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Antrag der Verwaltung:
Dem Verwaltungsvorschlag unter Ziffer IV wird zugestimmt.. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssituation und Vorbemerkungen:
Ende 1971 war der Justizvollzugsanstalt Gotteszell durch das Justizministerium Baden-Württemberg die Genehmigung erteilt worden, Kinder, die während des Strafvollzugs ihrer Mütter geboren wurden, in die Justizvollzugsanstalt aufzunehmen und durch die Mütter selbst betreuen zu lassen.
In der Folgezeit wurde im August 1977 innerhalb der Justizvollzugsanstalt Gotteszell in Schwäbisch Gmünd, eine "Mutter-Kind-Abteilung" eingerichtet.
Dadurch war es möglich, zunächst bis zu 6 strafgefangene Mütter mit ihren Kindern, die vor oder während des Strafvollzugs geboren wurden, in der Justizvollzugsanstalt Gotteszell aufzunehmen und zu betreuen. Die rechtliche Grundlage für die Unter
Zu Beginn der Einrichtung der “Mutter-Kind-Abteilung” sah das Konzept der Justizvollzugsanstalt Gotteszell weiterhin vor, dass die Kinder unter Mitwirkung von Bediensteten der Vollzugsanstalt durch ihre Mütter selbst betreut werden. Die Mütter erhielten durch den sozialen Dienst der Vollzugsanstalt sowie durch die Anstalts-
Die Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes einschließlich der ärztlichen Versorgung für die Kinder wurden im Rahmen der Sozialhilfe durch das Sozialamt der Stadt Schwäbisch Gmünd getragen. Die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe schied in dieser Zeit aus, da auch nach einer gutachtlichen Stellungs
Zum 01.02.1980 erfolgte dann eine Neukonzeptionierung des Angebots der “Mutter-Kind-Abteilung”. Hintergrund dafür war, den strafgefangenen Müttern für einen Teil des Tages die Aufnahme einer Arbeit zu ermöglichen. Um dies zu erreichen wurden für die untergebrachten Kinder, die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sogenannten "Kindertagheims" geschaffen.
Mit Verfügung vom 07.02.1980 hat der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern – Landesjugendamt – in Stuttgart, dem “Kindertagheim” der Justizvollzugsanstalt Gotteszell die Befreiung von der Einzelpflegeerlaubnis nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes erteilt. Gleichzeitig beantragte die Justizvollzugsanstalt für den Betrieb dieses "Kindertagheims" noch im Februar 1980 erstmals die Bewilligung eines kostendeckenden Pflegesatzes in Höhe von 43,71 DM täglich je Kind, bei der Landkreisverwaltung als örtlichem Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe.
Mit der Aufnahme des Betriebs eines "Kindertagheims" erhielt auch die rechtliche Zuordnung der Betreuung der Kinder eine neue Qualität, zumal die in diesem Zusammenhang durch die Fremdbetreuung angefallenen Kosten nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes, nicht mehr unbestritten der Sozialhilfe sondern nunmehr auch der Jugendhilfe zugeordnet werden konnten.
Für das Kreisjugendamt Ostalbkreis war dies Anlass, den Leistungsanspruch der gesetzlichen Vertreter der Kinder neu zu überdenken und hierfür gutachtliche Stellungnahmen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt, des Landkreistags Baden-Württemberg, der Fachspezialisten der Zeitschrift für das Fürsorgewesen sowie des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohen-zollern, einzuholen.
Nachdem die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen in ihren Schlussfolgerungen erheblich differierten, entschloss sich das Kreisjugendamt Ostalbkreis unter Berücksichtigung der überregionalen Bedeutung und der innerhalb des Bundesgebietes bereits üblichen Praxis (Justizvollzugsanstalt Frankfurt-Preungesheim in Hessen und Justizvollzugsanstalt Aichach in Bayern), sich der Rechtsauffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt, anzuschließen und Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Form der Übernahme eines zwischenzeitlich vereinbarten Pflegesatzes zu gewähren.
Die Kostenübernahme bezog sich dabei jedoch lediglich auf die Aufwendungen, für die durch die arbeitsbedingte Abwesenheit der Mütter erforderliche Zeit der Fremdbetreuung der Kinder. Für alle übrigen Leistungen (Lebensunterhalt einschließlich einmaliger Beihilfen für Bekleidung, usw. und Krankenhilfe) wurde weiterhin auf die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe verwiesen.
Diese grundsätzlichen Überlegungen wurden dem Jugendwohlfahrtsausschuss in seiner Sitzung am 25.11.1980 vorgetragen. Der Jugendwohlfahrtsausschuss fasste dabei folgenden Beschluss:
“Die Kosten der Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern, die anlässlich des Strafvollzugs ihrer Mütter in der "Mutter-Kind-Abteilung" der Vollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd-Gotteszell untergebracht werden, sind rückwirkend ab 01.02.1980 vom Kreisjugendamt im Rahmen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) zu übernehmen”.
Bereits kurze Zeit nach dieser Entscheidung entstanden sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeit als auch die Kostenerstattung erhebliche Probleme. Sowohl Jugendämter innerhalb als auch außerhalb Baden-Württembergs, aber auch der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, verweigerten sich gegenüber dem Kreisjugendamt Ostalbkreis, Kosten für die der Ostalbkreis aus rechtlichen Gründen in Vorlage treten musste, zu ersetzen.
Daraufhin rief das Kreisjugendamt Ostalbkreis im Jahre 1982, in zwei strittigen Hilfefällen, im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schiedsgericht), die in der Fürsorgerechtsvereinbarung vorgesehene “Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten” und in der Berufungsinstanz die “Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten” an.
Nach langjährigen Verhandlungen unterlag das Kreisjugendamt Ostalbkreis im Jahr 1992 in beiden Fällen. Der Tenor beider Entscheidungen der “Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten” untersagte die Gleichstellung der “Mutter-Kind-Abteilung” der Justizvollzugsanstalt Gotteszell mit einer “vollstationären Einrichtung” der öffentlichen Jugendhilfe. Vielmehr bezeichnete er die “Mutter-Kind-Abteilung” als “teilstationäre Einrichtung der besonderen Art”, was gleichzeitig nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes jedoch einen Kostenerstattungsanspruch ausschloss.
Da sich diese letztinstanzliche Entscheidung bereits vorher abzeichnete, wurde das Kreisjugendamt Ostalbkreis bereits im Jahre 1985 aktiv und erreichte über den Landkreis- und Städtetag Baden-Württemberg zum 01.07.1987 eine Empfehlung an die Land- und Stadtkreise von der Anwendung dieser Entscheidung abzusehen und auf freiwilliger Basis an den Ostalbkreis Kostenerstattung zu leisten. Nachdem sich auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt dieser Empfehlung anschloss, ergaben sich für das Kreisjugendamt Ostalbkreis sowie die Justizvollzugsanstalt Gotteszell zunächst keine weiteren Probleme und Konsequenzen.
Durch die gesetzliche Neuregelung der Jugendwohlfahrt und das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) zum 01.01.1991 ging das Kreisjugendamt Ostalbkreis dann davon aus, dass die Problematik der Zuordnung der Leistungen für Kinder bei ihren Müttern in der Justizvollzugsanstalt Gotteszell endgültig gelöst wäre. Es bestanden ab diesem Zeitpunkt keine Zweifel daran, dass die “Mutter-Kind-Abteilung” als “teilstationäre Jugendhilfeeinrichtung der besonderen Art” anzusehen ist und deshalb Jugendhilfeleistungen zu erbringen und auch für den teilstationären Bereich zu erstatten sind.
Derzeit befinden sich insgesamt 3 Mütter mit jeweils 1 Kind in dieser Form der Betreuung. Für 1 Kind ist das Kreisjugendamt Ostalbkreis und für 2 Kinder ein anderer örtlicher Jugendhilfeträger zuständig. Ein Kostenerstattungsverfahren für Kinder aus den Bereichen anderer örtlicher oder überörtlicher Jugendhilfeträger ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht anhängig. Die Höhe des Pflegesatzes der “Mutter-Kind-Abteilung” beläuft sich seit 23.02.2003 auf 36,23 € je Kind und Tag.
II. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz:
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führte in seiner Entscheidung vom 23.08.2001, Az.: 12 A 10749/01.OVG, aus, dass für die innerhalb einer “Mutter-Kind-Einrichtung” in Justizvollzugsanstalten untergebrachten Kinder grundsätzlich kein durch das örtlich zuständige Jugendamt nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu erfüllender Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht. Dies schon deshalb, weil eine dem Wohl der Kinder entsprechende Erziehung in Folge der personellen, räumlichen und organisatorischen Bedingungen in “Mutter-Kind-Einrichtungen” bereits gewährleistet und eine weitergehende Hilfe deshalb nicht notwendig sei. Für die Kosten der Unterbringung hätte der Unterhaltspflichtige nach § 80 Strafvollzugsgesetz aufzukommen. Wäre dies nicht möglich, hätte die Justiz über die Möglichkeit eines Erlasses zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Revision wurde lt. Auskunft des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2003 eingelegt. Eine Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht worden.
III. Auswirkungen für den Ostalbkreis:
Sofern diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Rechtskraft erlangt oder aber im Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird, werden sich alle örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe weigern, unmittelbar Jugendhilfeleistungen für Kinder in der “Mutter-Kind-Abteilung” der Justizvollzugsanstalt Gotteszell zu erbringen bzw. gegenüber dem Kreisjugendamt Ostalbkreis zu erstatten. Eine Tendenz dieser Handlungsweise ist bereits erkennbar.
Damit ist die seitherige Arbeit in der Justizvollzugsanstalt Gotteszell mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu gewährleisten.
Auch das Kreisjugendamt Ostalbkreis müsste sich zumindest in den Fällen, in denen es zu einer gesetzlichen Vorabhandlung für einen fremden Träger verpflichtet ist, aus der seitherigen Kostenübernahme zurückziehen.
Als Folge hiervon wäre denkbar, dass die Justizverwaltung entweder die Kosten der Mutter-Kind-Unterbringung zukünftig selbst trägt, oder aber die Form der Mutter-Kind-Unterbringung aufgibt.
Die Konsequenz wäre wohl, dass nach der Entbindung die Säuglinge dem Kreisjugendamt zur weiteren Fremdversorgung im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe (vollstationäre Heimunterbringung) übergeben würden. Dies wiederum würde im Regelfall erheblich höhere Jugendhilfeaufwendungen mit sich bringen.
Das Kreisjugendamt Ostalbkreis hat die Justizvollzugsanstalt Gotteszell von dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz informiert und im Hinblick auf die Auswirkungen um Mitteilung der weiter beabsichtigten Maßnahmen durch die Justiz gebeten.
IV.Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung:
Die derzeitige Rechtsunsicherheit fordert auch vom Kreisjugendamt Ostalbkreis rasches Handeln. Um unabhängig von einer letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits Schäden im Rahmen der Amtshaftung abzuwenden und andererseits zumindest für den Ostalbkreis keine eigenen höheren Jugendhilfeaufwendungen entstehen zu lassen, empfiehlt die Verwaltung folgende Vorgehensweise:
- Das Kreisjugendamt Ostalbkreis übernimmt vorläufig auch weiterhin – bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – die Kosten für die in der “Mutter-Kind-Abteilung” der Justizvollzugsanstalt Gotteszell in Schwäbisch Gmünd untergebrachten Kinder im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 32 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), sofern die örtliche Zuständigkeit aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts der Sorgeberechtigten oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblichen sorgeberechtigten Elternteils bereits vor der Strafhaft innerhalb des Ostalbkreises gegeben war. Die Kostenübernahme in diesen Fällen gilt jedoch nur, solange die örtliche Zuständigkeit des Ostalbkreises kraft Gesetzes nicht wechselt und nur unter dem Vorbehalt der “Rückforderung” der Aufwendungen sofern das anhängige Revisionsverfahren die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt.
- Für Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Bezug auf die Sorgeberechtigten nicht bereits vor der Unterbringung im Ostalbkreis gegeben war oder für die das Kreisjugendamt Ostalbkreis aufgrund eines in der Justizvollzugsanstalt erworbenen gewöhnlichen Aufenthaltes örtlich zuständig werden würde, gewährt das Kreisjugendamt Ostalbkreis keine Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Form der Kostenübernahme der Unterbringung in der “Mutter-Kind-Abteilung” der Justizvollzugsanstalt Gotteszell.
Finanzierungen und Folgekosten:
Hinsichtlich der Finanzierung tritt keine Veränderung ein. Die Aufwendungen sind bereits im Haushalt 2003 entsprechend berücksichtigt. Anlagen:
keine
Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________ Dauser
Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________ Wolf
Kämmerei __________________________________________________ Hubel
Landrat __________________________________________________ Pavel |
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