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Antrag der Verwaltung
Der Stiftungsausschuss hat vom Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg sowie vom Abschluss der überörtlichen Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen Kenntnis genommen. Die Kenntnisnahme des Kreistags steht noch aus.
Der Bericht über die allgemeine Finanzprüfung 2008 - 2013 durch die Gemeinde-prüfungsanstalt Baden-Württemberg im Februar 2015 wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt/Begründung
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg hat aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Ellwangen (Jagst) in den Wirtschaftsjahren 2008 - 2013 in der Zeit vom 02.02.2015 bis 17.02.2015 geprüft. Prüfer war Herr Wolfgang Friedrich.
Die Bauausgaben sind Gegenstand gesonderter überörtlicher Prüfungen. Sie wurden zuletzt für die Wirtschaftsjahre 2008 - 2011 geprüft (Prüfbericht der GPA vom 27.02.2013).
Der gesetzliche Prüfauftrag der GPA beinhaltet keine umfassende und vollständige Prüfung der Verwaltung. Die Finanzprüfung hat sich auf einzelne Schwerpunkte und auf Stichproben beschränkt (§ 15 Gemeindeprüfungsordnung). Dabei werden vorhandene Ergebnisse einer wirksamen örtlichen Prüfung berücksichtigt (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung).
Zum Abschluss der vorangegangenen überörtlichen Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens in den Wirtschaftsjahren 2002 - 2007 (Prüfungsbericht der GPA vom 27.01.2009) hat die Rechtsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 11.02.2009, Az. 14-2251.-5/Hospitalstiftung/Ellwangen die uneingeschränkte Bestätigung nach § 18 GKZ i.V.m. § 114 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung erteilt.
Als Ergebnis der Prüfung (§ 15 Gemeindeprüfungsordnung) wurde der Prüfbericht vom 18.08.2015 verfasst (Anlage). Der Prüfbericht beinhaltet bis auf Ziffer 3.4.4 keine wesentlichen Beanstandungen. Die in Punkt 3.4.4 beanstandete fehlende Freigabe des zur Heimentgeltabrechnung eingesetzten ADV-Programms seit dem Jahr 2010 wurde zwischenzeitlich von Herrn Landrat Pavel zur Anwendung freigegeben (§ 6 GemKVO i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 GemHVO).
Dies wurde der Gemeindeprüfungsanstalt zwischenzeitlich angezeigt und die Stellungnahme zugeleitet und somit der Feststellung nach § 114 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung Rechnung getragen. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte mit Schreiben vom 10.02.2016 zum Abschluss dieses überörtlichen Prüfverfahrens die uneingeschränkte Bestätigung nach § 31 StiftG i.V.m. § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO.
Entsprechend dem Prüfbericht ist die Geschäftsführung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Ellwangen verpflichtet, den Stiftungsausschuss nach § 31 Stiftungsgesetz i.V.m. § 114 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung zu unterrichten.
Finanzierung und Folgekosten
Keine.
Anlagen
Anlage 1: Prüfbericht vom 18.08.2015 Anlage 2: Bescheinigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2016
Sichtvermerke
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