die Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg. Laut der Kooperationsvereinbarung sollen Pflegestützpunkte „… den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen unnötige Wege zu unterschiedlichen Ansprechpartnern ersparen, indem sie dort Informationen über erforderliche Hilfen und Unterstützungsleistungen möglichst aus einer Hand erhalten. Sie tragen dadurch zur besseren Vernetzung von wohnortnahen Auskunfts-, Beratungs-, Koordinierungs- und Leistungsangeboten rund um die Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsbedürfnisse der Menschen bei“.

 

Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger, d.h. die Stadt- und Landkreise sowie die Pflege- und Krankenkassen.

 

Im Ostalbkreis wurde im Juli 2010 ein Pflegestützpunkt eingerichtet mit zunächst einer Vollzeitstelle, später 1,5 Stellen.

 

Im Zuge des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) erhalten die Stadt- und Landkreise nun ein Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten. Auf Landesebene wurde ein Rahmenvertrag geschlossen, der am 01.07.2018 in Kraft trat. Die Vertragspartner haben sich darauf geeinigt, dass in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bestehenden 83,05 Vollzeitstellen weitere bis zu 120,5 Vollzeitstellen geschaffen werden können. Insgesamt sollen in den Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg 203,55 Vollzeitkräfte tätig sein. Ein Abruf der Vollzeitkräfte ist über eine grundsätzliche Orientierungsgröße von

1 : 60.000 Einwohnern möglich.

 

Für den Ostalbkreis würde das eine Soll-Ausstattung von 6,02 Vollzeitkräften und somit eine Personalaufstockung um 4,52 Vollzeitkräfte bedeuten. Im Stellenplan für das Jahr 2019 ist eine Aufstockung um eine Vollzeitstelle vorgesehen.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Finanzierung der Pflegestützpunkte. Bislang wurde ein Festbetrag von 56.000 Euro pro Vollzeitkraft und Jahr zu Grunde gelegt. Davon tragen die Stadt- und Landkreise, die Pflegekassen und die Krankenkassen jeweils ein Drittel. Im Ostalbkreis bedeutet dies für die 1,5 Stellen bislang eine Kostenbeteiligung durch die Pflege- und Krankenkassen von 56.000 Euro pro Jahr.

 

Künftig erfolgt die Finanzierung auf Basis einer Ist-Kosten-Abrechnung. Hierzu wird ein pro Vollzeitkraft im Pflegestützpunkt maximal abrechenbarer Betrag anhand tariflicher Eingruppierungsmerkmale zuzüglich 20-prozentiger Gemeinkosten und zuzüglich einer Sachkostenpauschale ermittelt (maximal 102.220,11 Euro). Die Aufwendungen werden wie seither von den Stadt- und Landkreisen sowie den Pflege- und Krankenkassen mit je einem Drittel getragen. Für den Ostalbkreis bedeutet das eine Kostenbeteiligung der Pflege- und Krankenkassen fast in doppelter Höhe wie bisher.

 

Die bestehenden Pflegestützpunktverträge sind entsprechend dem Rahmenvertrag bis spätestens 30.06.2019 anzupassen. Das Initiativrecht ist bis zum 31.12.2021 befristet.

 

III. Modellkommune Pflege

 

Neben dem Initiativrecht für Pflegestützpunkte wurde durch das PSG III die sogenannte „Modellkommune Pflege“ in das SGB XI eingefügt. Danach können bundesweit 60 Stadt- und Landkreise ein Konzept vorlegen, wie sie Beratungsaufgaben der Pflegekassen übernehmen und mit ihren kommunalen Aufgaben vernetzen.

 

In den Modellvorhaben ist ein ganzheitlicher und sozialräumlicher Beratungsansatz zu erproben. Insbesondere soll es den kommunalen Stellen ermöglicht werden, Beratungsaufgaben der Pflegekassen mit eigenen Beratungsaufgaben zusammenzuführen und gemeinsam in eigener Zuständigkeit zu erbringen. Die Modellvorhaben können in verschiedenen Varianten und je nach den Gegebenheiten vor Ort unterschiedlich umgesetzt werden. Es ist anzustreben, bereits bestehende und gut funktionierende Strukturen der Pflegekassen in der Zusammenarbeit zu berücksichtigen sowie erfolgreiche Beratungsangebote weiter zu nutzen, um Synergieeffekte zu erzielen.

 

Ziel der Modellvorhaben ist es, die Beratung der im Geltungsbereich einer Modellkommune lebenden hilfe- und pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen sowie vergleichbar Nahestehender durch einen ganzheitlichen und sozialräumlichen Beratungsansatz zu verbessern. Im Rahmen des Modellvorhabens ist eine Zusammenarbeit bei der Beratung (Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit) insbesondere mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des bürgerlichen Engagements sicher zu stellen.

 

Durch das Zusammenwirken der relevanten Akteure vor Ort soll die Beratung in der Modellkommune und die Zusammenarbeit zwischen Modellkommune und Pflegekassen gestärkt werden. Hilfe- und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen sollen zeitnah individuell, bedarfsorientiert, wohnortnah und auf Wunsch in der eigenen Häuslichkeit beraten werden. Durch die Modellvorhaben sollen weiterhin Erkenntnisse über die Wirksamkeit neuer Beratungsstrukturen und möglicher Synergieeffekte gewonnen werden.

 

Die Verteilung der 60 Modellvorhaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Auf Baden-Württemberg entfallen demnach 8 Modellvorhaben. Diese Zahl kann gegebenenfalls erhöht werden, wenn andere Länder ihre Modellvorhaben nicht nutzen.

 

Anträge können bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Die Modellvorhaben sind auf 5 Jahre befristet. Aufgrund der bislang noch unklaren finanziellen Rahmenbedingungen rät der Landkreistag Baden-Württemberg, noch abzuwarten, bis der konkrete finanzielle Rahmen für die Landkreise klar definiert ist. Die Landkreisverwaltung wird die weitere Entwicklung verfolgen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die voraussichtlichen Personalkosten für die zusätzliche Stelle im Pflegestützpunkt in Höhe von ca. 58.600 Euro sind bereits im Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2019 berücksichtigt. Die Pflege- und Krankenkassen übernehmen davon zwei Drittel

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Stabstelle V/01

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Joklitschke

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel