Bürgerinformationssystem

Vorlage - 130/2018  

 
 
Betreff: Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
26.06.2018 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag wählt entsprechend den vorliegenden Listen jeweils sieben Vertrauens-personen sowie deren Stellvertreter nach Reihenfolge für die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Schöffen und

Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2018. Für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 ist es erforderlich, Schöffenwahlausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer.

 

Im Ostalbkreis sind für die Amtsgerichte Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd jeweils sieben Vertrauenspersonen zu benennen. Für den Fall, dass gewählte Vertrauenspersonen an der Wahrnehmung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses verhindert sind, können Stellvertreter gewählt werden. Werden Stellvertreter gewählt, muss entweder die Reihenfolge ihres Eintretens an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen geregelt werden (Stellvertreter nach Reihenfolge) oder jeder Vertreter einer bestimmten Vertrauensperson zugeordnet werden (persönliche Stellvertretung).

 

Grundsätzlich sind die für die Vorschlagsliste der Schöffen geltenden Voraussetzungen nach §§ 31 bis §§ 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Wählbarkeit der Vertrauenspersonen analog anzuwenden (siehe Anlage 2). Wer als Mitglied in einer kommunalen Vertretung die Vorschlagsliste der Gemeinde mit beschließt, darf auch als Vertrauensperson im Schöffenwahlausschuss mitwirken.

 

Die Vertrauenspersonen sind vom Kreistag zu wählen und bis spätestens 17. August 2018 den zuständigen Amtsgerichten mitzuteilen. Gemäß § 40 GVG ist für die Wahl der Vertrauensperson eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistags, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 2. März 2018 die Fraktionsvorsitzenden und
-geschäftsführer des Kreistags gebeten, Vorschläge zur Wahl der Schöffenwahlausschüsse mitzuteilen. Diese Vorschläge sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

In Anlehnung an das Verteilungsverfahren St. Lagué/Schepers berechnet sich die von den Fraktionen des Kreistags jeweils zu nennende Anzahl an Vertrauenspersonen für die Vorschlagsliste nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen vom 25. Mai 2014.

 

Bei jeweils sieben zu wählenden Vertrauenspersonen je Amtsgerichtsbezirk haben die Fraktionen des Kreistags drei Stellvertreter vorgeschlagen. Da nicht von jeder Fraktion Stellvertreter benannt wurden, empfiehlt es sich, die Methode der Reihenfolgestellvertretung zu wählen, bei der die Stellvertreter in ihrer Reihenfolge zum Zuge kommen, unabhängig der Fraktionszugehörigkeit des verhinderten ordentlichen Mitglieds.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

---

 

 


Anlage

 

Anlage 1:Vorschlagslisten aus der Mitte des Kreistags

Anlage 2:Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz


Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Hauber

 

 

Dezernent

__________________________________________

 

Wolf

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (24 KB)