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Vorlage - 204/2017  

 
 
Betreff: Jahresbericht 2016 zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Kenntnisnahme
07.12.2017 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rechtskreis des SGB II, des SGB XII, des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) anerkannt. Dadurch wird den Berechtigten ein individueller Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gegeben, die im SGB II und SGB XII nunmehr auch einen Teil des Existenzminimums bilden.

 

Anlass für die Einführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010, in dem die bis dahin geltenden Regelleistungen nach dem SGB II für unvereinbar mit dem Artikel 1 Grundgesetz (GG) gebotenen Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gemäß Artikel 20 GG erklärt wurden. Das Gericht sah insbesondere bei schulpflichtigen Kindern einen zusätzlichen Bedarf, der notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten, wie etwa „die Beschaffung von Lernmitteln“ oder ein „kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht“ sicherstellt. Durch die Anerkennung der neuen Bedarfe für Bildung und Teilhabe wurden somit auch die bisherigen Leistungskataloge im SGB II und SGB XII erweitert.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

 

 eintägige Ausflüge für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen

 mehrtägige Klassenfahrten für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen

 persönlicher Schulbedarf

 Schülerbeförderungskosten

 Lernförderungsaufwendungen für Schüler

 Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in               Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege

 Hilfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für               Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.

 

Die Bearbeitung von Bildung- und Teilhabeleistungen erfolgt für den Ostalbkreis an drei verschiedenen Stellen, an denen eigens hierfür spezialisierte Mitarbeiterinnen tätig sind. Im Jobcenter Ostalbkreis bearbeitet ein standortübergreifendes Bildungs- und Teilhabeteam die Anträge der Kinder im Rechtskreis SGB II. Im Landratsamt Ostalbkreis werden die Bildungs- und Teilhabeanträge der Kinder der Rechtskreise SGB XII, BKKG und AsylbLG und bei der Stadt Schwäbisch Gmünd ausschließlich die der Kinder im Rechtskreis BKKG des Stadtgebiets bearbeitet.

 

II. Umsetzung 2016

 

Um die Eltern auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets aufmerksam zu machen, erhalten alle Kunden mit Kindern, die im Jobcenter einen Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, ein Informationsschreiben und einen Informationsflyer zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen ausgehändigt. In diesem Schreiben werden sie über die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe informiert, auf die Antragsunterlagen hingewiesen und gleichzeitig wird ihnen ein persönliches Beratungsgespräch angeboten.

 

Die Sachbearbeiterinnen des Jobcenters, des Landratsamtes Ostalbkreis und der Stadt Schwäbisch Gmünd treffen sich zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens und zum rechtlichen Austausch unterjährig regelmäßig zu standort- und bereichsübergreifenden Besprechungen.

 

Im Jahr 2016 wurden insgesamt 5.701 Anträge (SGB II 3.588 Anträge, SGB XII 139 Anträge, AsylbLG 614 Anträge und BKKG 1.360 Anträge) auf Bildungs- und Teilhabeleistungen positiv beschieden.

 

Auszahlungen 2016

 

 

Die am häufigsten beantragten Leistungsarten waren wie schon in den Vorjahren der Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie die Schülerbeförderungskosten. Die Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe hat auch im Jahr 2016 insgesamt weiter zu genommen. Schulen, Vereine und andere Netzwerkpartner arbeiten eng mit Eltern von anspruchsberechtigten Kindern und den Ansprechpartnern von Bildung und Teilhabe zusammen.

 

Nach wie vor wird die Beihilfe für den Schulbedarf (Schulpauschale) im Rechtskreis SGB  II ohne Antrag gewährt. Insgesamt wurden 4.529 Schulpauschalen im Februar und August 2016 von Amtswegen gewährt. In den weiteren Rechtskreisen beantragten weitere 868 Kinder eine Beihilfe für den Schulbedarf.

 

Lernförderung

 

Im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen ist die Inanspruchnahme der Lernförderung im Ostalbkreis seit 2011 kontinuierlich angestiegen.

 


Kostenentwicklung Lernförderung im SGB II

 

 

Der kommunale Träger hat im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen für die Gewährung der Lernförderung vorzunehmen. Hierzu sind die regionalen Anbieter- und Angebotsstrukturen sowie örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

 

Für die Gewährung von Lernförderung steht zu Beginn die Feststellung eines konkreten Förderbedarfs. Dieser ist durch den Klassenlehrer oder durch den Fachlehrer in der Schule zu bescheinigen. Es werden neben dem Unterrichtsfach, in dem die Förderung erforderlich ist, auch der Umfang der Stunden und die Form der Förderung (Einzel- oder Gruppenförderung) durch die Lehrkraft empfohlen.

Diese Lehrkraftempfehlung wird von dem Schüler oder seinen Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) an den im Ostalbkreis zuständigen Leistungsträger übersandt. Anschließend wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Lernförderung bestehen.

Sofern die Lernförderung bewilligt werden kann, erfolgt die Ausstellung eines Gutscheins. Der Schüler kann sich mit dem Gutschein an einen Anbieter wenden und dort die Lernförderung durchführen. Die Abrechnung der Stunden über den Gutschein erfolgt durch die Anbieter direkt mit dem zuständigen Leistungsträger.

Wenn der Antrag auf Lernförderung nicht bewilligt werden kann, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen oder notwendige Unterlagen fehlen, erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid bzw. eine schriftliche Information, welche Unterlagen noch vorzulegen sind.

 

Eine Voraussetzung für die Gewährung von Lernförderung ist die Ergänzung schulischer Angebote. Daraus folgt, dass schulische Angebote Vorrang haben und die außerschulische Lernförderung nur in Betracht kommt, wenn keine oder nicht ausreichende schulische Angebote zur Verfügung stehen.

Für die Bewilligung der Lernförderung ist zudem erforderlich, dass es durch sieglich und erfolgsversprechend ist, bestehende Defizite zu kompensieren. Soweit das wesentliche Lernziel objektiv nicht mehr erreichbar ist, kann Lernförderung nicht in Anspruch genommen werden.

Dabei sollte die Zielsetzung sein, dass der Schüler die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erreicht. Das wesentliche Lernziel bestimmt sich nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen der Schulen in Baden-Württemberg.

Kein wesentliches Lernziel in diesem Sinne ist das Erreichen einer Empfehlung für eine bessere Schulform oder eines höheren Schulabschlusses.

 

Der örtliche Markt von Lernförderanbietern wird zukünftig kontinuierlich durch den Ostalbkreis beobachtet. Zu Beginn des Jahres 2017 hat der Ostalbkreis eine Marktanalyse zu den örtlichen Strukturen hinsichtlich der Preise pro Unterrichtsstunde sowie der weiteren Ausgestaltung der Lernförderung durchgeführt. Diese neue Marktuntersuchung war die Basis der nachfolgenden Regelungen.

 

Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass eine Lernfördereinheit bei den regionsweiten Anbietern in der Regel 45 bzw. 60 Minuten bemisst. Die Höchstgrenze, der über BuT in Rechnung gestellten Preise innerhalb des Ostalbkreises, wird für eine Unterrichtseinheit zu 45 Minuten angegeben.

Innerhalb des Ostalbkreises gibt es keine weiteren örtlichen Unterscheidungen, da regional die Preise im Bereich Lernförderung nicht signifikant schwanken. Im Ostalbkreis findet sich dennoch eine unterschiedliche Preisgestaltung wieder, diese hängt in erster Linie mit der Qualifikation und der Aufstellung bzw. der Rechtsform von Anbietern zusammen. Die Marktuntersuchung hat verdeutlicht, dass Anbieter, die im Rahmen einer Organisation professionell mit mehreren Personen die Lernförderung anbieten, vorrangig in Anspruch genommen werden. Private Anbieter kommen meist im ländlichen Raum oder für Schüler mit gesondertem Bedarf, z.B. im Rahmen der Sprachförderung, in Betracht.

Im Rahmen der Lernförderung ist es von größter Bedeutung, dass die von der Lehrkraft in der Schule empfohlene Maßnahme den größtmöglichen Erfolg erzielt. Folglich kommt es darauf an, dass geeignete Lernförderanbieter die Maßnahme durchführen, unabhängig von der Rechtsform des Anbieters. Die ortsüblichen Gegebenheiten begründen daher eine Differenzierung der Preise je Fördereinheit.

 

In der folgenden Tabelle werden die angemessenen Preise für Lernförderanbieter ausgewiesen, die eine besondere Qualifikation nachweisen können. Eine besondere Qualifikation kann beispielsweise durch Hochschulabschluss oder vergleichbarer Eignung gegeben sein. Die Entscheidung über die Anerkennung der besonderen Qualifikation im Zuge der Bildungs- und Teilhabeleistungen erfolgt durch den Ostalbkreis.

 

Ebenso werden die angemessenen Preise für professionell geführte gewerbliche Organisationen ausgewiesen. In dem Verantwortungsbereich der Organisation liegt es, besonders qualifiziertes Personal zu beschäftigen (die Organisatoren haben dies in eigener Zuständigkeit zu prüfen, u.a. durch Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses) und dies zu unterstützen. Das Jobcenter Ostalbkreis überprüft in regelmäßigen Abständen durch Stichproben die gewerblichen Organisationen.

 

Preise bei besonderer Qualifikation oder bei professionell geführten Organisationen

 

Zeiteinheit

Gruppenförderung (in Euro)

Einzelförderung (in Euro)

45 Minuten

16,00

25,00

 

Im Ostalbkreis erfolgt die Lernförderung auch durch geeignete Anbieter, die nicht dem vorgenannten Personenkreis angehören. Hierbei handelt es sich beispielsweise um für die Lernförderung geeignete Schüler und Studenten, die ggf. keine oder nur geringe steuerlichen Abzüge haben können. Die Entscheidung über die Anerkennung der Geeignetheit erfolgt durch den Ostalbkreis.

 


Preise für sonstige geeignete Lernförderanbieter

 

 

Zeiteinheit in Euro (45 Minuten)

Schüler

8,00

Studenten

12,00

 

Derzeit finden noch letzte Gespräche mit den Lernförderinstituten statt. Im Anschluss werden die auf dem Markt befindlichen Anbieter im Bereich der Lernförderung in einer Informationsbroschüre zusammengefasst und veröffentlicht.

 

III. Fazit

 

Die Komplexität der sehr unterschiedlichen Einzelleistungen, die überwiegend als Sachleistung zu erbringen sind und die zum Teil sehr bürokratischen Vorschriften stellen die verantwortlichen Stellen im Ostalbkreis und die Leistungserbringer nach wie vor vor große Herausforderungen, die eine zügige, unbürokratische und weitgehend einheitliche Umsetzung erschweren.

 

Die zufriedenstellende Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen, die aufgebauten vielfältigen Kommunikationswege zu den Eltern und Trägern sowie die gute Zusammenarbeit in den Geschäftsbereichen Jobcenter, Soziales und Integration und Versorgung des Landratsamtes Ostalbkreis sowie mit der Stadt Schwäbisch Gmünd waren auch im Jahr 2016 Indikatoren für die erfolgreiche Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes im Ostalbkreis.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Der Bund erstattet die Kosten für die Aufwendungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen und deren Verwaltungsaufwand über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft. Die Ist-Ausgaben für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und für die Kinderzuschlags- und Wohngeldkinder (ohne Verwaltungskosten) werden in ein Revisionsverfahren einbezogen. Die Ausgaben im Jahr 2015 sind die Grundlage für die Neuberechnung der Quote im Jahr 2016.

Dies bedeutet für den Ostalbkreis, dass den Aufwendungen in Höhe von 961.673 Euro im Jahr 2016 Einnahmen von 956.070 Euro gegenüber standen. Die Differenz von 5.603 Euro, die aus dem Länderverteilschlüssel resultiert, trägt der Landkreis aus kommunalen Mitteln.

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

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Koch

 

 

Sozialdezernent     

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel