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Vorlage - 094/2018  

 
 
Betreff: Informationen zur generalistischen Ausbildung in der Pflege
Status:öffentlich  
Federführend:Kliniken Ostalb gkAöR   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Kenntnisnahme
02.05.2018 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Gliederung der Praxiseinsätze während der 3-jährigen Ausbildung

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

1. Reform der Pflegeberufe-Ausbildung

 

Das Pflegeberufegesetz löst ab dem 1. Januar 2020 das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Ziel ist es, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu modernisieren, attraktiver zu machen und den Berufsbereich der Pflege insgesamt aufzuwerten. Das Pflegeberufegesetz wurde am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet, und tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben am 22. März 2018 mit der Vorlage eines Referentenentwurfes für eine

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) zu einer Anhörung der Verbände ins BMG eingeladen. In dieser Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind alle wichtigen Elemente der praktischen und theoretischen Ausbildung festgelegt und geregelt.

 

Folgende Veränderungen werden mit in Kraft treten des neuen Pflegeberufegesetzes eintreten:

 

  1. Der bisherige Abschluss in der Krankenpflege wird durch einen generalistischen 

Abschluss mit der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/mann“ ersetzt.

 

Pflegefachkräfte mit einer generalistischen Ausbildung werden zukünftig in allen drei Berufsfeldern (Krankenpflege, Alten- oder Kinderkrankenpflege) einsetzbar.

 

  1. Die Ausbildungsberufe Altenpflege und Kinderkrankenpflege bleiben vorerst erhalten. Beide Ausbildungsberufe werden aber im Rahmen der 3-jährigen Ausbildung in Form einer zunächst 2-jährigen generalistischen Grundausbildung und im Anschluss daran einem Jahr der speziellen fachbezogenen und vertiefenden Ausbildung neu strukturiert.

 

Der Abschluss lautet „Altenpfleger/in“ und „Kinderkrankenpfleger/in“.

 

  1. In allen Pflegeschulen beginnt die Ausbildung ab 1. Januar 2020 grundsätzlich mit einer 2-jährigen generalistischen Pflegegrundausbildung:

 

a)      Nach 2 Jahren entscheiden die Auszubildenden selbst, ob sie im 3. Jahr die generalistische Ausbildung mit einem speziellen Schwerpunkt fortsetzen möchten (Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege) oder einen separaten Abschluss im Bereich der Kinderkrankenpflege oder Altenpflege individuell wählen.

 

b)      Pflegeauszubildende, die nach 2 Jahren die Ausbildung beenden wollen, können den Abschluss des Pflegeassistenten erwerben.

 

Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Neugliederung der generalistischen Grundausbildung sowie der im Rahmen der Spezialisierung ab 2020 neu gegliederten Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Pflege.


Jahr 1

 

             Zweijährige generalistische „Grund“-Ausbildung

   (kann mit Prüfung zum Pflege-Assistenten abgeschlossen werden)

Jahr 2

Jahr 3

Generalistische Ausbildung ggf. mit Schwerpunkt Alten-                oder Kinderkrankenpflege

Altenpflege-ausbildung

Kinderkrankenpflege-ausbildung

Abschluss

Pflegefachmann/frau

Altenpfleger/in

Kinderkrankenpfleger/in

 

Nach einer Erprobungszeit von 6 Jahren soll das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren, wie viele der Alten- und Kinderkrankenpflege-Auszubildenden sich für den generalistischen oder für einen spezialisierten Ausbildungsabschluss entschieden haben. Sollten sich mehr als 50 Prozent der Auszubildenden für einen generalistischen Abschluss entscheiden, sollen die spezialisierten Abschlüsse wieder abgeschafft werden.

 

Das heißt, es würde eine 3-jährige Ausbildung für alle Berufsfelder mit einer möglichen Spezialisierung/Vertiefung im 3. Ausbildungsjahr für alle Auszubildenden dann einheitlich gelten.

 

 

 

2. Entwurf Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe 27. März 2018

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe ergänzt das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Sie beinhaltet entsprechend den Vorgaben des Gesetzes die Mindestanforderung an die berufliche Ausbildung in der Pflege mit den Abschlüssen zur Pflegefachfrau/mann, zum/zur Gesundheits- und Kinderpfleger/in sowie zum/zur Altenpfleger/in einschließlich der nach 2 Jahren zu absolvierenden Zwischenprüfung.

 

Die neuen Pflegeausbildungen dauern in Vollzeit 3 Jahre. Sie bestehen aus theoretischen und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt mit 2.500 Stunden (Theorie 2.100 Stunden).

 

Die praktische Ausbildung und der Theorie-Praxis-Transfer werden durch Praxisanleitung und Praxisbegleitung sichergestellt. Es werden Anforderungen an die Qualifikation der praxisanleitenden Personen festgelegt, die die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung betreuen. Außerdem wird eine Praxisbegleitung durch Lehrerkräfte der Schulen vorgesehen.

 

Basierend auf dem durch das Pflegeberufegesetz definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung Lernfelder in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Alten- und Krankenpflege im Sinne einer kompetenzorientierten Ausbildung vor. Die Absolventinnen und Absolventen sollen dazu befähigt werden, fachbezogenes und fachübergreifendes Wissen zu verknüpfen, zu vertiefen, kritisch zu prüfen und somit alle anfallenden Aufgaben des Berufsbildes zielorientiert und selbständig zu lösen.

 


Anstelle von Themenbereichen werden Kompetenzen definiert, die durch die Ausbildung zu erwerben sind. Vorgegeben werden die folgenden 5 Kompetenzbereiche:

 

  1. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik
  2. Kommunikation und Beratung
  3. Intra- und interprofessionelles Handeln
  4. Handeln nach normativen Grundlagen und ethischen Leitlinien
  5. Handeln auf Basis von wissenschaftlichen Kenntnissen und berufsethischen Werte

 

In der Ausbildung- und Prüfungsverordnung wird näher konkretisiert, welche Kompetenzen in diesen 5 Bereichen zu erwerben sind:

  • Kompetenzen, die in den ersten 2 Ausbildungsjahren vor der Zwischenprüfung zum Pflegeassistenten zu erwerben sind
  • Kompetenzen, die durch die Abschlussprüfung zur/zum Pflegefachfrau/mann nachzuweisen sind
  • Kompetenzen, die durch die Abschlussprüfung in der Kinderkrankenpflege nachzuweisen sind
  • Kompetenzen, die durch die Abschlussprüfung in der Altenpflege nachzuweisen sind

 

 

3. Theoretischer Unterricht durch die Schulen

 

Die Stundenverteilung von mind. 2100 Unterrichtsstunden sind so geregelt, dass den 5 Kompetenzfeldern Stundenkontingente zugeordnet sind.

 

Bei der generalistischen Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/mann sind mindestens 500 Stunden und höchstens 700 Stunden auf die besonderen Pflegesituationen von Kindern/Jugendlichen sowie alten Menschen zu verwenden.

 

Bei der Ausbildung in der Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege ist der Unterricht im 3. Ausbildungsjahr spezifisch nur auf diese Personengruppe ausgerichtet.

 

Der theoretische Unterricht erfolgt auf der Basis eines schulinternen Curriculums unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplanes der Fachkommission.

 

 

 

4. Praktische Ausbildung

 

Die Gliederung der praktischen Ausbildung ist in § 3 der PflAPrV geregelt (siehe   Anlage). Mindestens 1.300 Stunden der praktischen Ausbildung sollen beim Träger der praktischen Ausbildung erbracht werden.

 

Der Pflegeschüler/in hat einen von der Schule vorgegebenen Ausbildungsnachweis zu führen. Dieser ist so gestaltet, dass die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan feststellbar ist.

Der ordnungsgemäße Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

 


Die Praxisanleitung muss durch Praxisanleiter (= Qualifikation als Pflegefachkraft + berufspädagogische Zusatzqualifikation) geplant und strukturiert auf der Grundlage des Ausbildungsplanes im Umfang von mindestens 10 Prozent der jeweiligen Praxiseinsatzes erfolgen (Ausnahmen: Pädiatrie, Psychiatrie und in Wahlbereichen; hier genügt eine entsprechend qualifizierte Fachkraft). Zusätzlich müssen die Schulen bei jedem Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz eine Praxisbegleitung durch einen Besuch durch eine Lehrkraft sicherstellen.

 

Für die Durchführung der praktischen Ausbildung sind Kooperationsverträge zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung, der Schule und weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen schriftlich zu schließen. Es wird eine regelmäßige Abstimmung zwischen Schule, Praxisbegleitern, den ausbildenden Einrichtungen und den Praxisanleitern vorgegeben.

 

 

 

5. Abschlüsse in der Kinderkrankenpflege und Altenpflege

 

Der Erwerb der speziellen Abschlüsse in der Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege ist durch Ausrichtung im letzten Ausbildungsdrittel möglich. In der Prüfung wird insbesondere die Pflegeprozessgestaltung zielgruppenspezifisch geprüft.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Gliederung der Praxiseinsätze während der 3-jährigen Ausbildung

 

 

 

Sichtvermerke

 

Betriebsdirektor

St. Anna-Virngrund-Klinik

________________________________________
Vaas

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gliederung der Praxiseinsätze während der 3-jährigen Ausbildung (111 KB)