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Antrag der Verwaltung: Sachverhalt/Begründung: Beim Welland handelt es sich um ein großflächiges Gebiet im Nordwesten des Großraumes Aalen mit bewaldeten Anhöhen und überwiegend als Grünland, aber auch als Äcker genutzten Tälern. Dieses Mosaik von Wald, Wiesen und Äckern gibt der in sanften Wellen geschwungenen Landschaft ihren besonderen Charme und hat eine charakteristische Fauna und Flora entstehen lassen. In den Mischwäldern finden wir teilweise noch die ursprünglichen Waldbestände mit Eichen und Tannen. Die artenreichen Waldränder bestehen aus Feldahorn, Kirsche und markanten Eichen zusammen mit einer vielfältigen Strauchschicht, die häufig aus Weiß- und Schwarzdorn, Pfaffenhütchen und Haselnuß besteht. In den Talwiesen wachsen Hochstaudenflure, teilweise noch mit Trollblume und breitblättrigem Knabenkraut. Gegliedert wird das Welland durch zahlreiche Bäche, die größtenteils der Rems, aber auch der Lein und dem Kocher zufließen. Die Bäche haben sich keine tiefen Täler gegraben, die die weichen Wellen der Landschaft zerschneiden würden. Vielmehr fließen sie gemächlich auf halber Höhe, weshalb sich auch hier eine spezielle Tier- und Pflanzengesellschaft eingestellt hat. Eschen, Eichen, Kirschen und Erlen wachsen entlang der Bäche und gliedern die Landschaft. Obwohl vor den Toren von Aalen gelegen, ist das Welland bislang eine zwar durch die Nutzung des Menschen geprägte, aber doch sehr naturnahe Landschaft geblieben, die kaum durch Straßen mit Kfz-Verkehr durchschnitten wird. Familien, Radfahrer und gerade auch ältere Menschen nutzen das Welland an Wochenenden und während der Woche zu Zwecken der Erholung. Nachdem im Großraum Aalen große Flächen von Oberkochen bis Wasseralfingen und von Aalen bis Essingen mit Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten zugebaut sind, ist die Erhaltung des Wellands als intaktem großem Natur- und Landschaftsraum von besonderer Bedeutung. 2.) Gefährdungen Das Welland ist in vielerlei Hinsicht gefährdet: Es muss zum einen damit gerechnet werden, dass infolge der schwierigen Situation in der Landwirtschaft Flächen, die bisher als Wiesen genutzt wurden, aufgeforstet oder als Christbaumkulturen verwendet werden. Sofern dies in größerem Umfang geschehen würde, würde der bisherige für das Welland typische und landschaftlich reizvolle Wechsel zwischen Wald und Grünland an Bedeutung verlieren. Weiter hat es in der Vergangenheit Versuche gegeben, Gewässer zu verändern oder zu begradigen sowie wertvolle landschaftsprägende Streuobstbestände oder Einzelbäume zu beseitigen. Es muss damit gerechnet werden, dass es solche Versuche auch in Zukunft geben wird. Auch gibt es bereits heute Tendenzen im Welland Kleinbauten, die nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei sind, zu errichten. Damit verbunden ist oftmals eine kleingärtnerische Nutzung der Grundstücke, insbesondere auch als Wochenendgrundstücke. Wenn dies in größerem Umfang geschehen würde, würde der Charakter des Wellandes als naturnahes und weitgehend unberührtes Erholungsgebiet vor den Toren des Siedlungsraumes Aalen zumindest eingeschränkt. Außerdem können Auffüllungen – auch baurechtlich genehmigungsfreie – zur Veränderung des welligen Charakters des Wellandes führen, vor allem wenn es um die Auffüllung von landschaftsprägenden Geländestufen und muldenförmigen Tälern geht, wie dies in der Vergangenheit auch bereits geschehen ist. Von besonderer Bedeutung ist die mögliche Inanspruchnahme des Wellands für Wohn- und Gewerbegebiete oder sonstige Sondernutzungen. Nachdem im Großraum Aalen im Verlauf der Jahrzehnte von Oberkochen bis Wasseralfingen und von Aalen bis Essingen ("Dauerwang") immer mehr Flächen überbaut worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mittel- oder langfristig auch der heute noch intakte Natur- und Erholungsraum Welland für solche Zwecke in Anspruch genommen wird. Folge einer solchen Entwicklung wäre natürlich auch, dass die für die landwirtschaftlichen Betriebe notwendigen Flächen nicht mehr vorhanden wären. 3.) Die Rechtslage: Das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde kann gemäß § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Gebiete, in denen u. a. ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft erforderlich ist um, 1. die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wiederherzustellen, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern, 3. die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder zu verbessern oder 4. ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. 4.) Der Verordnungsentwurf Das Landratsamt hat auf der Grundlage des Verordnungsmusters der Verwaltungsvorschrift "Schutzgebiete Naturschutz" den Verordnungsentwurf vom 12.12.2002 (Anlage 1) erstellt. Die wesentlichen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs werden im Weiteren wie folgt dargestellt: § 3 Schutzzweck Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung der spezifischen Landschaft des Wellandes, charakterisiert durch: - weichgewellte Oberflächenformen mit bewaldeten Kuppen, - weite Bachtäler mit hohem Grünflächenanteil und mäandrierenden Bachläufen - naturnahe Bachläufe mit typischer Begleitvegetation wie Hochstaudenfluren und standortstypischen Baumbeständen - natürliche, artenreiche Waldränder und standortsgerechte Wälder (Eiche- Tannen-Mischwälder) - markante Einzelstrukturen in der Landschaft wie Einzelbäume, Hecken, Streuobstbestände. Darüber hinaus soll die traditionelle Landnutzung in ihrem heutigen Zustand der Verteilung von Wald und offener Landschaft mit hohem Grünlandanteil erhalten werden. Die besondere Eignung des Wellandes als ruhiges Erholungsgebiet für die umliegenden Siedlungsräume soll erhalten und weiter gefördert werden. § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. § 5 Erlaubnisvorbehalt Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen gemäß § 5 Abs. 1 der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht zum Nachteil des Natur- und Landschaftsraumes vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nachträglich nicht mehr oder nur mit großem Aufwand beseitigt werden können. Der Erlaubnis bedarf es gemäß § 5 Abs. 2 insbesondere, - wesentliche Landschaftsbestandteile, wie landschaftsprägende Bäume, Streuobstbestände, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände, Böschungen, Hohlwege und ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder die der Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt dienen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu ändern; - bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten; - Straßen, Wege, Plätze anzulegen, Leitungen zu verlegen oder zu verändern; - Stätten für Sport und Spiel sowie Erholungseinrichtungen anzulegen oder zu verändern; - Flugplätze, Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten und für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen, anzulegen oder zu verändern; - fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern; - die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen; - neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen anzulegen; - Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern; - Kleingärten anzulegen; - Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen; - Motorsport zu betreiben; - zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder mobile Werbeanlagen außerhalb der zugelassenen Plätze aufzustellen; - Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind. Vor Erteilung der Erlaubnis prüft die untere Naturschutzbehörde, ob die Handlungen dem Charakter des Gebietes oder dem Schutzzweck tatsächlich zuwiderlaufen. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die untere Naturschutzbehörde die Erlaubnis gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen (§ 5 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs). Sofern für die Handlung bereits nach anderen Bestimmungen ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (z. B. Baugenehmigungsverfahren), erteilt die Naturschutzbehörde "behördenintern" eine Genehmigung (§ 5 Abs. 4 des Verordnungsentwurfs). Diese Konstellation, bei der für den Bürger keinerlei zusätzlicher Aufwand entsteht, ist in vielen Fällen gegeben. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im Sinne des Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit der Maßgabe, dass die Bodengestalt nicht verändert wird, Dauergrünland nicht umgebrochen wird, wesentliche Landschaftsbestandteile nicht beseitigt werden sowie eine geschützte Flächennutzung nicht geändert wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg umfasst der Begriff der ordnungsgemäßen Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung "das tatsächliche Wirtschaften eines für ökologische Belange aufgeschlossenen Landwirts". Nach Auffassung des Ministeriums für ländlichen Raum gehört dazu die Einhaltung der einschlägigen Fachgesetze, insbesondere des Pflanzenschutz-, Düngemittel- und Bodenschutzgesetzes sowie der jeweiligen Verordnungen. Nachdem diese Gesetze sich immer wieder ändern, ändert sich mit ihnen auch der Inhalt der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Im Sinne einer Faustregel lässt sich sagen, dass der Inhalt der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dadurch verdeutlicht wird, was zum jeweiligen Zeitpunkt im landwirtschaftlichen Unterricht im Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur gelehrt wird. § 9 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung ist zum einen dann möglich, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder wenn der Vollzug der Bestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtige Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
5.) Grenze des Landschaftsschutzgebietes, Abgrenzungskriterien Beim Welland handelt es sich um die geologische Formation des Mitteljura, die im Süden durch das Remstal, im Osten und im Norden durch das bei Hüttlingen rechtwinkelig abknickende Kochertal begrenzt wird. Im Nordwesten ist es das Leintal, das eine deutliche Grenze bildet, während im Südwesten zwischen Mögglingen und Heuchlingen der Übergang in die ebenen Lagen des Unteren Jura eine Grenze bildet. Die wesentlichen Teile dieser Landschaft sind in das Landschaftsschutzgebiet Welland einbezogen. Die äußeren Grenzen des Schutzgebietes werden wie folgt bestimmt: Ø Im Südosten folgt die Schutzgebietsgrenze den Bebauungsgrenzen der Aalener Stadtteile Hofherrnweiler und Unterrombach bzw. den in der Bauleitplanung vorgegebenen Grenzen der Bebauung; Ø im Nordosten wurden gegenüber den Stadtteilen Affalterried, Onatsfeld und Treppach Waldgrenzen, Wege, Straßen und die Westumgehung Aalen als Grenzlinien gewählt; Ø die Nordgrenze folgt südlich von Aalen-Dewangen einer Linie, die sich in der Landschaft als Zäsur abzeichnet: Es ist ungefähr die Grenzlinie zwischen Unterjura im Norden und Mitteljura südlich davon, die mit einem Übergang von einem flachen Relief im Norden und dem kuppigen, welligen Relief des eigentlichen Wellandes einhergeht; Ø im Nordwesten grenzt das Schutzgebiet nahtlos an die bestehenden Landschaftsschutzgebiete "Welzheimer Wald mit Leintal" und "Laubachtal" an und folgt den Oberkanten der Taleinschnitte; Ø die Westgrenze zwischen Reichenbach und Mögglingen folgt in der Regel Wegen und Straßen auf einer Linie, welche die eher offenen, großflächigeren und ebeneren Landschaftsteile im Westen (Unterjura) von den von einem Mosaik an Wäldern und Tallagen bestimmten, bewegteren zentralen Teilen des Wellandes (Mitteljura) voneinander scheidet; Ø im Süden schließlich folgt die Landschaftsschutzgebietsgrenze der Bahnlinie, die als gut nachvollziehbare Grenzlinie das Welland vom Remstal scheidet; das Abbau- und Ziegeleigelände einschließlich der benachbarten Bebauung sind ausgenommen. Die genannten Abgrenzungskriterien sind überall dort eingehalten, wo die zur eindeutigen Grenzziehung erforderlichen Flurstücksgrenzen dies erlauben; Abweichungen sind dort unausweichlich, wo ungünstig liegende Flurstücksgrenzen andere Lösungen notwendig machen. Aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgeklammert sind - von Einzelbauten als Bestandteil der Kulturlandschaft abgesehen - bebaute und von Bauleitplänen überplante Flächen. Es sind dies in erster Linie die Aalener Stadtteile Hammerstadt, Oberrombach, Rauental und Mädle, der Essinger Ortsteil Forst sowie die Kleintierzuchtanlage Kleinvogelsang, das Gartenhausgebiet Viehweide wie auch der Hundesportplatz und die Anlage des Tierheimes Dreherhof; darüberhinaus eine Reihe von Gehöften. Ebenfalls ausgeklammert ist die Deponie Ellert. Die bisher vorgesehene Abgrenzung ist in der Karte in Anlage 2 enthalten. 6.) Erforderlichkeit Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes ist nach Auffassung der Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis erforderlich, um das "Welland" angemessen zu schützen. Insbesondere die Nähe zum Siedlungsraum Aalen und Essingen und die dadurch bedingte Möglichkeit der Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten lassen eine Unterschutzstellung als geboten erscheinen. Insbesondere reichen die bestehenden Gesetze (z. B. Baugesetzbuch, Naturschutzgesetz) nicht aus, um die charakteristische Landschaft des Wellands zu schützen. Vor allem können die Kommunen in Ausübung ihrer Planungshoheit bei der Ausweisung von Wohn- oder Gewerbegebieten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes weniger stark gewichten als die des Bedarfs an Wohnraum oder der Ansiedlung von gewerblichen Betrieben. Nach Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes wären Wohn- oder Gewerbegebiete nur möglich, wenn das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde die Landschaftsschutzgebietsverordnung an den betreffenden Stellen wieder aufheben würde. Außerdem wird z. B. bei Vorhaben, die nach Baurecht genehmigungsfrei sind (z. B. landwirtschaftliche Schuppen bis zu 70 m³, Fahrsilos, Auffüllungen) sichergestellt, dass vor deren Errichtung ein Dialog zwischen Bauherr und Naturschutzbehörde über Standort und Ausgestaltung entstehen kann. Ein Bedarf dafür besteht dann, wenn der gewählte Standort sensibel ist oder die gewählte Ausgestaltung nicht zur Landschaft passt. 7.) Bisheriger Stand des Verfahrens Das Landratsamt hat einen Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung der Stadt Aalen, den Gemeinden Essingen, Heuchlingen, Mögglingen und Abtsgmünd, dem Bauernverband, dem Landesnaturschutzverband, dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) und den Forstämtern außerhalb des formellen Verfahrens zur Voranhörung zugeleitet. Bisher liegen folgende Stellungnahmen bzw. Meinungsäußerungen vor: a) Der Landesnaturschutzverband begrüßt das geplante Landschaftsschutzgebiet sehr. Lediglich einzelne Punkte - Freihaltung einer Fläche - auch im Wald - für den Tonabbau bei der ehemaligen Firma Trost - Vorbehalt der Aufhebung der Verordnung für Flächen für einen Golfplatz und die geplante Trasse eines Straßenanschlusses der K 3326 nördlich von Aalen-Neßlau an die Westumgehung Aalen stoßen auf Kritik. b) Auch die Forstämter Aalen und Schwäbisch Gmünd sind mit dem Verordnungsentwurf und der Gebietsabgrenzung einverstanden. § 7 des Verordnungsentwurfs wird für entbehrlich gehalten. c) Die Gemeinde Heuchlingen hat sich gegen die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes auf ihrer Gemarkung ausgesprochen. Zum einen werden zusätzliche Belastungen für die Eigentümer und Nutzer der Grundstücke befürchtet, wobei es sich weitgehend um Acker- und Wiesengrundstücke handele. Der Vorteil von Pflege- und Extensivierungsverträgen sei hier gering. Auch sei eine Inanspruchnahme der Flächen für Wohn- und Gewerbezwecke nicht zu erwarten. Die Gemeinde Essingen hat in einer vorläufigen Stellungnahme das geplante Landschaftsschutzgebiet auf ihrer Gemarkung abgelehnt. Zum einen seien auf der Gemarkung von Essingen bereits eine Reihe von Schutzgebieten ausgewiesen. Mit einem weiteren Landschaftsschutzgebiet "Welland" mit einer Größe von 847 ha auf Gemarkung Essingen wären insgesamt 1.900 ha der Gemarkung (mit einer Größe von 5.850 ha) unter Schutz gestellt. Im Hinblick auch auf weitere Planungsvorhaben (z. B. Regionalplan) wird in einem weiteren Landschaftsschutzgebiet ein Eingriff in die Planungshoheit gesehen. Außerdem sieht man Erschwernisse für die Landwirtschaft und insbesondere eine Konkurrenz zu einem eventuell durchzuführenden Flurbereinigungsverfahren. Noch keine Stellungnahme abgegeben haben die Stadt Aalen und die Gemeinde Mögglingen. d) Noch keine schriftliche Stellungnahme haben bisher die Bauernverbände Aalen und Schwäbisch Gmünd abgegeben. Im Rahmen einer Bauernversammlung in Dewangen ist das geplante Landschaftsschutzgebiet sehr kritisch gesehen worden. In grundsätzlicher Hinsicht ist die Notwendigkeit der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes "Welland" bestritten worden, da die Landwirte diese Landschaft auch ohne Landschaftsschutzgebiet so gestaltet hätten, wie sie sich heute darstellt. Zum anderen wurde betont, dass es heute viel zu viele Gesetze gebe, denen die Landwirte Folge leisten müssten. Da wolle man nicht zusätzlich auch noch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung. Im Einzelnen sind folgende Punkte angesprochen worden: - Baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben (z. B. landwirtschaftliche Schuppen bis zu 70 m³, Fahrsilos, Zäune) seien nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erlaubnispflichtig. - Bei Aufgabe von Gehöften sei die Umnutzung in gewerbliche Nutzung erschwert. - Drainagen seien erlaubnispflichtig. - Zusätzliche Hürden beim Bau von erneuerbaren Energieanlagen. - Aufforstungen bedürften einer zusätzlichen Erlaubnis. - Nach der Landesbauordnung genehmigungsfreie Auffüllungen (bis zu 3 m Höhe oder 300 m²) seien nach der Schutzgebietsverordnung erlaubnispflichtig. - Umbruch von Grünland in Ackerland werde erlaubnispflichtig, obwohl im Welland die Wechselwirtschaft betrieben wird. - Mistablagerungen, Lagerung von Silo- und Rundballen sowie Holz seien erlaubnispflichtig. - Einschränkungen in der Waldwirtschaft werden befürchtet. - Der geplante Golfplatz passe nicht in ein Landschaftsschutzgebiet. - Das Deponiegelände Ellert und das Tonabbaugelände bei der ehemaligen Firma Trost sollten in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen oder mindestens weniger großzügig ausgegrenzt werden. - Die Abgrenzung des Teilorts Forst in Richtung Süden (Tonabbaugebiet) sei zu eng. - Die Entwicklungszonen für die einzelnen Teilorte, Weiler und Gehöfte seien zu eng. 8.) Stellungnahme der Landkreisverwaltung: Sinn der Voranhörung der vorab eingeschalteten Träger öffentlicher Belange ist es, vor Durchführung des förmlichen Verfahrens mit den am meisten betroffenen Berufsgruppen und Institutionen über das geplante Landschaftsschutzgebiet ins Gespräch zu kommen. Die Landkreisverwaltung ist bereit, diese Diskussion ergebnisoffen in dem Sinne zu führen, dass bei der Entscheidung die besseren Gründe den Ausschlag geben sollen. In diesem Sinne nimmt die Landkreisverwaltung zu den vorgebrachten Bedenken wie folgt Stellung: a) Die Landkreisverwaltung hat für die von den Gemeinden Heuchlingen und Essingen vorgebrachten Bedenken Verständnis und wird diese mit den Gemeinden in den nächsten Wochen vertiefend diskutieren. b) Zu den Bedenken und Anregungen aus der Sicht der Landwirtschaft wird Folgendes ausgeführt: Es ist nachvollziehbar, wenn die Landwirte sich vor dem Hintergrund der Flut der von ihnen zu beachtenden Vorschriften gegen die vorgesehene Landschaftsschutzgebietsverordnung wehren. Allerdings wendet sich diese in erster Linie nicht an die Landwirte, sondern an die Träger der Planungshoheit mit dem Ziel, das Welland von Bebauung freizuhalten und als Naturraum zu erhalten. Auch bringt die Freihaltung des Wellands von Bebauung den produzierenden landwirtschaftlichen Betrieben gerade einen Schutz vor heranrückenden Wohn- und Gewerbegebieten. Auch wird die Landschaft durch das Attribut Landschaftsschutzgebiet aufgewertet, was für Gäste im Rahmen von "Ferien auf dem Bauernhof" nicht ohne Wirkung bleiben wird. Schließlich wird durch die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes der Abschluss von attraktiven Pflege- und Extensivierungsverträgen zwischen dem Landschaftserhaltungsverband und den betreffenden Landwirten erst möglich. Eine Übersicht des Landschaftserhaltungsverbandes Ostalbkreis über die bei Extensivierungsverträgen zu erwartenden Vergütungen samt einem Auszug aus einem Pflegevertrag sind beigefügt (Anlage 3). Die für die landwirtschaftlichen Betriebe sich ergebenden Einschränkungen halten sich nach den Erfahrungen der Landkreisverwaltung – untere Naturschutzbehörde – sehr in Grenzen. Zu den von den Landwirten vorgetragenen Bedenken und Anregungen nimmt die Landkreisverwaltung wie folgt Stellung: - Mit der Erlaubnispflicht für baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben wird nicht das Ziel verfolgt, betrieblich notwendige Schuppen oder Fahrsilos zu untersagen. Es soll jedoch im Hinblick auf die sensible Landschaft die Möglichkeit genutzt werden, mit den Landwirten vor der Wahl des Standorts und der baulichen Gestaltung ein beratendes Gespräch zu führen. - Nachdem Gehöfte aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgespart worden sind, richtet sich die Genehmigung der Umnutzung von Gehöften fast ausschließlich wie bisher nach Baurecht und nur am Rande nach Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. - Vorhandene Drainagen genießen Bestandsschutz. Die Anlegung neuer Drainagen kommt in der Praxis selten vor. - Soweit erneuerbare Energieanlagen der Erlaubnis nach der Schutzgebietsverordnung bedürfen, wird bei deren Erteilung der Gesichtspunkt der schadstofffreien Energiegewinnung eine gebührende Rolle spielen. - Aufforstungen und Auffüllungen in größerer Zahl, in größerem Umfang bzw. an ungünstigen Standorten können sich auf die sensible Landschaft des Wellands negativ auswirken. Daher die Erlaubnispflicht. - Sinn des Umbruchverbotes ist es, die Talwiesen als typischen Landschaftsbestandteil des Wellands zu erhalten. Gesucht werden muss noch eine Regelung in der Verordnung, mit der dem Gesichtspunkt der Wechselwirtschaft in praktikabler Weise Rechnung getragen wird. - Mit dem Verbot, Gegenstände zu lagern, soweit sie zur zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich sind, soll erreicht werden, dass die sensible Landschaft nicht durch unordentliche Zustände auf einzelnen Grundstücken gestört wird. - Spürbare Einschränkungen in der Waldwirtschaft sind nach Aussagen des Leiters des Forstamtes Aalen nicht zu erwarten. - Wegen der äußeren Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes, wie auch wegen der Abgrenzung der Teilorte, Gehöfte und des Tonabbaus bei der Firma Trost sowie der Behandlung der Deponie Ellert und des Golfplatzes Aalen wird die Landkreisverwaltung nach Durchführung der Voranhörung mit dem Bauernverband, der Stadt Aalen, den Gemeinden Essingen, Mögglingen und Heuchlingen un den beteiligten Behörden noch Gespräche führen. Dabei werden auch Formulierungen im Verordnungstext, die kritisch gesehen werden, neu formuliert werden können.
Finanzierungen und Folgekosten: keine Anlagen: 3
Sichtvermerke: Fachamt __________________________________________________ Lutz Okonski-Rübmann Fachdezernent __________________________________________________ Götz Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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