Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt:
Sachverhalt/BegründungGrundsätzliches zur Bildung von Wahlkreisen
Die Wahlgrundsätze sowie das Wahlverfahren für die Kreistagswahl sind in § 22 der Landkreisordnung (LKrO) geregelt. Der Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Jede Stadt/Gemeinde, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis (die maßgebende Einwohnerzahl im Ostalbkreis beträgt hierfür rund 16.500 Einwohner). Kleinere benachbarte Gemeinden können mit ihr zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass dann auf diesen Wahlkreis nicht mehr als 40 Prozent der Gesamtsitzzahl entfallen darf (im Ostalbkreis sind dies 25 Sitze). Die sonstigen Gemeinden werden zu Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf welche mindestens vier und höchstens acht Sitze entfallen. Gerade diese Mindestzahl von vier Sitzen (= rund 16.500 Einwohner) ist entscheidend dafür, dass nicht alle auf den ersten Blick denkbaren Zusammenschlüsse von Gemeinden zu einem Wahlkreis rechtlich auch möglich sind. Bei der Bildung von Wahlkreisen sollen grundsätzlich neben der geographischen Lage und der Struktur der Gemeinden auch die örtlichen Verwaltungsräume berücksichtigt werden. In manchen Fällen ist es jedoch unumgänglich, auch verstreut im Landkreis liegende Gemeinden zu gemeinsamen Wahlkreisen zusammenzuschließen.
Die auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach Saint-Laguë ermittelt. Zur Ermittlung der Sitze für die Kreistagswahl 2019 ist gemäß § 57 Kommunalwahlgesetz (KomWG) die Einwohnerzahl zum 30.09. des Vorvorjahres (also 30.09.2017) maßgeblich.
Die Wahlkreiseinteilung ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Hauptsatzung des Ostalbkreises Aufgabe des Kreistags. Ein Beschluss ist vor jeder Wahl neu zu fassen, unabhängig davon, ob die Wahlkreiseinteilung beibehalten oder geändert wird.
Im Falle einer Änderung der Wahlkreise sind die betroffenen Städte und Gemeinden im Vorfeld anzuhören.
Historie und Status quo
Die Regelsitzzahl des Kreistags des Ostalbkreises beträgt gemäß § 20 Abs. 2 LKrO 64 Sitze. Durch erlangte Mehr- und Ausgleichssitze umfasst der Kreistag des Ostalbkreises derzeit 71 Sitze, maximal kann der Kreistag hierdurch 76 Sitze umfassen.
Auf die drei Großen Kreisstädte entfallen nach der Einwohnerzahl jeweils mindestens vier Sitze, weshalb diese bislang einen eigenen Wahlkreis bilden. Von der Möglichkeit, diesen weitere benachbarte Gemeinden zuzuschlagen, wurde bisher abgesehen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Aufgrund der maßgeblichen Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.09.2017 ergibt sich für die Kreistagswahl 2019 bei der Sitzzuteilung keine Verschiebung gegenüber der Kreistagswahl 2014. Die Einteilung für die Kreistagswahl 2014 hat sich nach Ansicht der Verwaltung bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, die Wahlkreiseinteilung unverändert zu belassen.
Sitze im Wahlkreis
Wahlkreis I - Aalen 14
Wahlkreis II - Schwäbisch Gmünd 12
Wahlkreis III - Ellwangen 5
Wahlkreis IV - Virngrund 6 Adelmannsfelden Ellenberg Jagstzell Lauchheim Neuler Rainau Rosenberg Stödtlen Tannhausen Westhausen Wört
Wahlkreis V - Härtsfeld-Ries 6 Bopfingen Kirchheim am Ries Neresheim Riesbürg Unterschneidheim
Wahlkreis VI - Abtsgmünd-Leintal-Frickenhofer Höhe5 Abtsgmünd Eschach Göggingen Hüttlingen Iggingen Leinzell Obergröningen Schechingen
Wahlkreis VII - Albuch-Rosenstein8 Bartholomä Böbingen an der Rems Essingen Heubach Heuchlingen Mögglingen Oberkochen
Wahlkreis VIII - Schwäbischer Wald-Lorch-Waldstetten8 Durlangen Gschwend Lorch Mutlangen Ruppertshofen Spraitbach Täferrot Waldstetten
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Wahlkreiseinteilung
Sichtvermerke
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