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Beschlussantrag
Der Verwaltungsrat
Anmerkung: Der Kreistag des Ostalbkreises hat in seiner Sitzung am 08.11.2016 die nach § 6 Abs. 2 der Anstaltssatzung erforderliche Weisung an den Verwaltungsrat erteilt, die Bestellung gem. Ziffer 2 des o. g. Beschlussantrags vorzunehmen.
Sachverhalt/Begründung
Nach dem Umwandlungs- und Satzungsbeschluss des Kreistags am 29.11.2016 befindet sich die Gründung der Kommunalanstalt in der Genehmigungsphase. Die Gründung wird - wie bekannt - zum 01.01.2017 angestrebt. Anders als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sieht die Gemeindeordnung keine besondere Zuständigkeit für die Erstbestellung des Vorstandes bei der Anstaltsgründung vor, sondern weist diese Aufgabe dem Verwaltungsrat zu. Um die Handlungsfähigkeit der Kommunalanstalt ab dem 01.01.2017 sicher zu stellen, soll die o. g. Beschlussfassung daher vom zukünftigen Verwaltungsrat im Vorfeld des Inkrafttretens der Anstaltssatzung getroffen und in der ersten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats am 31.01.2017 nochmals bestätigt werden.
Nach § 6 Abs. 1 der Anstaltssatzung legt der Verwaltungsrat die Anzahl der Vorstände der Kommunalanstalt fest. Die Benennung von drei Vorständen impliziert bereits die Festlegung auf drei Vorstandsmitglieder, dies soll mit der Ziffer 1 des Beschlussantrags formell nochmals festgehalten werden.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.11.2016 festgelegt, dass die aktuellen Krankenhausdirektoren zum Vorstand der Kommunalanstalt bestellt werden sollen (Weisungsbeschluss). In der gleichen Sitzung wurde auch die Verteilung der Vorstandsressorts beschlossen, die in der Sitzung des Kreistags am 29.11.2016 in der Geschäftsordnung für den Vorstand noch ergänzt wurden (Ethikkommissionen und Entwicklung Unternehmenskultur). Die Bestellung des Vorstands ist vom zuständigen Organ, dem Verwaltungsrat, noch zu vollziehen.
Die Übertragung der Funktion des Vorstandsvorsitzenden obliegt dem Verwaltungsrat. Diesbezüglich hat der Kreistag in seiner Sitzung am 08.11.2016 mit der Benennung von Herrn Janischowski bereits eine Weichenstellung getroffen, die vom Verwaltungsrat in dieser Form zu bestätigen ist.
Nach § 7 Abs. 2 der Anstaltssatzung kann der Verwaltungsrat die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Var. 2 BGB befreien. Im Konkreten geht es hier um das Selbstkontrahierungsverbot. Es wird empfohlen, alle Mitglieder des Vorstands vom Verbot, im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft abzuschließen (§ 181 Var. 2 BGB), zu befreien. Dies ist sinnvoll und erforderlich, da der Vorstand der Kommunalanstalt z. B. mit der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften (Service GmbHs, Rehamedizin GmbH) oder der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb Verträge abschließen können muss (z. B. Dienstleistungs-, Pacht-, Miet- und Überlassungsverträge etc.) und hier Personalunion in den Leitungsfunktionen herrscht. Ausgeschlossen bleibt weiterhin, im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen (für sich als eigene Person) Rechtsgeschäfte zu schließen. Mit der Ziffer 4 des Beschlussantrags soll die Befreiung von § 181 Var. 2 BGB erteilt werden.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
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