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Vorlage - 240/2018  

 
 
Betreff: Jahresbericht 2018 zum Leistungsbereich SGB II
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Kenntnisnahme
06.12.2018 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die passiven Leistungen werden innerhalb des Geschäftsbereichs Jobcenter durch die Abteilung Leistung erbracht.

 

Folgende Aufgabenbereiche umfasst die Abteilung Leistung:

 

  • Leistungsgewährung (Auszahlung der Geldleistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - Regelbedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung)
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren
  • Gemeinsamer Außendienst
  • Widerspruchs- und Klagebearbeitung und
  • Bildung und Teilhabe

 

In der Systematik des SGB II unterscheidet man zwischen den Geldleistungen an die Bedarfsgemeinschaften, auch „passive Leistungen“ genannt, und den „aktiven Leistungen“, die im Wesentlichen Leistungen der Arbeitsvermittlung und des Fallmanagements, insbesondere Eingliederungsleistungen, umfassen.

 

Die passiven Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) decken den laufenden und einmaligen Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten.

 

II. Informationen zur Leistungsgewährung im SGB II

 

Regelbedarfe ab 01.01.2019

 

Grundlage für die Regelbedarfsermittlung sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Dem Regelbedarf liegen die regelbedarfsrelevanten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Ein-Personen- und Familienhaushalten zu Grunde. Die Regelbedarfsstufen werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres fortgeschrieben und führen damit selbst bei rückläufigen Bedarfsgemeinschaften zu entsprechender Kostensteigerung der Bundesleistungen.

 

Das Bundeskabinett hat die Anhebung des Regelsatzes zum 01.01.2019 für alleinstehende Erwachsene um 8 Euro auf 424 Euro beschlossen. Um ebenfalls 8 Euro auf 382 Euro steigt der Satz für Erwachsene, die als Paar zusammenleben. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren steigt der Betrag um 6 Euro auf 322 Euro, für die 6- bis 13-Jährigen von 296 Euro auf 302 Euro. Für Kinder bis zu fünf Jahren steigt er von

240 Euro auf 245 Euro. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

 

Fortschreibung des Schlüssigen Konzepts im Ostalbkreis zum 01.01.2018

 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(SGB II) sowie die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfassen als einen zentralen Bestandteil die Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne der § 22 SGB II und § 35 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Sozialleistungsträger haben hierzu regelmäßig Obergrenzen zu definieren.

 

Sie sind im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII verpflichtet, angemessene Kosten für die Unterkunft anhand eines „Schlüssigen Konzepts“ zu ermitteln. Dieses Erfordernis ist Ausfluss aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 22 Absatz 1 SGB II. Mit einem „Schlüssigen Konzept“ soll der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten für den jeweiligen Miet-wohnungsmarkt individuell, gesetzeskonform und gerichtsfest konkretisiert werden.

 

In der Sitzung des Sozialausschusses am 02.05.2016 wurde die Anwendung des „Schlüssigen Konzepts“ zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Sozial-gesetzbücher II und XII ab dem 01.06.2016 grundsätzlich beschlossen.

 

Um im Ostalbkreis die Versorgung mit hinreichend Wohnraum für die Bedarfsgemeinschaften im SGB II und XII zu gewährleisten, müssen die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft regelmäßig (alle zwei Jahre) überprüft und gegebenenfalls auch der Marktentwicklung angepasst werden. Diese Fortschreibung ist zum 01.01.2018 erfolgt.

 

Die Umsetzung orientiert sich hierbei an den für den Ostalbkreis definierten vier Ver-gleichsräumen:

 

 

 

 

 

 

Die Vergleichsräume wurden bei der ersten Fortschreibung des „Schlüssigen Konzepts“ unverändert übernommen.

 

 

 

 

 

Auf den Grundsätzen der Ersterhebung basierend konnten folgende neuen Angemessenheitssätze ermittelt werden:

 

Region

Städte und Gemeinden im Ostalbkreis

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

jede weitere Person

Wohnungsgröße

bis 45 m²

45-60 m²

60-75 m²

75-90 m²

15 m²

A

Aalen, Schwäbisch Gmünd, Heubach, Bopfingen, Ellwangen, Essingen, Oberkochen, Iggingen, Rosenberg

375 €

435 €

513 €

603 €

95 €

 

Bruttokaltmiete Region A je qm

8,33 €

7,25 €

6,84 €

6,70 €

6,33 €

B

Abtsgmünd, Hüttlingen, Schechingen, Heuchlingen, Mögglingen, Böbingen, Spraitbach, Durlangen, Mutlangen, Waldstetten, Lorch

398 €

438 €

494 €

569 €

90 €

C

Gschwend, Ruppertshofen, Täferrot, Eschach, Göggingen, Leinzell, Bartholomä, Obergröningen

auf Anfrage

D

Neresheim, Riesbürg, Kirchheim, Unterschneidheim, Tannhausen, Stödtlen, Wört, Ellenberg, Jagstzell, Adelmannsfelden, Neuler, Rainau, Westhausen, Lauchheim

372 €

402 €

445 €

537 €

85 €

 

Die neuen Angemessenheitsgrenzen werden seit dem 01.01.2018 angewendet. Das mehrstufige Kostensenkungsverfahren dient in der Prüfung der Einzelfälle dazu, unwirtschaftliche Umzüge zu vermeiden und vorhandenen Wohnraum zu erhalten.

 

Die nächste Fortschreibung in Form einer Vollerhebung steht zum 01.01.2020 an.

 

Neuanträge und Weiterbewilligungen

 

Bis zum 31.10.2018 haben beim Jobcenter Ostalbkreis 2.097 Bedarfsgemeinschaften einen Antrag nach dem SGB II gestellt. Bis Ende des Jahres 2018 werden rund 2.700 (2017: 3.109) Neuanträge erwartet.

 

Im Bereich der Weiterbewilligungsanträge sind die Auswirkungen des Neunten Änderungsgesetzes SGB II sichtbar, das den Regelbewilligungszeitraum von einem Jahr, nicht wie bisher von 6 Monaten, voraussetzt. Dies führt zu einem Rückgang der unterjährig zu bearbeitenden Weiterbewilligungsanträge; in Folge steigt der zu überprüfende Bewilligungszeitraum auf ein Jahr an.

 

Wesentliche Antragsgründe, die Menschen dazu veranlassen, einen Antrag auf Grundsicherung zum Lebensunterhalt zu stellen, sind:

 

  • das Einkommen reicht nicht zur Deckung des Lebensunterhalts aus
  • das Ende einer Beschäftigung
  • das Arbeitslosengeld I läuft aus oder muss aufgestockt werden sowie
  • familiäre Gründe

 

Trotz der Integrationserfolge führt die Anzahl von Bedarfsgemeinschaften im Jahr 2018 zu einem hohen Volumen an Neukunden, Bestandsarbeiten und einer entsprechenden Auslastungssituation im Bereich Leistung.

 

Zugangssteuerung und Neuantragsbearbeitung im Jobcenter

 

Das Jobcenter Ostalbkreis bedient sich bereits seit Jahren eines erfolgreichen Neukundenprozesses. Im Fokus steht für das gesamte Jobcenter immer eine hochqualitative Aufgabenerledigung durch ein einheitliches verbindliches Verfahren für Neukunden. Neben der umfassenden Beratung bei Neuantragstellungen über eine qualifizierte Antragsausgabe und terminierte Antragsentgegennahme werden die Ablaufprozesse des Jobcenters erläutert und alle Kunden aus Beschäftigung, Schule, Ausbildung und Studium (Sofortkunden) zur Beratung an den Vermittlungsbereich am Tag der Neuantragstellung weitergeleitet.

 

Die Bearbeitung der bearbeitungsreifen Anträge innerhalb der Leistungsabteilung erfolgt in durchschnittlich drei Kalendertagen. Dabei werden 51 Prozent der Neuanträge am Abgabetag und weitere 41 Prozent innerhalb von bis zu 10 Kalendertagen abschließend bearbeitet und beschieden.

 

Neben dem Regelgeschäft werden im Folgenden einige Herausforderungen des Jahres 2018 exemplarisch aufgeführt:

 

Einarbeitung neuer Mitarbeiter

 

Die permanente Fluktuation im Bereich der Leistungsabteilung und die damit verbundene Einstellung von neuen Mitarbeitern haben die Möglichkeit eröffnet, die Einarbeitung und Schulung in Eigenregie im Jobcenter vorzunehmen.

 

In verschiedenen Modulen wurden allgemeine Grundlagen, EDV-technische Unterweisungen im Fachverfahren und rechtliche Schulungen konzipiert und in ein internes Schulungsangebot eingebettet.

 

Zielsetzungen waren hierbei die zeitnahe Einarbeitung der neuen Mitarbeiter, die Schulung durch eigene Mitarbeiter mit deren rechtlichem Knowhow und das gleichzeitige Aufzeigen des Bezugs zur Praxis. Ein Nebeneffekt war das bessere Kennenlernen der Mitarbeiter untereinander und die Vernetzung über die Standorte hinweg. Aus Führungssicht kann das Leistungsniveau der neuen Mitarbeiter schneller und konkreter erkannt und Mitarbeiter können durch Intensivschulungen stärker unterstützt werden. Die Bestandsteams werden zeitgleich durch die zentrale Einarbeitung entlastet und können bereits geschulte Mitarbeiter in der Praxisumsetzung begleiten.

 

Im Jahr 2018 konnte die Schulungsreihe bereits zum fünften Mal seit Frühjahr 2016 aufgelegt werden.

 

Umstellung des Finanzverfahrens KIRP auf SAP zum 01.01.2018

 

Die Landkreisverwaltung ersetzte zum 01.01.2018 die bisher eingesetzte Finanzsoftware durch die sogenannte „Kommunalmaster Doppik“ der Firma SAP. Es handelte sich um einen vollständigen Systemwechsel des gesamten Landratsamtes auf eine neue Finanzsoftware, der auch Anforderungen an die Umstellung im Fachverfahren OPEN/Prosoz, als sogenanntes Vorverfahren im SGB II, stellt. So wurde der Haushaltsplan in

OPEN/Prosoz auf die Produkt- und Sachkontennummerierungen an die neue SAP-Logik angepasst und die Arbeitshilfe zur Erfassung von Sollstellungen für die Mitarbeiter aktualisiert.

 

Im Zuge der Einführung von SAP konnten die technischen Voraussetzungen für die Rückführung der Einnahmen ins Fachverfahren OPEN/Prosoz realisiert werden. Die Mitarbeiter des Jobcenters können somit direkt Informationen zur Rückzahlung von Einzahlungen geben und diese entsprechend überwachen.

 

Durch die gute Unterstützung und Hilfestellung durch die Kämmerei ist die Umstellung des Fachverfahrens OPEN/Prosoz als Vorverfahren zu SAP auf den 01.01.2018 gut gelungen. Die seit Dezember 2017 ausgesetzten Sollstellungen wurden im Laufe des Frühjahrs im Fachverfahren nacherfasst.

 

Bildung und Teilhabe

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

 

eintägige Ausflüge für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen

mehrtägige Klassenfahrten für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen

persönlicher Schulbedarf

Schülerbeförderungskosten

Lernförderungsaufwendungen für Schüler

Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in               Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege

Hilfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für               Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr

 

Im Jahr 2018 wurden bisher insgesamt 2.955 (2017: 3.588) Anträge SGB II auf Bildungs- und Teilhabeleistungen positiv beschieden.

 

Die am häufigsten beantragten Leistungsarten waren wie schon in den Vorjahren der Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie die Schülerbeförderungskosten. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auch im Jahr 2018 gut angenommen. Schulen, Vereine und andere Netzwerkpartner arbeiten eng mit Eltern von anspruchsberechtigten Kindern und den Ansprechpartnern von Bildung und Teilhabe zusammen.

 

Nach wie vor wird die Beihilfe für den Schulbedarf (Schulpauschale) im Rechtskreis SGB II ohne Antrag gewährt. Insgesamt wurden 4.231 Schulpauschalen im Februar und August 2018 von Amtswegen gewährt.

 

Widerspruch und Klage

 

Im Jahr 2018 wurden bisher 618 (2017: 875) Widersprüche durch die Bedarfsgemeinschaften an allen Standorten des Ostalbkreises eingelegt. Hiervon konnten bisher 98 % abschließend bearbeitet werden. Von diesen Widersprüchen mussten 59 % zurückgewiesen werden, während 21 % voll stattgeben und 14 % teilweise stattgegeben werden musste. 4 % Widersprüche ließen sich anderweitig erledigen. Diese wurden hauptsächlich zur Fristwahrung erhoben, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden. In 2 % der Widersprüche konnte noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden.

 

Aus den zurückgewiesenen und teilweise stattgegebenen Widersprüchen entwickelten sich beim Sozialgericht Ulm bisher 109 (2017: 136) Klagen.

 

Die zeitnahe Erledigung der Widersprüche und die geringe Anzahl an Klagen sind ein Indikator für die hohe Leistungsfähigkeit der Widerspruchstelle. Ein Ergebnis, das die fristgerechte Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und die Einhaltung der Bearbeitungsdauer von Widersprüchen und Anträgen im Jobcenter Ostalbkreis bestätigt.

 

Datenabgleich und Ordnungswidrigkeitenverfahren

 

Staatliche Leistungen sind auf den anspruchsberechtigten Personenkreis zu beschränken und gegen Missbrauch zu schützen. Der Gesetzgeber hat mit § 52 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) die Grundlage für einen automatisierten Datenabgleich geschaffen.

Das Jobcenter (JC) Ostalbkreis, als zugelassener kommunaler Träger (zkT), überprüft Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, jeweils zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober des Kalenderjahres im Wege des automatisierten Datenabgleichverfahrens (GrSiDAV) auf das Zusammentreffen von Leistungsbezug nach dem SGB II mit den vielfältigen anderen leistungsrelevanten Tatbeständen.

 

Zugleich hat sich das Jobcenter Ostalbkreis entschieden, dass der Abgleich mit Beschäftigungsdaten monatlich erfolgt. Dadurch erfolgt zeitnah die Information über die Aufnahme einer Beschäftigung und es werden damit Überzahlungen vermieden oder reduziert.

 

Durch die zeitversetzten Lieferdaten des Datenabgleichs konnten bisher im Jahr 2018 zwei Quartale mit 414 (2017: 985) Datensätzen geprüft werden. Die damit verbundenen Überzahlungen belaufen sich für den Kostenträger Bund auf 15.252 (2017: 63.898) Euro und den Ostalbkreis auf 12.398 (2017: 27.559) Euro.

 

Die Abarbeitung von Datenabgleichen aus dem Jahr 2018 führte bisher zu 198 Verfahren, von denen 185 als abschließend erledigt gewertet werden konnten. Die dabei ermittelte gesamte Schadenssumme beträgt bisher 134.275 (2017: 152.780) Euro. Insgesamt 44 der 198 (22 %) Verfahren waren mit einer Zollabgabe wegen des Verdachts des Vorliegens von Schwarzarbeit verbunden.

 

Der Gemeinsame Außendienst, als Kooperationsaufgabe der Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII im Ostalbkreis beim Jobcenter organisatorisch angebunden, konnte bei seinen bisher 177 Hausbesuchen insgesamt zu einer Sozialleistungsersparnis im SGB II von 68.234 Euro beitragen. Hiervon entfallen auf den Kostenträger Bund 50.649 Euro und auf den Ostalbkreis 17.585 Euro.

 

Auch 2018 hat sich damit wiederum bestätigt, dass die Gefahr der Entdeckung von Sozialleistungsbetrug durch den gemeinsamen Außendienst und die damit verbundene Kontrollfunktion sowie die Konsequenz der möglichen strafrechtlichen Verfolgung sehr gute Instrumente der Prävention gegen Sozialleistungsmissbrauch sind.

 

Herausforderungen 2018 und Ausblick 2019

 

Im Zuge der Fortschreibung des Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.01.2018 waren rund 1.500 Bedarfsgemeinschaften neu zu prüfen und anzupassen.

 

Eine hohe Anzahl an Vorleistungen für Kindergeld und Elterngeld, insbesondere bei Flüchtlingen, für Unterhaltsvorschuss nach den erfolgten Gesetzesänderungen zum 01.07.2017 und für die zeitnahe Abwicklung von Rechtskreiswechslern aus dem AsylbLG ziehen zeitintensive Bestandsarbeiten nach sich.

 

Die Herausforderungen für das Jahr 2019 werden neben der anstehenden Regelbedarfserhöhung eine gute Einarbeitung der neu hinzugekommen Mitarbeiter, weitere Maßnahmen zur Datenqualität und Fallbeendigung sowie die Vorbereitung der Vollerhebung zum Schlüssigen Konzept des Ostalbkreises zum 01.01.2020 sein.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, die Mehrbedarfe und die Sozialversicherung stellen Leistungen des Bundes dar und werden durch den monatlichen Mittelabruf beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Landkreis wieder erstattet.

Für die Ausgaben für laufende und einmalige Kosten der Unterkunft sowie Aufwendungen für Erstausstattung, Wohnung und Bekleidung ist Kostenträger der Landkreis. Den kommunalen Ausgaben stehen Einnahmen durch die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft (2018: 52,9 %), Zuwendungen aus dem Finanzausgleich zur Wohngeldentlastung und Einnahmen aus Rückforderungen gegenüber.

Derzeit sind 84 (74,2 Vollzeitäquivalente) Mitarbeiter im Bereich Leistung tätig. Die Personalkosten werden zu 84,8 % vom Bund und zu 15,2 % vom Landkreis getragen.

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

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Koch     

 

 

Sozialdezernent      

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Rettenmaier     

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel