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Vorlage - 212-1/2017  

 
 
Betreff: Neuordnung der Ausgleichsleistungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch eine allgemeine Vorschrift für den Ostalbkreis
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
212/2017
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
19.12.2017 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzungsentwurf Allgemeine Vorschrift

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Kreistag nimmt den Bericht der Landkreisverwaltung zur Vorbereitung der Allgemeinen Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis zur Kenntnis.

 

  1. Der Kreistag beschließt:

    Die Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen
    Personennahverkehr im Ostalbkreis wird, wie in der Anlage 1 dargestellt, als Satzung beschlossen.


Anmerkung:
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2017 den Antrag der Verwaltung dem Kreistag einstimmig empfohlen.

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Vorbemerkung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung wurde in seiner Sitzung vom 19. September 2017 bereits über die Absicht des Landesgesetzgebers informiert, die Ausgleichsmittel nach § 45a Personenbeförderungsgesetz über eine Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) und des Finanzausgleichsgesetzes zu kommunalisieren und auf die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs zu übertragen. Ein erster Vorentwurf der Satzung lag bei.

 

Um eine möglichst rechtssichere Satzung zu erlassen, holte die Landkreisverwaltung zwei Rechtsgutachten (Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart und Rödl & Partner PMC GbR, Nürnberg/Hamburg) ein, die mit Datum 15. September 2017 und 30. September 2017 der Landkreisverwaltung zugingen. Diese vertraten zum Teil unterschiedliche juristische Auffassungen, die aufzeigen, dass sich die Landkreise in Baden-Württemberg rechtlich auf Neuland bewegen. Insgesamt brachten diese Rechtsgutachten die praktische Umsetzung der Allgemeinen Vorschrift aber erheblich weiter.

 

In der 42. Plenarsitzung des Landtages von Baden-Württemberg am 11. Oktober 2017 wurden diese Gesetzesänderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 beschlossen.

 

Der Ostalbkreis erhält nach dem neuen § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG in den Jahren 2018, 2019 und 2020 je 6.852.000 Euro Ausgleichsmittel. Der ursprüngliche Ausgleichsbetrag von 6,789 Mio. Euro wurde durch einen Änderungsantrag der Fraktion der Grünen und CDU noch in der Plenarsitzung am 11. Oktober 2017 um 63.000 Euro erhöht, da dem Ostalbkreis der 45a-Ausgleichsbetrag für die OstalbMobil-SemesterTickets, die bisher der Verbund direkt erhielt, hinzu geschlagen wurde. Mit Ausnahme des SemesterTicket-Ausgleichs, der erst mit der Einführung der SemesterTickets 2012 eingeführt wurde, erhielten die Verkehrsunternehmen den 45a- Ausgleich in den letzten zehn Jahren als unveränderte Pauschale direkt vom Land Baden-Württemberg.

 

Nach § 16 ÖPNVG hat der Ostalbkreis nun die Pflicht, diese Ausgleichsmittel dazu zu verwenden, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs bis 01.01.2021 mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitkarten des Jedermann-Verkehrs liegt und nach Abs. 4 die Mittel für Leistungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich der im Ausbildungsverkehr nicht gedeckten Kosten oder Verluste verwendet werden. Sollten die zugewiesenen Mittel den Betrag übersteigen, der notwendig ist diese Mindereinnahmen aus der gemeinwirtschaftliche Tarifvorgabe des Landes auszugleichen, können diese Mittel für die Finanzierung weiterer gemeinwirtschaftlicher Tarifvorgaben verwendet werden. Die Zuweisung ist zweckentsprechend vom Aufgabenträger zu verwenden. Anderenfalls ist dieser nach § 15 Abs. 7 ÖPNVG verpflichtet, die Zuweisung wieder dem Land zurückzuerstatten.


  1. Sachstand/Begründung

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und beim ersten Vorentwurf zeigte sich, dass ein hundertprozentiger Ausgleich der Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen, die durch die Rabattierung der Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr entstehen, EU-beihilferechtlich problematisch und wie die Fahrgeldeinnahmen umsatzsteuerpflichtig wäre. Dies hätte für den Ostalbkreis zur Folge, dass von den 6,852 Mio. Euro ein Betrag von 479.640 Euro weniger bei den Verkehrsunternehmen verblieben. Im Gegensatz zu einem reinen „Preis-Preis-Ausgleich“ ist ein „Preis-Kosten-Ausgleich“ nicht umsatzsteuerpflichtig. Daher wurden vom Städte- und Landkreistag neue Handreichungen erarbeitet, nach denen nun die Unternehmen eine Förderung für die ungedeckten Kosten erhalten.

 

Die Ausgleichsleistung darf nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 Ziff. 34 auch nicht über dem Betrag liegen, der notwendig ist, um die Nettokosten zu übersteigen. Daher wurde neu eine § 6 „Überkompensationskontrolle“ erforderlich. Um zu regeln wie diese Überkompensationskontrolle ausgeführt wird, wurde entsprechend der Vorlage eines unserer Rechtsgutachter in der Anlage 1 der Satzung unter Buchstabe D die „Überkompensationsprüfung“ und unter E „Nettokosten als zweite Obergrenze des Ausgleichs“ aufgenommen.

 

Diese nachträgliche Überkompensationsprüfung (ex post) ist auch ein Werkzeug des Ostalbkreises, die Verkehrsunternehmen, die höhere Ausgleichsleistungen als bisher erhalten, zum Abbau von Schülerbeförderungsverträgen und Verrechnungen mit Kostensteigerungen zu bewegen. Die anderen Verkehrsunternehmen, die weniger Ausgleich als bisher erhalten, werden sich mit dem Nachweis der Unterkompensation die fehlenden Mittel über eine Haustarifanpassung beim Ostalbkreis holen.

 

Um eine Überkompensation der Unternehmen durch Fahrgastzuwächse, aufgrund des rabattierten Zeitkartenpreises im Ausbildungsverkehr auszuschließen, wurde vom Verkehrsministerium und dem Städte- und Landkreistag von vorneherein ein Abschlagsfaktor im Bereich für Auszubildende und Schüler von 0,9 als angemessen angesehen.

 

Die Satzungsmuster des Städte- und Landkreistags haben nach ihrem Rundschreiben Nr. 926/2017 mit diesen Formulierungen die Bestätigung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, dass entsprechend angepasste Satzungen nicht zu einem steuerpflichtigen Entgelt von dritter Seite führen. Die OFD hat angekündigt, diese Aussagen in eine sogenannte Karteikarte mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Finanzbehörden aufzunehmen.

 

Für die Verkehrsunternehmen bedeutet der Abschlagsfaktor von 0,9 auf die Stückzahlen zuerst einmal eine zehn prozentige Kürzung des Ausgleichsbetrags für die Rabattierung der Zeitkarten. In Gesprächen mit den Verkehrsunternehmen konnten diese dessen Höhe nicht nachvollziehen und bevorzugen einen Abschlag von 0,95 oder gar 0,98. Die Landkreisverwaltung legt aber Wert darauf, die Formulierungen des Satzungsmusters des Städte- und Landkreistages an dieser Stelle zu übernehmen. So wollen wir möglichst sicher gehen, um an die Vereinbarungen auf Landesebene sowie an die Rückmeldungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe anzuknüpfen. Die Verkehrsunternehmen sehen diese Formulierung kritisch und fordern den Ostalbkreis auf, dafür zu haften, wenn doch Umsatzsteuern anfallen würden. Diese Aufforderung verstärkt noch zusätzlich das Hauptargument der Landkreisverwaltung, sich genauestens an die Formulierung des Satzungsmusters des Landkreistages anzulehnen.

 


Den Verkehrsunternehmen entgeht durch diesen Abschlagsfaktor auch kein Ausgleich. Zum einen gibt es zum 2. Schulhalbjahr 2017/2018 höhere Stückzahlen beim Ostalb-Abo durch die Eingliederung der „Bezugsfahrkarten“ in das Ostalb-Abo. Schüler, die als 3. Kind einer Familie von einem Eigenanteil befreit sind und Grundschüler haben bisher nur eine „Bezugsfahrkarte“ auf der Schulwegstrecke ohne Netzöffnung erhalten. Diese extra Fahrkarte soll zum 2. Schulhalbjahr 2017/2018 abgeschafft werden und alle Schüler sollen ein Ostalb-Abo mit Netzöffnung ab 12 Uhr und an schulfreien Tagen erhalten. Eine Anpassung der Ostalb-Abo-Verträge wird zurzeit vom Fachbereich Schülerbeförderung vorbereitet. Hierdurch erhöht sich die Anzahl der Ostalb-Abos für die es den Freizeitzuschlag von 5 Euro gibt um rund ein Achtel. Zum Anderen ist beabsichtigt den Rabatt für die Zeitkarten im Ausbildungsverkehr im Abonnement bei der nächsten OstalbMobil-Tarifanpassung zum 1.08.2018 von derzeit 15 – 21 % in Richtung 25 % zu erhöhen. Hierdurch erhöht sich der Ausgleichsbetrag weiter.

 

Im Übrigen werden in § 5 Abs. 6 die Ausgleichsmittel auf die vom Land Baden-Württemberg zugewiesenen Ausgleichsmittel begrenzt. Eine quotale Kürzung des Einzelanspruchs im Verhältnis zur Gesamtsumme belastet alle Verkehrsunternehmen gleich und ist daher diskriminierungsfrei. Gegen diese Deckelung des Ausgleichsbetrages wehren sich die Verkehrsunternehmen heftig, da bei höheren Fahrgastzuwächsen bei einem Unternehmen und einem Übersteigen des zugewiesenen Gesamtausgleichsbetrags von ihnen berechnete Ausgleichsleistungen gekürzt werden können. Diese Deckelung ist aber nach Rückmeldung beider Rechtsgutachter rechtlich unstrittig. Nach der derzeitigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Vollkompensation oder Anspruch auf Gewinn noch ein Verbot der Unterkompensation. Die Regelung entspricht dem Satzungsmuster des Städte- und Landkreistages.

 

Sollten Ausgleichsmittel im ersten Jahr nicht vollständig verbraucht werden, besteht die Freiheit nach § 15 Abs. 7 ÖPNVG innerhalb von drei Jahren die Satzung noch zu verändern, um die Zuweisung zweckentsprechend zu verwenden.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Zuweisungen des Landes nach § 15 Abs. 2 Ziff. 29 ÖPNVG werden an sich im Haushalt des Ostalbkreises lediglich durchgebucht. Innerhalb von drei Jahren wird es zu keinen Mehr- oder Minderausgaben kommen.

 

Eventuelle Mehrausgaben werden sich in der Entwicklung der ÖPNV-Kostenstelle SAP 5470010001 bei den Harmonisierungs- und Durchtarifierungsaufwendungen,
Kostenart SAP 43180015, des Landkreises für die Haustarife zeigen.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

Satzungsentwurf Allgemeine Vorschrift

 

 


Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich Nahverkehr

__________________________________________

 

Gehlhaus

 

 

Dezernat VII

__________________________________________

 

Wagenblast

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungsentwurf Allgemeine Vorschrift (275 KB)    
Stammbaum:
212/2017   Neuordnung der Ausgleichsleistungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch eine allgemeine Vorschrift für den Ostalbkreis   Geschäftsbereich Nahverkehr   Beschlussvorlage
212-1/2017   Neuordnung der Ausgleichsleistungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch eine allgemeine Vorschrift für den Ostalbkreis   Geschäftsbereich Nahverkehr   Beschlussvorlage