Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt/der Kreistag beschließt:
Sachverhalt/Begründung
Die bisherige Aufteilung der Ausgleichsbeträge im Kreisgrenzen überschreitenden Verkehr zu Heidenheim erfolgte nach Schulträger für die Schülermonatskarten im Jahr 2014. Diese Aufteilung erwies sich als unpraktikabel.
Rechtsgrundlage für die Abgabe eigener Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 ÖPNVG ist § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Die Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ ausdrücklich der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Heidenheim und dem Ostalbkreis (Anlage 1) bedarf der Zustimmung des Kreistags, da die Höhe der Ausgleichsleistungen gesetzlich durch das ÖPNVG festgelegt wurde und eine andere Zuständigkeit vom Kreistag beschlossen werden muss. Dieses Verfahren ist durch das Regierungspräsidium Stuttgart vorgegeben worden.
Diese Vereinbarung regelt, dass der Ostalbkreis im Saldo 12.438 € vom Landkreis Heidenheim von den Ausgleichsleistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) in den Jahren 2018 – 2020 erhält. Im Gegenzug ist der Ostalbkreis allein zuständig für die Kreisgrenzen überschreitenden Verkehre der Firma Rupp, Neresheim – Dischingen – Ballmertshofen/Demmingen und Firma Grötzinger, Bartholomä – Steinheim/
Inhalt Vertragsvereinbarung:
Heidenheim (siehe § 5 des Vertrages).
Erforderliche Satzungsänderung:
Die derzeitige ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS) des Ostalbkreises hat in § 1 Abs. 2 eine Regelungslücke, da diese nur Anwendung findet auf das in Abs. 1 bestimmte OstalbMobil-Gebiet. Hier besteht eine Regelungslücke im räumlichen Geltungsbereich, insoweit, dass sich bei Kreisgrenzen überschreitenden Linien im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 die räumliche Geltung auch auf den außerhalb des OstalbMobil-Gebietes liegenden Linienabschnitt erstrecken sollte, über die eine Vereinbarung mit Nachbarverbünden bzw. Nachbarlandkreisen vorliegt.
Daher wird für die Ausgleichsgewährung bei Kreisgrenzen überschreitenden Verkehren folgende Beschlussfassung notwendig:
„Auf Grund von § 3 Abs. 1. Landkreisordnung Baden-Württemberg zur Umsetzung von §§ 15 – 18 ÖPNVG wird die ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS) wie folgt geändert:
Artikel 1:
§ 1 Abs. 2 wird ergänzt: Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der VO 1370/2007 Vereinbarungen für den Kreisgrenzen überschreitenden Verkehr getroffen werden, findet die Allgemeine Vorschrift auch auf den öffentlichen Personennahverkehr auf diesen Streckenabschnitten Anwendung.
Artikel 2:
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Finanzierung und Folgekosten
Die Ausgleichsleistungen des Landkreises Heidenheim sind unter der Kostenstelle 547001001 Sachkonto 34810000 Erstattung vom Land einzunehmen und unter der Kostenstelle 547001001 Sachkonto 43170000 Zuschüsse an private Verkehrsunternehmen vollständig zu verausgaben.
Es handelt sich um durchlaufende Mittel. Es entstehen keine Mehraufwendungen für den Kreishaushalt.
AnlagenAnlage 1Vereinbarung Anlage 2Satzungsänderung Allgemeine Vorschrift
Sichtvermerke
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