Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung:
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Nach § 78 f SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sind auf Landesebene zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der Träger der Freien Jugendhilfe Rahmenverträge abzuschließen. Der Rahmenvertrag regelt die Grundsätze und Inhalte der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für die Erbringung der teilstationären und stationären Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Nach zwei Jahren intensiver Befassung mit den teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung wurde die Weiterentwicklung des Rahmenvertrages zum 1.1.2017 beschlossen. Folgende Änderungen gegenüber dem seit 2011 geltenden bisherigen Rahmenvertrag sind von Bedeutung:
II. Wesentliche Änderungen im neuen Rahmenvertrag
Durch eine Neuformulierung der Präambel wurde ein Bezug auf die Kinderrechte, den Kinderschutz und die Landesverfassung vorgenommen. Vor dem Hintergrund eines drohenden Fachkräftemangels wurde auch die Wichtigkeit eines nachhaltigen Personalmanagements betont. Weiterhin wurde die gemeinsame Verantwortung von Leistungserbringern und -trägern für den Erfolg der Maßnahmen verstärkt zum Ausdruck gebracht.
Der neue Rahmenvertrag löst eine strikte Trennung von Regelgruppen und Sondergruppen auf. Sofern für alle Kinder einer Regelgruppe gleichermaßen personenbezogene Leistungen erforderlich sind, können diese in die Leistungsvereinbarung aufgenommen werden.
Einerseits wird dadurch der steigenden Tendenz zu Sondergruppen mit oftmals hohem Entgelt entgegengewirkt. Andererseits können die Leistungen für die bisherigen Regelgruppen erweitert werden.
Die Umsetzung in der Praxis und die Auswirkungen auf die Entgelte bleiben abzuwarten.
Die Änderungen der Personalkorridore in den stationären Wohngruppen lassen die wesentlichsten Auswirkungen auf die Leistung, aber auch auf die Entgelte und damit auf die Ausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erwarten:
Es ist damit zu rechnen, dass im laufenden Jahr seitens der Leistungserbringer eine Verbesserung in der Grundbetreuung angestrebt und die Umsetzung des verbesserten Schlüssels für den Fachdienst eingefordert wird.
Hier wurden keine Veränderungen in der Personalausstattung vorgenommen. Das bisherige Pflichtmodul „Elternarbeit“ wurde in eine personenbezogene ergänzende Leistung umgewandelt und damit an die neue Leistungsstruktur angepasst.
Das Leistungsangebot Schule für Erziehungshilfe wurde in die aktuelle Bezeichnung „Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum am Heim“ umbenannt. Eine bislang fehlende Abwesenheitsregelung wurde aufgenommen.
Für die Ausbildung im Rahmen der Jugendhilfe wurde ebenfalls eine Abwesenheitsregelung in den Rahmenvertrag aufgenommen.
III. Auswirkungen für den Ostalbkreis:
Entsprechende Informationsveranstaltungen zum neuen Rahmenvertrag stehen noch aus, so dass die Auswirkungen im Einzelnen zum jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt beurteilt werden können. Der neue Rahmenvertrag trat zum 1.1.2017 in Kraft und findet bei neuen Angeboten und bei Neuverhandlung bestehender Angebote Anwendung. Die bestehenden Leistungs- u. Entgeltvereinbarungen bleiben bis zu deren Neuverhandlung gültig. Neuverhandlungen sind frühestens nach Ablauf einer eventuell noch bestehenden Laufzeit möglich. Die Neuerungen werden sich demnach sukzessive auf Leistung und Entgelt der Einrichtungen und auf die Ausgaben des Landkreises in der Kinder- und Jugendhilfe auswirken.
Finanzierung und Folgekosten
Da der neue Rahmenvertrag erst kurz vor Jahresende 2016 beschlossen wurde, konnten die damit verbundenen Ausgabensteigerungen bei der Aufstellung des Haushaltes 2017 nicht berücksichtigt werden. Ausgehend von Schätzungen auf Landesebene könnten sich für den Ostalbkreis jährliche Mehrausgaben von bis zu ca. 400.000 € ergeben.
Anlagen
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Sichtvermerke
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