Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
1. Reform der Pflegeberufe-Ausbildung
Das Pflegeberufegesetz löst ab dem 1. Januar 2020 das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Ziel ist es, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu modernisieren, attraktiver zu machen und den Berufsbereich der Pflege insgesamt aufzuwerten. Das Pflegeberufegesetz wurde am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet, und tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben am 22. März 2018 mit der Vorlage eines Referentenentwurfes für eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) zu einer Anhörung der Verbände ins BMG eingeladen. In dieser Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind alle wichtigen Elemente der praktischen und theoretischen Ausbildung festgelegt und geregelt.
Folgende Veränderungen werden mit in Kraft treten des neuen Pflegeberufegesetzes eintreten:
Abschluss mit der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/mann“ ersetzt.
Pflegefachkräfte mit einer generalistischen Ausbildung werden zukünftig in allen drei Berufsfeldern (Krankenpflege, Alten- oder Kinderkrankenpflege) einsetzbar.
Der Abschluss lautet „Altenpfleger/in“ und „Kinderkrankenpfleger/in“.
a) Nach 2 Jahren entscheiden die Auszubildenden selbst, ob sie im 3. Jahr die generalistische Ausbildung mit einem speziellen Schwerpunkt fortsetzen möchten (Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege) oder einen separaten Abschluss im Bereich der Kinderkrankenpflege oder Altenpflege individuell wählen.
b) Pflegeauszubildende, die nach 2 Jahren die Ausbildung beenden wollen, können den Abschluss des Pflegeassistenten erwerben.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Neugliederung der generalistischen Grundausbildung sowie der im Rahmen der Spezialisierung ab 2020 neu gegliederten Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Pflege.
Nach einer Erprobungszeit von 6 Jahren soll das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren, wie viele der Alten- und Kinderkrankenpflege-Auszubildenden sich für den generalistischen oder für einen spezialisierten Ausbildungsabschluss entschieden haben. Sollten sich mehr als 50 Prozent der Auszubildenden für einen generalistischen Abschluss entscheiden, sollen die spezialisierten Abschlüsse wieder abgeschafft werden.
Das heißt, es würde eine 3-jährige Ausbildung für alle Berufsfelder mit einer möglichen Spezialisierung/Vertiefung im 3. Ausbildungsjahr für alle Auszubildenden dann einheitlich gelten.
2. Entwurf Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe 27. März 2018
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe ergänzt das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Sie beinhaltet entsprechend den Vorgaben des Gesetzes die Mindestanforderung an die berufliche Ausbildung in der Pflege mit den Abschlüssen zur Pflegefachfrau/mann, zum/zur Gesundheits- und Kinderpfleger/in sowie zum/zur Altenpfleger/in einschließlich der nach 2 Jahren zu absolvierenden Zwischenprüfung.
Die neuen Pflegeausbildungen dauern in Vollzeit 3 Jahre. Sie bestehen aus theoretischen und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt mit 2.500 Stunden (Theorie 2.100 Stunden).
Die praktische Ausbildung und der Theorie-Praxis-Transfer werden durch Praxisanleitung und Praxisbegleitung sichergestellt. Es werden Anforderungen an die Qualifikation der praxisanleitenden Personen festgelegt, die die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung betreuen. Außerdem wird eine Praxisbegleitung durch Lehrerkräfte der Schulen vorgesehen.
Basierend auf dem durch das Pflegeberufegesetz definierten Ausbildungsziel sieht die Verordnung Lernfelder in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Alten- und Krankenpflege im Sinne einer kompetenzorientierten Ausbildung vor. Die Absolventinnen und Absolventen sollen dazu befähigt werden, fachbezogenes und fachübergreifendes Wissen zu verknüpfen, zu vertiefen, kritisch zu prüfen und somit alle anfallenden Aufgaben des Berufsbildes zielorientiert und selbständig zu lösen.
Anstelle von Themenbereichen werden Kompetenzen definiert, die durch die Ausbildung zu erwerben sind. Vorgegeben werden die folgenden 5 Kompetenzbereiche:
In der Ausbildung- und Prüfungsverordnung wird näher konkretisiert, welche Kompetenzen in diesen 5 Bereichen zu erwerben sind:
3. Theoretischer Unterricht durch die Schulen
Die Stundenverteilung von mind. 2100 Unterrichtsstunden sind so geregelt, dass den 5 Kompetenzfeldern Stundenkontingente zugeordnet sind.
Bei der generalistischen Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/mann sind mindestens 500 Stunden und höchstens 700 Stunden auf die besonderen Pflegesituationen von Kindern/Jugendlichen sowie alten Menschen zu verwenden.
Bei der Ausbildung in der Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege ist der Unterricht im 3. Ausbildungsjahr spezifisch nur auf diese Personengruppe ausgerichtet.
Der theoretische Unterricht erfolgt auf der Basis eines schulinternen Curriculums unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplanes der Fachkommission.
4. Praktische Ausbildung
Die Gliederung der praktischen Ausbildung ist in § 3 der PflAPrV geregelt (siehe Anlage). Mindestens 1.300 Stunden der praktischen Ausbildung sollen beim Träger der praktischen Ausbildung erbracht werden.
Der Pflegeschüler/in hat einen von der Schule vorgegebenen Ausbildungsnachweis zu führen. Dieser ist so gestaltet, dass die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan feststellbar ist. Der ordnungsgemäße Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
Die Praxisanleitung muss durch Praxisanleiter (= Qualifikation als Pflegefachkraft + berufspädagogische Zusatzqualifikation) geplant und strukturiert auf der Grundlage des Ausbildungsplanes im Umfang von mindestens 10 Prozent der jeweiligen Praxiseinsatzes erfolgen (Ausnahmen: Pädiatrie, Psychiatrie und in Wahlbereichen; hier genügt eine entsprechend qualifizierte Fachkraft). Zusätzlich müssen die Schulen bei jedem Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz eine Praxisbegleitung durch einen Besuch durch eine Lehrkraft sicherstellen.
Für die Durchführung der praktischen Ausbildung sind Kooperationsverträge zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung, der Schule und weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen schriftlich zu schließen. Es wird eine regelmäßige Abstimmung zwischen Schule, Praxisbegleitern, den ausbildenden Einrichtungen und den Praxisanleitern vorgegeben.
5. Abschlüsse in der Kinderkrankenpflege und Altenpflege
Der Erwerb der speziellen Abschlüsse in der Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege ist durch Ausrichtung im letzten Ausbildungsdrittel möglich. In der Prüfung wird insbesondere die Pflegeprozessgestaltung zielgruppenspezifisch geprüft.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Gliederung der Praxiseinsätze während der 3-jährigen Ausbildung
Sichtvermerke
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