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Beschlussantrag:
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitz innehaben, wenn sowohl der Vorsitzende als auch dessen Vertreter nach § 8 Absatz 1 Satz 4 der Anstaltssatzung verhindert sind.
Es wird vorgeschlagen
zu wählen. Sachverhalt/Begründung
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 29.11.2016 die Erste Landesbeamtin, Frau Gabriele Seefried, zur Stellvertreterin nach § 8 Abs. 1 S. 4 der Satzung der Kommunalanstalt gewählt, die den Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Verhinderungsfall vertritt.
Nach § 8 Abs. 3 der Anstaltssatzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitz innehaben, wenn sowohl der Vorsitzende als auch dessen Vertreter nach § 8 Abs. 1 S. 4 verhindert sind. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Verwaltungsrat.
Es wird vorgeschlagen, die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit, Herrn Dr. Eberhard Schwerdtner und Frau Sigrid Heusel, zu weiteren stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden nach § 8 Abs. 3 der Anstaltssatzung zu wählen.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
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