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Vorlage - 009/2017  

 
 
Betreff: Neuer Rahmenvertrag zur Kinder- und Jugendhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
14.02.2017 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses (offen)   

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Nach § 78 f SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sind auf Landesebene zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der Träger der Freien Jugendhilfe Rahmenverträge abzuschließen. Der Rahmenvertrag regelt die Grundsätze und Inhalte der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für die Erbringung der teilstationären und stationären Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Nach zwei Jahren intensiver Befassung mit den teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung wurde die Weiterentwicklung des Rahmenvertrages zum 1.1.2017 beschlossen. Folgende Änderungen gegenüber dem seit 2011 geltenden bisherigen Rahmenvertrag sind von Bedeutung:

 

 

II. Wesentliche Änderungen im neuen Rahmenvertrag

 

  1. Präambel

Durch eine Neuformulierung der Präambel wurde ein Bezug auf die Kinderrechte, den Kinderschutz und die Landesverfassung vorgenommen. Vor dem Hintergrund eines drohenden Fachkräftemangels wurde auch die Wichtigkeit eines nachhaltigen Personalmanagements betont. Weiterhin wurde die gemeinsame Verantwortung von Leistungserbringern und -trägern für den Erfolg der Maßnahmen verstärkt zum Ausdruck gebracht.

 

  1. Änderung der Leistungsstruktur

Der neue Rahmenvertrag löst eine strikte Trennung von Regelgruppen und Sondergruppen auf. Sofern für alle Kinder einer Regelgruppe gleichermaßen personenbezogene Leistungen erforderlich sind, können diese in die Leistungsvereinbarung aufgenommen werden.

 

Einerseits wird dadurch der steigenden Tendenz zu Sondergruppen mit oftmals hohem Entgelt entgegengewirkt. Andererseits können die Leistungen für die bisherigen Regelgruppen erweitert werden.

 

Die Umsetzung in der Praxis und die Auswirkungen auf die Entgelte bleiben abzuwarten.

 

  1. Stationäre Wohngruppen:

Die Änderungen der Personalkorridore in den stationären Wohngruppen lassen die wesentlichsten Auswirkungen auf die Leistung, aber auch auf die Entgelte und damit auf die Ausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erwarten:


 

 

 

Gültig bis 31.12.2016

Gültig ab

01.01.2017

Grundbetreuung

(in Vollzeitkräften)

 

 Neu: Bandbreiten!

dezentrale Wohngruppe

mit 6 und 7 Plätzen

3,6

3,6 bis 3,92

 

Innenwohngruppe

3,6 bis 4,1

3,6 bis 4,30

mit 8 und 9 Plätzen

 

 

Leitung

 

1 zu 30

1 zu 30

Verwaltung

 

1 zu 40

1 zu 40

Fachdienst

 

1 zu 28

1 zu 25

Wirtschaftsdienst

1 zu 7

1 zu 10 bis 1 zu 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die oberen Korridorwerte in der Grundbetreuung sowie der Schlüssel für den Fachdienst wurden erhöht. Der Personalschlüssel für den Wirtschaftsdienst wurde durch einen Korridor ersetzt, was eine Reduzierung des Wirtschaftsdienstes für Wohngruppen mit erhöhtem Selbständigkeitsgrad ermöglicht.

 

Es ist damit zu rechnen, dass im laufenden Jahr seitens der Leistungserbringer eine Verbesserung in der Grundbetreuung angestrebt und die Umsetzung des verbesserten Schlüssels für den Fachdienst eingefordert wird.

 

  1. Tagesgruppen:

Hier wurden keine Veränderungen in der Personalausstattung vorgenommen.

Das bisherige Pflichtmodul „Elternarbeit“ wurde in eine personenbezogene ergänzende Leistung umgewandelt und damit an die neue Leistungsstruktur angepasst.

 

  1. Schule für Erziehungshilfe:

Das Leistungsangebot Schule für Erziehungshilfe wurde in die aktuelle Bezeichnung „Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum am Heim“ umbenannt. Eine bislang fehlende Abwesenheitsregelung wurde aufgenommen.

 

  1. Berufsausbildung am Heim:

Für die Ausbildung im Rahmen der Jugendhilfe wurde ebenfalls eine Abwesenheitsregelung in den Rahmenvertrag aufgenommen.

 

 

III. Auswirkungen für den Ostalbkreis:

 

Entsprechende Informationsveranstaltungen zum neuen Rahmenvertrag stehen noch aus, so dass die Auswirkungen im Einzelnen zum jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt beurteilt werden können. Der neue Rahmenvertrag trat zum 1.1.2017 in Kraft und findet bei neuen Angeboten und bei Neuverhandlung bestehender Angebote Anwendung. Die bestehenden Leistungs- u. Entgeltvereinbarungen bleiben bis zu deren Neuverhandlung


gültig. Neuverhandlungen sind frühestens nach Ablauf einer eventuell noch bestehenden Laufzeit möglich. Die Neuerungen werden sich demnach sukzessive auf Leistung und Entgelt der Einrichtungen und auf die Ausgaben des Landkreises in der Kinder- und Jugendhilfe auswirken.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Da der neue Rahmenvertrag erst kurz vor Jahresende 2016 beschlossen wurde, konnten die damit verbundenen Ausgabensteigerungen bei der Aufstellung des Haushaltes 2017 nicht berücksichtigt werden. Ausgehend von Schätzungen auf Landesebene könnten sich für den Ostalbkreis jährliche Mehrausgaben von bis zu ca. 400.000 € ergeben.

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernat V

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel