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Beschlussantrag
Der Verwaltungsrat stimmt der Annahme der in den beiliegenden Zusammenstellungen enthaltenen Spenden und Sponsoring im Einzelnen zu. Sachverhalt/Begründung
Gemäß § 102 a Abs. 6 i.V.m. § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung finden die Regelungen der Gemeindeordnung und über die Annahme von Spenden und Sponsoring auch in der Kommunalanstalt Anwendung. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Verwaltungsrat. Seit der letzten Sitzung des Verwaltungsrats am 31. Januar 2017 sind die in der beiliegenden Zusammenstellung enthaltenen Spenden eingegangen.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Zusammenstellungen der eingegangenen Spenden
Sichtvermerke
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