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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:
I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung. 2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 wird zugestimmt.
3. Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
(§ 33 Abs. 1 AWS) bleibt unverändert. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) bleibt für Volumen bis 50 l, von > 50 l bis 100 l, sowie von >100 l bis 200 l unverändert. Für das Volumen von >200 l bis 500 l wird die Gebühr auf 16,50 € festgesetzt.
II. Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 08.11.2016 wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.
Sachverhalt/Begründung
I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2019
Die Abfallgebühren wurden nach einer Gebührensenkung im Jahr 2014 um rd. 5,0 %, einer Senkung im Jahr 2016 um rd. 3,6 %, einer weiteren Senkung im Jahr 2017 um rd. 8,0 % und somit um insgesamt 16,6 % in den vergangen Jahren gesenkt. Im Jahr 2019 können die Gebühren zum zweiten Mal in Folge stabil gehalten werden.
Im Hausmüllbereich wird der restliche Überschuss aus dem Jahr 2014 in Höhe von 50.163,12 € als Einnahme verrechnet. Fehlbeträge sind im Hausmüllbereich keine mehr abzudecken. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich werden keine Überschüsse abgedeckt. Fehlbeträge sind im Erdaushub- und Bauschuttbereich keine mehr abzudecken. Für das Jahr 2018 zeichnet sich im Hausmüllbereich ab, dass voraussichtlich kein belastender Fehlbetrag entstehen wird.
Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2019 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.
Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2019 einbezogen:
a) Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2019 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.
b) Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.
Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2019 beträgt:
- für die Hausmülldeponien 12.210.848,00 € - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.551.556,00 €
c) Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 17,4 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistung.
d) Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 1.031.144 € als Einnahme zugeführt.
e) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.
Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2019 mit rund 20,91 Mio. € etwas höhere über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr (20,35 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit gleichbleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2019 ab. In der Gebührenkalkulation 2019 wurde lediglich die Gebührenhöhe für die Anlieferung von mineralischen Abfällen im Bereich von 200 l bis 500 l neu berechnet. Um die Kosten für den Bereich Erdaushub und Bauschutt decken zu können und um eine Quersubventionierung zu vermeiden, muss der Preis von 8,10 € auf 16,50 € pro Anlieferung angehoben werden. Dies entspricht einem Tonnagepreis von ca. 21 € und liegt immer noch unter dem aktuellen gewerblichen Annahmepreis (27,90 €/Tonne Bauschutt; 13,40 €/Tonne Erdaushub). Die Preise für die Anlieferungsgrößen 50 l, 100 l und 200 l bleiben konstant.
Die Gebührenkalkulation 2019 ist als Anlage 1 beigefügt.
II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 08.11.2016 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten.
Zum 01.01.2019 werden folgende Satzungsänderungen vorgenommen:
1. Änderung des Wortlautes Entsorgungsscheck in Entsorgungsschein
Die Bezeichnung Entsorgungsscheck wird in Entsorgungsschein geändert. Ab 2019 wird mit den Jahresgebührenbescheiden je Entsorgungsfraktion ein DIN A4-Blatt als Entsorgungsschein mitgesandt. Für eine Übergangsdauer wird in Klammer noch die Bezeichnung „(- scheck)“ hinzugefügt.
2. Weitere Satzungsänderungen/-ergänzungen
§ 5 Abs. 2 AWS: Der Ausschluss von der Entsorgungspflicht wird auf Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile mit Betriebsmitteln begrenzt. Wrackteile, welche keine Betriebsmittel enthalten, können auf den Entsorgungsanlagen entsorgt werden, da von diesen keine Gefahr für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung ausgehen.
§ 15 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 AWS: Die Gesamtanlieferungs- bzw. Gesamtabholmenge wird auf 10 m³ Sperrmüll (max. 5 Entsorgungsscheine (-schecks)) begrenzt. Nachdem die Entsorgungsscheine für Sperrmüll und Schrott unbegrenzte Gültigkeit besitzen, können Haushalte mehrere Entsorgungsscheine zur Anlieferung bzw. Abholung von Sperrmüll nutzen. Die Begrenzung der einzelnen Abholungen bzw. Anlieferungen auf 10 m³ ist zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs bei der Einsammlung und auf den Entsorgungsanlagen/Wertstoffhöfen notwendig.
§ 29 Abs. 5 AWS: Das Wort „Sprintertarif“ wird durch „Eilservice“ ersetzt. Hier kommt es immer wieder zu Verwechslungen, da viele Bürger davon ausgehen, dass der Sperrmüll mit einem Sprinterfahrzeug abgeholt wird und Nachfragen erfolgen, ob z.B. die zu entsorgenden Möbel in das Fahrzeug passen.
§ 33 Abs. 3 AWS: Erhöhung der Gebühren für die Selbstanlieferungen in Kleinmengen von Erdaushub und Bauschutt im Bereich von 200 l bis 500 l von 8,10 € auf 16,50 €.
Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2019 in Kraft treten.
Finanzierung und Folgekosten
Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.
Anlagen
1. Abfallgebührenkalkulation 2019 2. Änderungen der Abfallwirtschaftsatzung 3. Entwurf der Änderungssatzung
Sichtvermerke
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