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Vorlage - 225/2016  

 
 
Betreff: Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises (Klinikkonzept 2020)
- Beauftragung des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb und der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Betrauungsakt)
Status:öffentlich  
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Klinik-Eigenbetriebe
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
20.12.2016 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
OAK-Betrauungsakt-Krankenhäuser161205_Endfassung
OAK-Betrauungsakt-Wachkoma-161205_Endfassung
OAK-Betrauungsakt-Eigenbetrieb-Immobilien161205_Endfassung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit empfiehlt / Kreistag beschließt die öffentliche Beauftragung

  1. der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Tochtergesellschaften mit der Erbringung medizinischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mittels Betrauungsakt (Anlage 1),
  2. der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Erbringung pflegerischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mittels Betrauungsakt (Anlage 2),
  3. des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb mit der Erbringung medizinischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mittels Betrauungsakt (Anlage 3).

 


Sachverhalt/Begründung

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 einstimmig die ergänzten Betrauungsakte für das Ostalb-Klinikum, das Stauferklinikum und die St. Anna-Virngrund-Klinik sowie für das Pflegeheim für Menschen im Wachkoma Bopfingen verabschiedet und diese erneut mit der Erbringung medizinischer und pflegerischer Dienstleistungen beauftragt.

 

Die Betrauung der Einrichtungen des Landkreises ist grundsätzlich erforderlich, da für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft alle geldwerten Vorteile, die sie von ihrem Träger erhalten, beihilferelevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbe­werbsrechts darstellen. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und unterliegen grundsätzlich der Notifizierungspflicht und einem Durchführungsverbot.

 

Die EU-Kommission hat im November 2005 mit dem sog. Monti-Paket ein Maßnahmenpaket zum europäischen Beihilferecht veröffentlicht, das nach einem Übergangszeitraum Ende November 2006 in Kraft getreten und als unmittelbar geltendes Recht zu beachten ist. Zum 31. Januar 2012 ist das neue Legislativpaket der Europäischen Kommission für „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (DAWI) in Kraft getreten. Es firmiert landläufig als „Almunia-Paket“ – nach dem Namen des damals für Wettbewerbspolitik zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, Joaquín Almunia. Im Rahmen dieses Pakets ist u. a. die für Betrauungsakte maßgebliche Freistellungsentscheidung durch den Freistellungsbeschluss abgelöst worden.

 

Die Beauftragung durch den Kreistag am 17.12.2013 erfolgte unter Beachtung der o. g. neuen Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Klageverfahren des Bundesverbands der Privatkliniken gegen den Landkreis Calw.

 

Im Rahmen der Strukturveränderungen der Kliniken des Landkreises ist auch mit Wirkung ab 01.01.2017 eine Neufassung der Betrauungsakte erforderlich. Neben dem Klinikbetrieb, der künftig von der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR (Kommunalanstalt) wahrgenommen wird, bedarf es auch einer Betrauung des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb.

 

In dem Betrauungsakt für die Kommunalanstalt können die - vormals in jeweils einem gesonderten Betrauungsakt für jeden Klinik-Eigenbetrieb - beauftragten Dienstleistungen für alle Betriebsstätten gemeinsam erfasst werden. Neu mit aufgenommen wurde die Rehabilitationsmedizin Ostalb mbH als künftige Tochtergesellschaft der Kommunalanstalt. Bislang wurden an die vorgenannte Gesellschaft keine Beihilfen des Trägers gewährt. Dies ist auch aktuell nicht vorgesehen. Die Aufnahme im Betrauungsakt wird aber vorgeschlagen, um diesbezüglich den kommunalpolitischen Entscheidungsspielraum offen zu halten.

 

Da die Beauftragung von pflegerischen Dienstleistungen sich bezüglich der Grundlage der Gemeinwohlaufgabe von medizinischen Dienstleistungen unterscheidet, ist für das Pflegeheim für Menschen im Wachkoma nach wie vor ein gesonderter Betrauungsakt erforderlich.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Anlage 1: Betrauungsakt der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts und ihre Tochtergesellschaften zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

 

Anlage 2: Betrauungsakt der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts zur Erbringung pflegerischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

 

Anlage 3:Betrauungsakt des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

 

 

 

Sichtvermerke

 

Stabstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 OAK-Betrauungsakt-Krankenhäuser161205_Endfassung (98 KB)    
Anlage 2 2 OAK-Betrauungsakt-Wachkoma-161205_Endfassung (76 KB)    
Anlage 3 3 OAK-Betrauungsakt-Eigenbetrieb-Immobilien161205_Endfassung (76 KB)