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Vorlage - 237/2016  

 
 
Betreff: Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand
Status:öffentlich  
Federführend:Büro des Landrats   
Beratungsfolge:
Verwaltungsrat Kliniken Ostalb gkAöR Entscheidung
20.12.2016 
konstituierende Sitzung des Verwaltungsrats Kliniken geändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 GO_VR_Kliniken_Ostalb_30-11-2016
Anlage 2 GO_Vostand_Kliniken_Ostalb_30-11-2016

Beschlussantrag

 

Der Verwaltungsrat

 

  1. erlässt die als Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,

 

  1. erlässt die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

 

 

 

Anmerkung:

Der Kreistag des Ostalbkreises hat in seiner Sitzung am 29.11.2016 die nach § 9 Abs. 2 lit. i) der Anstaltssatzung erforderliche Weisung an den Verwaltungsrat erteilt, die unter Ziffer 1 und 2 Beschlussantrags genannten Geschäftsordnungen zu erlassen.

 


Sachverhalt/Begründung

 

Nach dem Umwandlungs- und Satzungsbeschluss des Kreistags am 29.11.2016 befindet sich die Gründung der Kommunalanstalt in der Genehmigungsphase. Die Gründung wird - wie bekannt - zum 01.01.2017 angestrebt. Um die Handlungsfähigkeit der Kommunalanstalt ab dem 01.01.2017 sicher zu stellen, sollen die Geschäftsordnungen vom zukünftigen Verwaltungsrat im Vorfeld des Inkrafttretens der Anstaltssatzung erlassen und der Beschluss in der ersten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats am 31.01.2017 nochmals bestätigt werden.

 

Nach § 9 Abs. 2 lit. i) der Satzung der Kommunalanstalt entscheidet der Verwaltungsrat der Kommunalanstalt auf Weisung des Kreistags über den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und für den Vorstand. Diesen Weisungsbeschluss hat der Kreistag am 29.11.2016 getroffen. Der Verwaltungsrat hat diesem zu folgen und die in der Anlage 1 und 2 beigefügten Geschäftsordnungen zu erlassen.

 

In der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat sind dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten beschrieben. In der Kompetenzkaskade wird auch der Entscheidungsbereich des Vorstandes deutlich, der auch in dessen Geschäftsordnung abgebildet ist. In der gesetzlichen Grundlage für die Kommunalanstalt (§§ 102a ff.) wird bezüglich der Rechtsstellung der Verwaltungsräte auf die für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften in der Gemeindeordnung verwiesen. Des Weiteren finden die Teile des § 34, die §§ 36 bis 38 sowie und § 43 Absätze 2, 4 und 5 GemO entsprechende Anwendung. Dies wurde in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat nachvollzogen und konkretisiert.

 

Die Geschäftsordnung für den Vorstand spiegelt die in der Sitzung des Kreistags am 08.11.2016 gebilligte Aufteilung der Vorstandsressorts wider (incl. Ergänzungen der Aufgaben Ethikkommissionen und Entwicklung der Unternehmenskultur), regelt die Geschäftsführung der Vorstände und definiert auch Sachverhalte, über die der Gesamtvorstand zu beraten und zu beschließen hat. Neben der Koordinierungsfunktion des Vorstandsvorsitzenden für die Vorstandsbereiche werden durch den Verwaltungsrat zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen definiert. Aufgrund der gehobenen Stellung des Vorstands und der Verantwortung für das Gesamtunternehmen wurden die Wertgrenzen im Vergleich zum Entscheidungsrahmen in den bisherigen Eigenbetrieben angehoben. Letztlich regelt die Geschäftsordnung auch den Umgang mit Interessenkonflikten.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

-

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage 1: Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat

Anlage 2: Geschäftsordnung für den Vorstand

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Stabsstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 GO_VR_Kliniken_Ostalb_30-11-2016 (89 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 GO_Vostand_Kliniken_Ostalb_30-11-2016 (114 KB)