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Vorlage - 022/2018  

 
 
Betreff: Bericht über Teilzeitmodelle und Heimarbeitsplätze in der Landkreisverwaltung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Personal   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Entscheidung
27.02.2018 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von dem Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

 

Allgemeines:

 

Teilzeitbeschäftigung und Möglichkeiten, dienstliche Aufgaben von der Wohnung aus verrichten zu können, sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Die demografische Entwicklung verbunden mit einem akuten Kräftemangel erfordern flexible Arbeitsweisen, um die täglichen Aufgaben erfüllen zu können. Mit Hilfe der technischen Möglichkeiten, die die Digitalisierung bietet, können viele Tätigkeiten auch ohne Anwesenheit am betrieblichen Arbeitsplatz verrichtet werden.

 

In der öffentlichen Verwaltung mit einem hohen Frauenanteil hat sich die Teilzeitarbeit längst etabliert. Mit dem veränderten Rollenverständnis innerhalb der Familie wird Teilzeitarbeit auch für Männer zunehmend attraktiver, um mehr Zeit für die Familie zu haben. Auf Grund der demografischen Entwicklung ist auch die häusliche Pflege von Angehörigen in Einklang mit den dienstlichen Anforderungen zu bringen.

 

Im Jahr 2014 waren in Deutschland 37,9 Millionen Personen im Alter von 20 - 64 Jahren erwerbstätig. Davon waren 10,1 Millionen Personen in Teilzeit beschäftigt. Gegenüber 2005 ist diese Zahl um rund 1,9 Millionen gestiegen. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an allen Erwerbstätigen lag 2014 bei 27 %. Dabei sind 47 % der erwerbstätigen Frauen und lediglich 9 % der erwerbstätigen Männer in Teilzeit tätig.

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Arbeitsmarkt auf einen Blick - Deutschland und Europa, 2016)

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Rechtliche Grundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Teilzeit- und

Befristungsgesetz (TzBfG). Für den Bereich des öffentlichen Dienstes enthält außerdem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hierzu Regelungen. Für Beamtinnen und Beamte sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie im Landesbeamtengesetz (LBG) entsprechende Regelungen getroffen. Weitere Anspruchsgrundlagen für Teilzeit-arbeit sind im Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) enthalten.

 

Gemäß § 6 TzBfG hat der Arbeitgeber Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen sind dem Arbeitgeber gemäß § 7 TzBfG Pflichten auferlegt:

 

- Freie Arbeitsplätze als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sie sich dafür eignen

- Information der Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit wünschen, über entsprechende

  Arbeitsplätze

- Information des Personalrats über Teilzeitarbeit

 

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag zustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

 

Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes enthält in § 11 TVöD ergänzende beziehungsweise weitergehende Anspruchsgrundlagen. Im Beamtenbereich sind diese Sachverhalte durch Regelungen im Landesbeamtengesetz (§§ 65 und 74 LBG) ebenfalls institutionalisiert. Grundsätzlich haben sowohl Beamte als auch Beschäftigte Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit, sofern die entsprechenden gesetzlichen oder tariflichen Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber (Dienstherr) kann Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit nur sehr eingeschränkt ablehnen. Je nach Anspruchsgrundlage können dienstliche Belange, zwingende dienstliche Gründe oder dringende dienstliche Gründe eine Ablehnung des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit begründen.

 

Dabei muss der Arbeitgeber, je nachdem auf welcher gesetzlichen/tariflichen Grundlage das Begehren auf Arbeitsreduzierung beruht, mehr oder weniger schwerwiegende Gründe entgegenhalten. So werden bei einer familienbedingten Teilzeit (Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) an die Ablehnung höchste Anforderungen gestellt. In diesem Fall sind zwingende bzw. dringende Gründe/Belange vorzubringen, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen nach den speziellen Vorschriften für die Elternzeit oder Pflegezeit. Dagegen reichen dienstliche Belange im Beamtenbereich aus, um eine Teilzeit unter 50% oder aus anderen Gründen (nicht Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) abzulehnen.

 

Dienstliche Belange/Gründe sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der, der Verwaltung übertragenen, Aufgaben betreffen. Der Arbeitgeber hat für jeden Ablehnungsgrund eine Beweispflicht. Beispiele für dienstliche Belange sind Personalmangel, erhebliche Unterbesetzung oder es ist keine geeignete Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Das Teilzeitbegehren und die dienstlichen Belange haben „gleiches Gewicht“ und müssen gegeneinander abgewogen werden.

 

Dringende dienstliche Belange/Gründe müssen von erheblichem Gewicht sein und sind nur dann einschlägig, wenn unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigt werden könnten und der Verwaltung dadurch schwerwiegende Nachteile drohen. Sie müssen sich als „zwingende Hindernisse“ für die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit darstellen. Dabei muss der Arbeitgeber alles ihm zumutbare unternehmen, um die Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Dabei sind ggf. auch Erschwernisse wie z. B. organisatorische Veränderungen in Kauf zu nehmen. Die bei Umstellung auf Teilzeit üblichen Umstrukturierungen und damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen müssen vom Arbeitgeber hingenommen werden.

 

Zwingende dienstliche Belange/Gründe sind zu erwartende schwerwiegende Nachteile für die Funktionsfähigkeit des konkreten Verwaltungsbereichs. Es reicht dabei nicht aus, wenn es sich um bloße personalwirtschaftliche und organisatorische Belastungen seitens des Dienstherrn handelt, die typischerweise mit einer Teilzeitbeschäftigung verbunden sind. In diesen Fällen hat das Teilzeitbegehren ein „stärkeres Gewicht“ als bei dienstlichen Belangen und somit ist die Ablehnung für den Dienstherrn erschwert.

 

Dienstliche Belange/Gründe, dringende dienstliche Belange/Gründe und zwingende dienstliche Belange/Gründe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die von den zuständigen Gerichten im Einzelfall überprüft werden. Die Teilzeitthematik ist im öffentlichen Bereich in relativ wenigen Fällen gerichtlich anhängig bzw. anhängig gewesen. Auch die einschlägige Literatur bietet wenig Beispiele, wie die Begriffe einzuordnen sind.

 

Dienstliche Gründe wurden als Ablehnung eines Antrags eines Schulleiters auf ein Sabbatjahr anerkannt. In diesem Fall war die Sicherstellung der Leitung der Schule während des Freistellungszeitraumes nicht möglich.

 

Einer Erzieherin wurde ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung unter 50 % aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt, da dadurch das pädagogische Konzept eines Kindergartens - möglichst wenig Bezugspersonen für ein Kind - nicht umgesetzt werden kann.

 

Dagegen liegen keine zwingenden dienstlichen Gründe vor, um einen Antrag einer Lehrerin auf Beginn einer Teilzeitbeschäftigung (nach Rückkehr aus der Elternzeit) bereits während der Ferienzeit, abzulehnen. Der Ablehnung lägen rein fiskalische Überlegungen zu Grunde, die für sich betrachtet keine zwingenden dienstlichen Gründe darstellen.

 

 

Situation bei der Landkreisverwaltung:

 

Zum Stand 01.01.2018 sind bei der Landkreisverwaltung insgesamt 1904 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Aus nachfolgender Tabelle lässt sich die Verteilung auf Beamte sowie Beschäftigte ersehen.

 

 

Teilzeitbeschäftigung gibt es in allen Dezernaten, Stabstellen und Geschäftsbereichen über die gesamte Organisation der Landkreisverwaltung hinweg. In einigen Bereichen, zum Beispiel der Gebäudereinigung und der ambulanten Fleischbeschau (Amtliche Tierärzte und Fachassistenten) ergibt sich die Teilzeitbeschäftigung aufgrund der spezifischen Tätigkeit. In den kreiseigenen Gebäuden sind Reinigungszeiten festgelegt und auf Teilzeitbeschäftigung ausgerichtet. Das gleiche gilt für die auf Grundlage des TV-Fleischuntersuchung beschäftigten Amtlichen Tierärzte und Fachassistenten. Diese werden tarifvertraglich größtenteils nach der Zahl der untersuchten Schlachttiere (Stückvergütung) entlohnt.

 

Teilzeitbeschäftigung ist bei der Landkreisverwaltung nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Auf allen Hierarchieebenen, ob Wald- und Straßenarbeit, Sekretariat, Sachbearbeitung oder Leitungsfunktionen hat sich Teilzeit etabliert. Hauptgrund für die Teilzeitbeschäftigung sind familiäre Gründe, an erster Stelle die Kindererziehung. Aber auch Arbeitszeitreduzierungen, die in der Pflege von Angehörigen oder sonstigen Interessen der Mitarbeiter/innen liegen, sind ursächlich für eine Reduzierung der Arbeitszeit.

 

Die Landkreisverwaltung steht Anträgen auf Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich positiv gegenüber. Bei individuellen Forderungen bezüglich der Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage wird auch Kompromissbereitschaft seitens der Mitarbeiter/innen erforderlich.

 

Ideal sind Teilzeitbeschäftigungen, die im Rahmen eines Jobsharings erfolgen. Dabei teilen sich in der Regel zwei Arbeitnehmer/innen einen Arbeitsplatz. Insofern entstehen dem Arbeitgeber auch keine Mehrkosten. Schwieriger gestaltet sich die Umsetzung von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung, wenn hierdurch ein zusätzlicher Arbeitsplatz

notwendig wird. Aufgrund der derzeit angespannten räumlichen Gegebenheiten bei der Landkreisverwaltung wird hier auch von den Antragstellern Flexibilität erwartet.

 

Die gesetzlichen und tariflichen Anspruchsgrundlagen auf Verringerung der Arbeitszeit gehen in ihrem Wortlaut davon aus, dass ein aktive/r Mitarbeiter/in die Arbeitszeit verringern möchte. Dies ist bei der Landkreisverwaltung in der Regel noch weniger häufig. Überwiegend möchten Mitarbeiter/innen nach Beendigung der Elternzeit oder einer Beurlaubung ihre Tätigkeit in Teilzeit wieder aufnehmen. In der Vergangenheit ist es der Personalverwaltung gelungen, den Teilzeitwünschen gerecht zu werden. Teilweise waren bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Kompromisse erforderlich.

 

 

Teilzeitmodelle bei der Landkreisverwaltung:

 

Teilzeitbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die einen geringeren Beschäftigungsumfang als die Regelarbeitszeit (Beschäftigte 39 Stunden bzw. Beamte 41 Stunden je Woche) umfasst. Bei der Landkreisverwaltung sind folgende Modelle vorhanden:

 

- Reduzierung des Umfangs einer Vollzeitkraft

- Mitarbeiter/innen, die sich einen Arbeitsplatz im (halb-) täglichen oder wöchent-

 lichen Rhythmus teilen (reines Jobsharing)

- Mitarbeiter/innen, die nur vormittags, nur nachmittags oder an bestimmten

 Wochentagen arbeiten

- es gibt außerdem individuelle Regelungen über Beginn und Ende der täglichen

 Arbeitszeit.

- das sogenannte „Sabbatjahr“ ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit im Beamten-              bereich. Dabei wird die ursprüngliche Arbeitszeit beibehalten, die Vergütung jedoch
 reduziert. Beispielweise wird bei Vollzeitbeschäftigung die Vergütung für einen Zeit
 raum von fünf Jahren auf 80 % reduziert. Im fünften Jahr erfolgt dann eine
 Freistellung von der Tätigkeit.

 

 

Derzeit verteilen sich die aktiv beschäftigten Mitarbeiter/innen in Teilzeit (ohne Amtliche Tierärzte und Fachassistenten) nach Beschäftigungsumfang:

 

 

 

Beschäftigte

Beamte

Beschäftigungsumfang

männlich

weiblich

männlich

weiblich

unter 30 %

7

26

0

0

30 % - 49 %

3

70

0

24

50 %

4

150

1

54

51 % - 74 %

12

92

1

43

75 %

1

20

1

5

76 % - 99 %

18

73

6

22

Gesamt

45

431

9

148

 

 

Personalkosten:

 

Teilzeitbeschäftigungen haben keine Auswirkungen auf die reinen Personalkosten. Die finanziellen Aufwendungen orientieren sich ausschließlich am individuellen Beschäftigungsumfang; bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % fällt auch nur der entsprechende Anteil an Personalkosten an. Lediglich im Beamtenbereich ist die Beihilfeumlage in Höhe von derzeit jährlich 2.800 €, unabhängig ob Voll- oder Teilzeit, zu entrichten.

 

 

Gleichbehandlungsgrundsatz:

 

Sofern keine sachlichen Gründe vorliegen, dürfen Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht unterschiedlich behandelt werden. Dies betrifft insbesondere das Entgelt aber auch Urlaubsanspruch, Fort- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg usw.. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung sind z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen.

 

 

Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit/Rückkehr zur Vollbeschäftigung:

 

Gemäß § 9 TzBfG ist ein/e Teilzeitbeschäftigte/r bei der Besetzung eines entsprechenden Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die zu besetzende Stelle muss dabei inhaltlich vergleichbar sein mit dem Arbeitsplatz, auf dem der Teilzeitbeschäftigte seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Die Tätigkeiten müssen grundsätzlich der selben Entgeltgruppe zuzuordnen sein. Der Erhöhung der Arbeitszeit bis zur Vollbeschäftigung dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dringende betriebliche Gründe sind beispielsweis keine Mehrkosten, die aus einer höheren Erfahrungsstufe gegenüber einem Mitbewerber resultieren. Dagegen kann ein Anspruch für Beschäftigte bestehen, wenn keine besser geeignete Bewerbung vorliegt.

 

§ 11 (3) TVöD sieht einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zur Vollbeschäftigung nur in dem Fall vor, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Vollbeschäftigung vorhanden war. Teilzeitbeschäftigte sollen bei der Besetzung von Vollzeitstellen berücksichtigt werden.

 

Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf Vollbeschäftigung ausgelegt. Teilzeit ist nur auf Antrag des/der Beamten/Beamtin möglich, die grundsätzlich befristet wird. Nach Ablauf der Befristung besteht der Status der Vollbeschäftigung, sofern keine weitere Teilzeit beantragt wird. Eine „Zwangsteilzeit“ auf Initiative des Dienstherrn ist ausgeschlossen.

 

 

Tele-/Heimarbeitsplätze:

 

Mit der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen verfolgt die Landkreisverwaltung das Ziel, die Arbeitsorganisation zu flexibilisieren und Mitarbeiter/innen eine Beschäftigung zu ermöglichen, welche sonst aus persönlichen oder sachlichen Gründen nicht möglich wäre. Die Heimarbeit wird in der Regel alternierend ausgestaltet, indem neben dem Heimarbeitsplatz auch eine regelmäßige Präsenzzeit im Landratsamt erfolgt. Grundlage ist die Dienstvereinbarung „Heimarbeit beim Landratsamt Ostalbkreis“ vom 01.02.2013. Ein Rechtsanspruch auf einen Heimarbeitsplatz besteht nicht. Heimarbeit ist nur möglich, wenn sie mit dienstlichen Interessen vereinbar ist und keine Beeinträchtigung des Dienstablaufes vorliegt. Ein Publikumsverkehr am Heimarbeitsplatz findet nicht statt. Für die Heimarbeit ist zudem ein geeigneter Raum und ein Internetzugang erforderlich.

Die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Arbeitsmitteln erfolgt ausschließlich durch das Landratsamt. Die technische Ausstattung wird leihweise und unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Heimarbeit wird grundsätzlich auf ein Jahr befristet und kann anschließend weiter bewilligt werden.

 

Vorteile Mitarbeiter/in:

      Höhere Lebensqualität / mehr Freizeit durch Wegfall der Pendelzeiten

      Ersparnis durch die Verringerung oder den Wegfall der Pendelentfernung

      Bessere Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Freizeit

      Geringeres Stresslevel (stressfrei heißt zugleich gesünder)

      Zeitsouveränität, ggf. flexible Arbeitszeiten

      Steigerung der Arbeitszufriedenheit

      Bessere Wiedereinstiegsmöglichkeiten beispielsweise nach einer Kinderpause

 

Nachteile Mitarbeiter/in:

      Gefahr der sozialen Isolation

      Trennung von Beruf und Privatleben nicht immer einfach

      schneller Informationsaustausch eingeschränkt

 

Vorteile Arbeitgeber:

Einer der immer wieder genannten primären Vorteile für Arbeitgeber ist das Faktum, dass Heimarbeiter eine höhere Produktivität besitzen, als normale Beschäftigte. Zudem ergeben sich weitere Vorteile für den Arbeitgeber:

      Einsparung von Büroflächen

      Besseres Image (Arbeitgeber mit Heimarbeit gelten als modern und zukunftsträchtig)

      Die Warteliste für TigeR-Betreuungsplätze wird entzerrt

      Gesündere Mitarbeiter/innen (Work-Life-Balance, ruhigere Umgebung und geringere Stresslevel sind die beste Burnout-Prävention)

 

Nachteile Arbeitgeber:

  - Höherer Koordinierungsaufwand

  - Teilweise zusätzliche Kosten für die 2. PC-Ausstattung für den Heimarbeitsplatz

 

Derzeit sind 43 Tele-/Heimarbeitsplätze eingerichtet. Hinzukommen noch die Büros der forstlichen Revierleiter, die sich traditionell in den Wohnungen befinden.

 

Aufteilung nach Geschlecht:         Gründe der Heimarbeit:

 

 

 

 

Nach Dezernaten aufgeteilt:         Beschäftigungsumfang:

 

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Personal und Organisation

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Erhardt

 

 

Dezernat I

__________________________________________

 

Wolf

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel