Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Kreisrat Michael Lang hatte bei den Beratungen zum Kreishaushalt 2017 beantragt, über die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen bei der Unterhaltsvorschusskasse zu berichten.
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Zum 01.07.2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Beschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist entfallen. Kinder im Alter von zwölf bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 € brutto verdient. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt
für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 € für Kinder von 12 bis 18 Jahren 268 €.
Aktuell bearbeitet die Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises 1.090 Fälle mit laufender Auszahlung und 2.084 Rückgriffsfälle, bei denen kein laufender Bezug mehr stattfindet, aber noch Unterhaltsansprüche zu realisieren sind. Zu berücksichtigen ist, dass jeder Fall mit laufenden Auszahlungen immer zugleich auch ein Rückgriffsfall ist. Zusätzlich sind aufgrund der Gesetzesreform seit Juni/Juli 2017 bei der Unterhaltsvorschusskasse 1.183 neue Anträge eingegangen.
II. Entwicklung der Rückgriffsquote
Im Jahr 2012 konnte eine Steigerung um 10,18 % dadurch erreicht werden, dass die Durchführung des Rückgriffs auf alle Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschusskasse übertragen wurde.
Im landesweiten Vergleich konnte im Jahr 2014 der Spitzenplatz erreicht werden. Durch die vorrangige Abarbeitung der Neuanträge, die seit Inkrafttreten des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangen sind, ist der Rückgriff im Jahr 2017 zurück gegangen. Dies stellt jedoch einen landesweiten Trend dar, da alle Unterhaltsvorschusskassen vorrangig Neuanträge bearbeiten.
Bei den insgesamt 3.174 Rückgriffsfällen sind 162 Zahlungspflichtige unbekanntem Aufenthalts, 130 haben ihren Aufenthalt im Ausland und bei 53 ist der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben.
In 1.130 Fällen konnten regelmäßige Einnahmen verbucht werden, wobei es sich immer um Teilbeträge oder Pfändungsbeträge handelt. In 2.044 Fällen waren keine Einnahmen möglich. Grund dafür ist die mangelnde Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner.
Strafanzeigen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Strafgesetzbuch werden in Einzelfällen gestellt. Diese sind nur erfolgversprechend, wenn der Unterhaltspflichtige sich unter realen Gegebenheiten der Leistungspflicht bzw. der Zahlung entzogen hat. Fiktive Leistungsfähigkeit greift hier nicht. Auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils folgt nicht zwangsläufig, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt. Die Strafnorm knüpft daran an, ob der Schuldner materiell-rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch nicht leistet. Der Strafrichter hat die Voraussetzungen einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert zu prüfen. Falls aus der Strafanzeige keine ausreichenden Informationen hervorgehen, werden Strafverfolgungsbehörden und Justiz i. d. R. wegen des erheblichen Ermittlungsaufwands auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken.
Eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung kann für den Betroffenen weitreichende Folgen haben, zum Beispiel bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder die Versagung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass viele Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig sind.
Finanzierung und Folgekosten
Die Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistungen erfolgte bisher zu je einem Drittel von Bund, Land und Ostalbkreis. Seit dem 01.07.2017 hat der Bund seine Beteiligung auf 40% erhöht.
Im Haushaltsplanentwurf 2017 sind 2.000.000 € an Aufwendungen für Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt. Durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ist mit Mehraufwendungen von 600.000 € zu rechnen. Abzüglich der Zuschüsse von Bund und Land ergibt sich ein voraussichtlicher Zuschussbedarf für den Landkreis von 427.000 €.
Für 2018 ist aufgrund des Anstiegs der Fallzahlen mit Aufwendungen von 4.000.000 € und einem Zuschussbedarf von 648.000 € zu rechnen.
Die Verwaltungsausgaben für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes tragen die Stadt- und Landkreise.
Anlagen
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Sichtvermerke
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