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Vorlage - 117/2018  

 
 
Betreff: Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
18.06.2018 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Amtsgerichtsbezirke Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd für die Geschäftsjahre 2019 - 2023.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auflegungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durchzuführen und die Vorschlagslisten mit den ggf. eingegangenen Einsprüchen bei den Amtsgerichten einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die laufende Amtszeit der Jugendschöffen endet am 31.12.2018. Zur Neuwahl für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 muss der Jugendhilfeausschuss je eine Vorschlagsliste für die Amtsgerichte Schwäbisch Gmünd, Aalen, Ellwangen und Neresheim aufstellen und nach der öffentlichen Auflegung mit eventuellen Einsprüchen an den Wahlausschuss bei den Amtsgerichten weiterleiten.

 

Mit Erlass des Präsidenten des Landgerichts Ellwangen vom 06.03.2018 wurde die Zahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wie folgt festgesetzt:

 

Jugendkammer beim Landgericht Ellwangen (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

Amtsgerichtsbezirk

 

Jugendkammerhauptschöffen

 

Jugendkammerhilfsschöffen

 

Aalen

2

-

Ellwangen

2

16

Neresheim

2

-

Schwäbisch Gmünd

2

-

 

Gemeinsames Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

Amtsgerichtsbezirk

 

Jugendhauptschöffen

 

Jugendhilfsschöffen

 

Aalen

4

-

Ellwangen

2

10

Neresheim

2

-

 

Jugendschöffengericht Schwäbisch Gmünd (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

Amtsgerichtsbezirk

 

Jugendhauptschöffen

 

Jugendhilfsschöffen

 

Schwäbisch Gmünd

10

10

 

Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen sind gemäß § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfeauschuss aufzustellen und einzureichen. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen benötigt werden. Für die Wahlperiode 2019-2023 sind dies 124 Personen. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Absatz 2 JGG).

 

Die Vorschlagslisten sollen nach § 36 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagslisten ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung- körperliche Eignung.

Die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber sind in den §§ 31-34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

 

Die Personen müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz (GG) sein. Sie sollen mindestens 25 Jahre alt und nicht älter als 70 Jahre alt sein und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten im Ostalbkreis wohnen.

 

Im Rahmen der Bewerbergewinnung wurden durch die Pressestelle im Hause die Städte und Gemeinden im Ostalbkreis gebeten, auf die anstehende Jugendschöffenwahl in ihren Amtsblättern hinzuweisen. Eine entsprechende Mitteilung erging an die Medien. Bewerberinnen und Bewerber der letzten Amtsperiode von 2014-2018 wurden persönlich angeschrieben. Ebenso wurden alle Mitglieder des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses sowie die Vorsitzenden und Geschäftsführer der Kreistagsfraktionen gebeten, geeignete Personen zu benennen. Des Weiteren wurde für die Wahl auf der Homepage des Landratsamtes und bei Mitgliederversammlung des Kreisjugendrings Ostalb e. V. geworben.

 

Es gingen insgesamt 206 Bewerbungen ein. Die Anzahl der Bewerberinnen war mit 115 etwas höher, als die Anzahl der Bewerber mit 91. Die eingegangenen Bewerbungen wurden in die Vorschlagslisten der einzelnen Amtsgerichte zusammengefasst. Die Vorschlagslisten werden vorgelegt mit der Empfehlung, diese als jeweiligen Vorschlag zu beschließen. Für die Aufnahme in die jeweilige Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Absatz 3 Satz 2 JGG).

 

Die Vorschlagslisten sind gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 JGG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht im Jugendamt aufzulegen, was bis spätestens 13. Juli 2018 abgeschlossen sein soll. Die Vorschlagslisten nebst etwaiger Einsprüche sind bis spätestens 3. August 2018 an die Amtsgerichte zu übersenden.

Die Wahl der Schöffen aus den Vorschlagslisten erfolgt durch einen Wahlausschuss bei den Amtsgerichten bis spätestens 28. September 2018.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Vorschlagslisten (nicht öffentlich)


 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernat V

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel