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Beschlussvorschlag
Der Verwaltungsrat ermächtigt den Vorstand der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR als Gesellschaftervertreter der Sericegesellschaft Stauferklinikum mbH folgende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen:
Sachverhalt/Begründung
Nach § 10 lit. c) des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH ist die Bestellung des Geschäftsführers Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Gleiches gilt gem. § 10 Abs. 2 lit. k) für den Abschluss von Verträgen mit dem Geschäftsführer. Die Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH ist eine 100%ige-Tochter der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR. Nach § 9 Abs. 3 lit. l) bedarf die Ausübung des Stimmrechts durch die Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR, vertreten durch den Vorstand, der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Herr Hees scheidet zum 31. März 2018 als Vorstand der Kliniken Ostalb gkAöR und als Geschäftsführer der Servicegesellschaft Stauferklinikum mbH aus. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist bei einer GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen obligat.
Eine organisatorische Eingliederung i.S. dessen, dass die Muttergesellschaft jederzeit zur Umsetzung ihrer Vorgaben tatsächlich in der Lage ist, ist für eine Aufrechterhaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft notwendig. Dies ist bei einer Personenidentität zwischen Vorstand und Geschäftsführer sichergestellt; andere Konstruktionen sind aus juristischen Gründen nicht zu empfehlen bzw. bergen große Unsicherheiten.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
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