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Antrag der Verwaltung:
Der Verein für Jugend-, Gemeinwesen- und Familienarbeit e.V. – JuFuN -, Antiber Straße 17, 73525 Schwäbisch Gmünd wird, soweit er Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt, gem. § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Sachverhalt/Begründung:
I. Rechtliche Grundlagen:
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter vorgenannten Voraussetzungen, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird gem. § 11 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom Jugendamt ausgesprochen, wenn der Träger im wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Zuständig für diese Anerkennung innerhalb des Ostalbkreises ist damit das Landratsamt Ostalbkreis – Kreisjugendamt -.
II. Antrag des Vereins für Jugend-, Gemeinwesen- und Familienarbeit e.V. – JuFuN -:
Der Verein mit Sitz Antiber Straße 17, 73525 Schwäbisch Gmünd, hat mit Schreiben vom 05.12.2002 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:
- die Vereinssatzung, - der Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister, - der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Schwäbisch Gmünd, - ein Konzept der Arbeit des Vereins.
Der Verein hat sich am 28.11.2002 als neuer Träger des “Familien und Nachbarschaftszentrums – FuN Hardt und des Jugendtreffs Hardt-Nord” konstituiert und trat am 01.01.2003 die Rechtsnachfolge der Kath. Kirchengemeinde St. Peter und Paul für diese Einrichtungen an.
Durch diesen Wechsel in der Trägerschaft ist für den neuen Träger ein förmliches Anerkennungsverfahren nach § 75 SGB VIII vorgeschrieben.
Die Arbeit des neuen Vereins kann im Bezug auf die Fortführung der Aufgaben des früheren Trägers im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe auf eine langjährige
Tradition und Erfahrung zurückgreifen. Sowohl der “Jugendtreff Hardt Nord” als auch das “Familien- und Nachbarschaftszentrum – FuN/Hardt” sind als Einrichtungen der offenen Jugendarbeit bereits seit vielen Jahren für Kinder und Jugendliche tätig und werden durch den Ostalbkreis in Form der Gewährung von Personalkostenzuschüssen öffentlich gefördert.
Ein Vertreter des Trägers wird die Arbeitsschwerpunkte in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vorstellen.
III. Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung
Nachdem der Verein für Jugend-, Gemeinwesen- und Familienarbeit e.V. – JuFuN -, als Rechtsnachfolger des früheren öffentlich anerkannten Trägers, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt und auch von seiten des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern – Landesjugendamt – und des Kreisjugendrings Ostalb e.V., keine Bedenken geäußert worden sind, stehen einer öffentlichen Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises keine Hinderungsgründe entgegen.
Finanzierungen und Folgekosten:
Die öffentliche Anerkennung löst keine unmittelbaren Folgekosten aus. Anlagen:
Antrag des Vereins vom 05.12.2002 Vereinssatzung
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Dauser
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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