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Vorlage - 206/2017  

 
 
Betreff: Förderantrag des Vereins PATE e. V.
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
06.12.2017 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung:

 

  1. Für die im Rahmen des Kooperationsvertrags mit dem Ostalbkreis beschäftigten Mitarbeiterinnen des Vereins P.A.T.E. werden die Arbeitgeberbeiträge im Rahmen einer Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Abrechnungsverband II) ab 01.01.2018 übernommen.
     
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, den aktuellen Kooperationsvertrag zwischen dem Ostalbkreis und dem Verein P.A.T.E. e. V. in diesem Punkt fortzuschreiben.

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Der Jugendhilfeausschuss und der Verwaltungs- und Finanzausschuss haben in ihren Sitzungen am 01.12.2000 und 12.12.2000 entschieden, die Aufgaben der Kindertagespflege des Ostalbkreises im Rahmen eines Kooperationsvertrages an den Verein PATE e. V. (Pflegeeltern, Adoptiveltern, Tagesmütter und Eltern) zu übertragen.

Der Kooperationsvertrag wurde in den vergangenen Jahren mehrmals fortgeschrieben. Folgende Aufgaben sind aktuell an PATE e. V. übertragen:

 

  • Werbung und Gewinnung von Tagespflegepersonen
  • Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen
  • Beratung, Vermittlung und Begleitung der Tagespflegepersonen
  • Konzeptionierung der Kindertagespflege, sowie Planung und Umsetzung von Tagespflege in anderen geeigneten Räumen (TigeR-Projekten) und von Betreuungsmöglichkeiten für Tagespflegekinder bei Ausfall der Tagespflegeperson
  • Erstellung von kreisweiten Programmen und Informationsunterlagen
  • Vorarbeiten für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
  • Vorarbeiten für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen
  • Berichtspflicht in Form der unterschiedlichen Statistiken

 

Im dem seit 01.01.2017 gültigen Kooperationsvertrag ist in § 6 Absatz 2 eine Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge nach § 25 TVöD für die Mitarbeiterinnen des Vereins, wie sie für Angestellte der Landkreisverwaltung als Pflichtversicherung gewährt werden muss, ausgeschlossen.

 

Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Zusatzversorgung bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen in der Landkreisverwaltung ergibt sich aus den Manteltarifverträgen, wie z.B. § 25 TVöD. Die Landkreisverwaltung ist Mitglied der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg und die Angestellten sind diesbezüglich beim Kommunalem Versorgungsverband dem Abrechnungsverband I zuzuordnen.

Der Verein PATE e. V. erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg im Abrechnungsverband II.

 

 

II. Förderantrag des Vereins PATE e.V.

 

Mit Schreiben vom 16.08.2017 beantragt der Verein PATE e. V. die finanzielle Beteiligung des Landkreises an einer Zusatzversorgung für die Mitarbeiterinnen des Vereins PATE e. V. in Form einer betrieblichen Altersversorgung.

Nach Hochrechnung des Vereins würden die jährlichen Kosten ca. 32.000,- € betragen.

 

Der Verein - so die Begründung - erbringe seit nunmehr 15 Jahren als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe die Aufgabe der Qualifizierung, Durchführung von Beratung, Vermittlung und Begleitung von Tagespflegepersonen. Die letzten Jahre zeigten einen stetigen Erfolg. Die Mitarbeiterinnen von P.A.T.E. sollten mit den Beschäftigten der Landkreisverwaltung gleichgestellt werden.

 

 

III. Stellungnahme der Verwaltung und Förderempfehlung

 

Die gesetzliche Rentenversicherung ist das Kernstück der Alterssicherung in Deutschland. Sie wird auch künftig die wichtigste Einnahmequelle im Alter sein. Kernstück bedeutet aber auch, dass ergänzt werden muss durch die betriebliche oder private Altersvorsorge. Eine zusätzliche Absicherung ist sinnvoll und notwendig, um den im Berufsleben erreichten Lebensstandard auch im Alter einigermaßen aufrecht erhalten zu können.

 

Bei den auf Grundlage des Kooperationsvertrages zu erfüllenden Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen des Vereins PATE e. V. handelt es sich um Aufgaben nach dem SGB VIII. Diese Aufgaben müssten von Bediensteten des Landkreises erfüllt werden, gäbe es die Kooperation mit dem Verein PATE e. V., als freien Träger der Jugendhilfe, nicht. Angestellten der Landkreisverwaltung steht die betriebliche Altersversorgung zu.

 

Die Verwaltung befürwortet die Gleichstellung der Mitarbeiterinnen des Vereins PATE e. V. mit den tarifvertraglich Beschäftigten der Landkreisverwaltung auf dem Gebiet der Zusatzversorgung (ZVKRente).

 

Im Gegensatz zu den tariflich Beschäftigten der Landkreisverwaltung, welche dem Abrechnungsverband I beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg zuzuordnen sind, sind die Mitarbeiterinnen des Vereins PATE e. V. beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg dem Abrechnungsverband II zuzuordnen.

 

Für das Jahr 2018 ergibt sich auf Grundlage der vom Verein PATE e. V. zur Verfügung gestellten aktuellen Zahlen über die Höhe des zusatzversicherungspflichtigen Entgelts und unter Zugrundelegung des Arbeitgeberanteils im Abrechnungsverband II ein Förderbetrag von voraussichtlich ca. 25.420,- €. 

 

Finanzierung und Folgekosten:

 

Die Finanzierung der im Jahr 2018 anfallenden Kosten von voraussichtlich 25.420,- € erfolgt im Kreishaushaltsplan 2018 über das Produkt 35.50.02 Kindertagespflege.

 

Der Mehrbetrag wird im sogenannten „Grünen Deckblatt“ (Änderungen und Ergänzungen des Kreishaushaltsplanentwurfs 2018) ausgewiesen.

 

Anlagen:

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Funk

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel