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Vorlage - 358/03  

 
 
Betreff: Auswirkungen des Altersteilzeitmodells auf die Personalkosten und die Personalentwicklung bei der Landkreisverwaltung
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Entscheidung
11.03.2003 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme.

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Allgemeines:

 

Mit dem Instrument der Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Durch Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit sollen dabei Anreize gegeben werden, Arbeitslose oder Auszubildende zu übernehmen. In Baden-Württemberg besteht diese Möglichkeit jedoch nur für Angestellte und Arbeiter.

 

Beamte können in Baden-Württemberg die Altersteilzeit im Gegensatz zu anderen Bundesländern nur bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch nehmen.

 

Auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vom 23. Juli 1996 in der derzeit gültigen Fassung und dem dazu maßgebenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der derzeit gültigen Fassung haben der Gesetzgeber bzw. die Tarifpartner eine Grundlage geschaffen, wie die Altersteilzeitverhältnisse abgewickelt werden. Das ATG und TV ATZ sind bis zum 31.12.2009 befristet; die Altersteilzeit muss vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Ein Rechtsanspruch besteht ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Weitere Voraussetzung ist, dass sie 5 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt sind und 1080 Kalendertage eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Auch Teilzeitkräfte können Altersteilzeit in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie unterliegen auch während der Altersteilzeit weiterhin der Sozialversicherungspflicht.

 

Die Altersteilzeit kann einen Zeitraum von 2 -10 Jahren umfassen; an die Altersteilzeit muss sich unmittelbar eine Altersrente anschließen.

 

 

II. Modelle der Altersteilzeit:

 

Bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert. Wie die Verteilung der Arbeitszeit dabei erfolgt, bleibt den Vertragspartnern (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) überlassen.

 

Für die Abwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gibt es zwei Modelle, zum einen das Teilzeitmodell und zum anderen das Blockmodell.

 

 

 

 

 

Teilzeitmodell:

 

Der Mitarbeiter reduziert seine vor Beginn der Altersteilzeit maßgebliche Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte.

 

Blockmodell:

 

Beim Blockmodell wird der Zeitraum der Altersteilzeit halbiert. In der ersten Hälfte, der sogenannten Arbeitsphase, erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in vollem Umfang wie vor der Altersteilzeit. In der zweiten Hälfte, der sogenannten Freizeitphase, wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht.

Beim Landratsamt Ostalbkreis wurde seither ausschließlich das Blockmodell beantragt und praktiziert.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen beim Mitarbeiter:

 

Der Mitarbeiter erhält während der gesamten Altersteilzeit eine Vergütung in Höhe der Hälfte seiner seitherigen Vergütung. Zusätzlich erhält er einen Aufstockungsbetrag

 

a) nach dem ATG von mindestens 20% bzw. mindestens bis zur Höhe von

    70% der seitherigen Nettobezüge

 

    und

 

b) zusätzlich einen Aufstockungsbetrag nach dem TV ATZ bis zur Höhe

    von mindestens 83% der seitherigen Nettobezüge.

 

Hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Rentenabschlag hinzunehmen, erhält er auf Grundlage des TV ATZ eine Abfindung. Die Abfindung beträgt je 0,3% Rentenabschlag (also pro Monat vorgezogener Altersente) 5% des Monatseinkommens, das dem Beschäftigten ohne Inanspruchnahme der Altersteilzeit zugestanden hätte. Maximal kann somit eine Abfindung von 3 Monatsgehältern (der höchste Rentenabschlag beträgt 18%) anfallen.

 

Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlage an die Zusatzversorgungskasse auf Basis einer fiktiv zugrunde gelegten Vergütung von 90 % bezogen auf die Vollbeschäftigung abgeführt.

 

Die Aufstockungsbeträge sind für den Arbeitnehmer zunächst steuer- und sozial-versicherungsfrei, sie werden jedoch bei der obligatorischen Einkommensteuererklärung steuerlich berücksichtigt.

 

 

 

 

IV. Finanzielle Auswirkung beim Arbeitgeber:

 

Der Arbeitgeber hat in der Arbeitsphase Einsparungen dahingehend, dass er nur 50 % der Vergütung bezahlen muss und für die Aufstockungsbeträge (vgl. 3) keine Sozialversicherungsbeiträge und Umlage an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden müssen.

Während der Freizeitphase hat der Arbeitgeber erhöhte Aufwendungen wenn die Stelle wieder besetzt wird.

 

Wenn die Stelle mit einem Arbeitslosen besetzt wird oder ein Auszubildender übernommen wird erhält der Arbeitgeber Zuschüsse vom Arbeitsamt. Dabei muss der freigewordene Arbeitsplatz nicht direkt mit dem Arbeitslosen oder dem Auszubildenden, sondern kann auch im Rahmen einer internen Umsetzungskette wiederbesetzt werden.

 

Die Förderleistungen werden beim Teilzeitmodell laufend monatlich gewährt; beim Blockmodell werden sie in der Freizeitphase ab Wiederbesetzung der Stelle in doppelter Höhe gewährt. Auf in der Anlage beigefügten Berechnungsmodelle wird verwiesen.

 

 

V. Situation beim Landratsamt Ostalbkreis:

 

Beim Landratsamt Ostalbkreis haben seit in Kraft treten des ATG bzw. des TV ATZ insgesamt 34 MitarbeiterInnen , davon 18 weiblich und 16 männlich, die Altersteilzeit in Anspruch genommen. Die Altersteilzeit zieht sich quer durch die einzelnen Vergütungs- bzw. Lohngruppen (19 Angestellte/15 Arbeiter). Insbesondere die beim Landkreis noch vorhandenen 8 Straßenwärter haben alle inzwischen Altersteilzeit in Anspruch genommen. In diesem Fall werden Personalkosten eingespart, da die Straßenwärterstellen nicht mehr besetzt werden.

 

Das „Einstiegsalter“ in die Altersteilzeit verteilt sich wie folgt:

 

55 Jahre      7

56 Jahre      3

57 Jahre      5

58 Jahre      10

59 Jahre      3

60 Jahre      5

61 Jahre      1

 

Die zeitlichen Abläufe der einzelnen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

 

 

 

 

 

VI. Zusammenfassung und Ausblick:

 

Durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit können bei der Landkreisverwaltung ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "vorzeitig" in den Ruhestand gehen. Gleichzeitig können dadurch Auszubildende übernommen und die Förderleistungen des Arbeitsamtes in Anspruch genommen werden.

 

Beim Landkreis konnten seither in aller Regel die Fördervoraussetzungen des Arbeitsamtes erfüllt werden, wodurch kein finanzieller Mehraufwand durch die Altersteilzeit entstand. In einem Fall (Hausmeister) haben die Bewerber, die Fördervoraussetzungen zwar erfüllt, waren jedoch von der Ausbildung bzw. von der Person her nicht geeignet. In diesem Fall entfiel der Zuschuss des Arbeitsamts.

 

Einsparungen oder Mehrkosten sind aus den in der Anlage 2 aufgeführten Beispielen ersichtlich.

 

Allerdings sollte nicht nur der finanzielle Aspekt der Altersteilzeit gesehen werden, sondern auch die gesellschaftlichen Auswirkungen. Durch das Instrument der Altersteilzeit erhalten junge ausgebildete Arbeitskräfte die Chance auf eine Beschäftigung bzw. Arbeitssuchende können wieder in das Berufsleben eingegliedert werden.

 

Der Anteil der Straßenwärter an der Altersteilzeit beträgt 23,5% (8 von 34). Nachdem dieser Berufszweig beim Landratsamt zukünftig nicht mehr vorhanden sein wird, ist er für eine Prognose zu vernachlässigen. Somit haben in den vergangenen 4 Jahren seit in Kraft treten des TV ATZ durchschnittlich 6,5 Arbeitnehmer/Jahr Altersteilzeit in Anspruch genommen. Bei rund 800 Arbeitnehmern entspricht dies einer jährlichen Antragsquote von 0,81%.

 

Eine Prognose über die weitere Inanspruchnahme der Alterszeit in den nächsten Jahren ist nicht möglich. Einflussfaktoren können insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die zukünftige Entwicklung der Renten sein.

 

Die Anzahl der MitarbeiterInnen, die bei der Landkreisverwaltung Altersteilzeit bis zum Jahr 2009 in Anspruch nehmen können, sind auf dem Schaubild auf Anlage 2 ersichtlich.

 

 

 

Finanzierungen und Folgekosten:

Finanzierungen und Folgekosten:

 

Keine.

Anlagen:

Anlagen:

 

Beispiele für finanzielle Auswirkungen der Altersteilzeit beim Arbeitgeber

Zeitliche Darstellung der Altersteilzeitfälle beim Landratsamt Ostalbkreis

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt                 __________________________________________________

                             Erhardt

 

Fachdezernent          __________________________________________________

                             Wolf

 

Hauptamt               __________________________________________________

                             Wolf

 

Kämmerei               __________________________________________________

                             Hubel

 

Landrat                   __________________________________________________

                             Pavel