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Vorlage - 050/2017  

 
 
Betreff: Kartellrechtsverfahren zur gemeinsamen Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg
- Konsequenzen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t III   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
28.03.2017 
Sitzung des Kreistags geändert beschlossen   
Anlagen:
DezIIIAnlage 1 - Kartellverfahren Holzvermarktung

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag des Ostalbkreises verabschiedet eine Resolution folgenden Inhalts an die Landesregierung Baden-Württemberg (Anlage):

 

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den aktuellen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 wird als zwingend notwendig angesehen. Die parallele Einrichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald wird abgelehnt. Es wird eine Gesamtlösung für alle Waldbesitzarten nach abschließender Entscheidung des BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren gefordert.

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Stand des Kartellverfahrens

 

Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts (BKartA) aus Juli 2015 greift grundlegend in die Forstverwaltungsstrukturen des Landes Baden-Württemberg ein und würde bei Umsetzung zu einer Zerschlagung des bisherigen Betreuungsangebots von staatlicher/öffentlicher Hand für kommunale und private Waldbesitzer führen. Konkret wird dem Land – und damit auch den unteren Forstbehörden – untersagt, im Nichtstaatswald über 100 ha Betriebsgröße Nadelstammholz gebündelt für alle Waldbesitzarten zu verkaufen, Holz auszuzeichnen, Holzerntemaßnahmen zu betreuen etc. sowie nichtkostendeckende Angebote für forstliche Tätigkeiten (Revierdienst, forsttechnische Betriebsleitung etc.) gegenüber nichtstaatlichen Waldbesitzern zu tätigen.     

 

Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung durch das Land hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15.03.2017 die Rechtsauffassung des BKartA vollumfänglich bestätigt und  die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erklärt. 

 

 

  1. Positionierung zum weiteren Vorgehen

 

In der Folge stehen jetzt zeitnah die Entscheidungen über das weitere Vorgehen an. Dabei handelt es sich zunächst  um die Option der Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss zum BGH.

 

  1. Rechtsbeschwerde zum BGH

 

Folgende Argumente sprechen für die Rechtsbeschwerde zum BGH:

 

Rechtssicherheit

 

Mit Akzeptanz des aktuellen Beschlusses des OLG und damit mit Umsetzung der Untersagungsverfügung wäre die Einheitlichkeit in den Forststrukturen sowie in der Bewirtschaftung der Wälder nach anerkannt hohen Standards im Sinne ihrer Multifunktionalität (Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion) nicht mehr sichergestellt. Diese gravierenden Folgewirkungen für die Forstverwaltung im Land dürften sich nicht allein auf einen erstinstanzlichen Beschluss – hier obergerichtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf – stützen. Vielmehr bedarf es zur Überprüfung der Rechtsauffassung des BKartA einer höchstinstanzlichen Entscheidung des BGH, um insoweit abschließende Rechtssicherheit zu erhalten.  

 

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die auf Basis der Untersagungsverfügung bzw. des OLG-Beschlusses angepassten Forststrukturen keinen dauerhaften Bestand haben würden, da – mangels abschließender rechtlicher Klärung – weitere Initiativen zur Eröffnung neuer Rechtsstreitigkeiten zu erwarten sind. Eine „vorläufige Forstorganisation“ wäre nach Entscheidung des BGH wieder überholt und eine erneute Strukturreform würde sich anschließen.

 

  1. Rechtsbeschwerde zum BGH unter Beibehaltung der bestehenden Forststrukturen

 

Das MLR sieht die Einrichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) für den Staatswald mit Verweis auf den Koalitionsvertrag auch unabhängig vom Ausgang des Kartellverfahrens als politisch gesetzt an und strebt eine Umsetzung parallel zu einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH an.  

 

Folgende Argumente sprechen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen bis zur abschließenden Entscheidung des BGH:

 

Gesamtlösung für alle Waldbesitzarten im Land

 

Mit Einrichtung einer AöR für den Staatswald parallel zum Rechtsbeschwerdeverfahren würden Tatsachen geschaffen, ohne dass über die Reichweite des Kartellrechts im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Wälder abschließend und damit rechtssicher entschieden ist.

 

Auch wenn der Koalitionsvertrag der Landesregierung das Ziel formuliert, den Staatswald in eine „leistungsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ zu überführen, darf eine diesbezügliche Umsetzung inhaltlich und zeitlich nicht unabhängig vom Ausgang des Kartellverfahrens ergehen. Vielmehr muss eine etwaige Umorganisation der Forstverwaltung „aus einem Guss“ erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass für alle Waldbesitzer ein Betreuungsangebot vorgehalten wird – ohne „weiße Flecken“. Insoweit kann eine Umstrukturierung der Staatswaldbewirtschaftung gerade nicht losgelöst von den zukünftigen Strukturen in der Kommunal- und Privatwaldbewirtschaftung angegangen werden. Vielmehr bedarf es im Land einer Gesamtlösung für alle Waldbesitzarten, die erst nach abschließendem Ausgang des Kartellverfahrens mit der Rechtsbeschwerde vor dem BGH entscheidungsreif ist.

 

Planungssicherheit für die forstlichen Beschäftigten

 

Auch im Sinne der Interessenslage der forstlichen Beschäftigten muss langfristige Planungssicherheit geschaffen werden. Es ist nicht zumutbar, die Beschäftigten in neue Strukturen (AöR) – verbunden mit Dienstherrenwechsel – zu überführen bzw. auf verschiedene Organisationseinheiten (AöR / untere Forstbehörden) aufzuteilen, ohne ihnen jeweils langfristige berufliche Perspektiven bieten zu können.

 

Die Beschäftigten in den unteren Forstbehörden machen derzeit insgesamt rund 2.250 Stellen aus. Bei Gründung einer AöR für den Staatswald würden

-          voraussichtlich 820 Waldarbeiter-Stellen und

-          insgesamt 650 Stellen bestehend aus höherem, gehobenem und mittlerem Dienst

an die AöR fallen.

 

Bei Bestand der sonstigen forstlichen Aufgaben auf Eben der unteren Forstbehörden (Betreuung Kommunal- und Privatwald einschließlich Hoheit) würden rund

-          780 Stellen bei den Landratsämtern verbleiben.     

Bei Einrichtung einer AöR zum jetzigen Zeitpunkt könnten gegenüber den Beschäftigen keinerlei Aussagen getroffen werden, wie die „Restverwaltung“, sprich die Betreuung des Kommunal-  und Privatwaldes über die unteren Forstbehörden, strukturell, organisatorisch und personell nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem BGH aussehen würde. Damit würde im Land eine „2-Klassen-Gesellschaft“ innerhalb der forstlichen Mitarbeiter entstehen: Die „Förster 1. Klasse“ wären in der vermeintlich beständigen AöR für den Staatswald, die „Förster 2. Klasse“ würden in den vermeintlich unsicheren Strukturen der unteren Forstbehörden verbleiben.     

 

Auch insoweit bedarf es daher einer Gesamtlösung in der Forstverwaltung, die den Beschäftigten dauerhaft verlässliche Strukturen liefert. Diese Verlässlichkeit kann aber erst nach abschließendem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem BGH entstehen.  

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Resolution des Kreistags des Ostalbkreises

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

Dezernat III

__________________________________________

 

Reck

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DezIIIAnlage 1 - Kartellverfahren Holzvermarktung (24 KB)