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Vorlage - 189/2018  

 
 
Betreff: Vereinbarung mit dem Landkreis Heidenheim über die Aufteilung der Mittel nach § 15 ÖPNVG
- Änderung der ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung
17.09.2018 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag
16.10.2018 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Vereinbarung über Aufteilung § 45 a HDH - OAK
Anlage 2 Satzungsänderung Allgemeine Vorschrift

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt/der Kreistag beschließt:

 

  1. Der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Heidenheim und dem Ostalbkreis über die Aufteilung der Mittel für kreisüberschreitende Verkehre im Zuge der Reform der Ausgleichsleistungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie die sich hieraus ergebenden Zuständigkeiten (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

  1. Die Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis (ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS)) wird, wie in Anlage 2 dargestellt, beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die bisherige Aufteilung der Ausgleichsbeträge im Kreisgrenzen überschreitenden Verkehr zu Heidenheim erfolgte nach Schulträger für die Schülermonatskarten im Jahr 2014. Diese Aufteilung erwies sich als unpraktikabel.

 

Rechtsgrundlage für die Abgabe eigener Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 ÖPNVG ist § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Die Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ ausdrücklich der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung.

 

Die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Heidenheim und dem Ostalbkreis (Anlage 1) bedarf der Zustimmung des Kreistags, da die Höhe der Ausgleichsleistungen gesetzlich durch das ÖPNVG festgelegt wurde und eine andere Zuständigkeit vom Kreistag beschlossen werden muss. Dieses Verfahren ist durch das Regierungspräsidium Stuttgart vorgegeben worden.

 

Diese Vereinbarung regelt, dass der Ostalbkreis im Saldo 12.438 € vom Landkreis Heidenheim von den Ausgleichsleistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) in den Jahren 2018 – 2020 erhält. Im Gegenzug ist der Ostalbkreis allein zuständig für die Kreisgrenzen überschreitenden Verkehre der Firma Rupp, Neresheim – Dischingen – Ballmertshofen/Demmingen und Firma Grötzinger, Bartholomä – Steinheim/
Heidenheim, sowie Schülerkurse nach § 43 PBefG zwischen Heidenheim – Schwäbisch Gmünd, Berufsschulzentrum und nach Schwäbisch Gmünd, St. Josef. Die Ausgleichsleistungen der Regiobus Stuttgart (RBS), Linie 7518 Heidenheim – Aalen und Heidenheimer Verkehrsgesellschaft (HVG), Linie 51 Heidenheim – Neresheim, Schweindorf und 52 Heidenheim- Nietheim – Großkuchen – Neresheim werden nach den Linienbündeln in den beiden Landkreisen aufgeteilt.

 

Inhalt Vertragsvereinbarung:

 

  • Firma Grötzinger 100 % Ostalbkreis, Übertragung 43.659 € vom Landkreis Heidenheim an den Ostalbkreis (siehe § 2 des Vertrages)
  • Firma Rupp 100 % Ostalbkreis (97.008 €), wie bisher aufgeteilt (siehe § 3 des Vertrages)
  • RBS-Linie 7518 sind vom Ostalbkreis neu 8.691 € an den Landkreis Heidenheim abzutreten (siehe § 4 des Vertrages)
  • HVG-Linie 51, 52, Übertragung von 22.530 € vom Ostalbkreis an den Landkreis

Heidenheim (siehe § 5 des Vertrages).

  • § 6 regelt die Verwendung der Mittel zur primären Finanzierung des Ausbildungsverkehrs der jeweiligen Linien mit bestehendem Bedienungsstandard.
  • § 7 regelt das Saldo zugunsten des Ostalbkreises in Höhe von 12.428 €. Die Verwendung des umgeschichteten Betrags gemäß § 15 Abs. 7 ÖPNVG gegenüber dem Land wird durch den Ostalbkreis nachgewiesen.
  • § 9 Vertragslaufzeit: Die Vereinbarung tritt gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 GKZ am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der 2. Stufe der Reform der Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG. Die Regelungen der §§ 2 – 7 der Vereinbarung werden für die Abrechnung der Ausgleichsleistungen ab dem Ausgleichsjahr 2018 angewendet.

 

 

 

 

 

Erforderliche Satzungsänderung:

 

Die derzeitige ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS) des Ostalbkreises hat in § 1 Abs. 2 eine Regelungslücke, da diese nur Anwendung findet auf das in Abs. 1 bestimmte OstalbMobil-Gebiet. Hier besteht eine Regelungslücke im räumlichen

Geltungsbereich, insoweit, dass sich bei Kreisgrenzen überschreitenden Linien im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 die räumliche Geltung auch auf den außerhalb des OstalbMobil-Gebietes liegenden Linienabschnitt erstrecken sollte, über die eine Vereinbarung mit Nachbarverbünden bzw. Nachbarlandkreisen vorliegt.

 

Daher wird für die Ausgleichsgewährung bei Kreisgrenzen überschreitenden Verkehren folgende Beschlussfassung notwendig:

 

Auf Grund von § 3 Abs. 1. Landkreisordnung Baden-Württemberg zur Umsetzung von §§ 15 – 18 ÖPNVG wird die ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS) wie folgt geändert:

 

Artikel 1:

 

§ 1 Abs. 2 wird ergänzt:

Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der VO 1370/2007 Vereinbarungen für den Kreisgrenzen überschreitenden Verkehr getroffen werden, findet die Allgemeine Vorschrift auch auf den öffentlichen Personennahverkehr auf diesen Streckenabschnitten Anwendung.

 

Artikel 2:

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Ausgleichsleistungen des Landkreises Heidenheim sind unter der Kostenstelle 547001001 Sachkonto 34810000 Erstattung vom Land einzunehmen und unter der Kostenstelle 547001001 Sachkonto 43170000 Zuschüsse an private Verkehrsunternehmen vollständig zu verausgaben.

 

Es handelt sich um durchlaufende Mittel. Es entstehen keine Mehraufwendungen für den Kreishaushalt.

 

 

 

 

 


Anlagen

Anlage 1Vereinbarung

Anlage 2Satzungsänderung Allgemeine Vorschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

Geschäftsbereich Nahverkehr

__________________________________________

 

Gehlhaus

 

 

Dezernat VII

__________________________________________

 

Wagenblast

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Vereinbarung über Aufteilung § 45 a HDH - OAK (175 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Satzungsänderung Allgemeine Vorschrift (15 KB)