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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit empfiehlt / Kreistag beschließt die öffentliche Beauftragung
Sachverhalt/Begründung
Die Betrauung der Einrichtungen des Landkreises ist grundsätzlich erforderlich, da für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft alle geldwerten Vorteile, die sie von ihrem Träger erhalten, beihilferelevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts darstellen. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und unterliegen grundsätzlich der Notifizierungspflicht und einem Durchführungsverbot.
Die EU-Kommission hat im November 2005 mit dem sog. Monti-Paket ein Maßnahmenpaket zum europäischen Beihilferecht veröffentlicht, das nach einem Übergangszeitraum Ende November 2006 in Kraft getreten und als unmittelbar geltendes Recht zu beachten ist. Zum 31. Januar 2012 ist das neue Legislativpaket der Europäischen Kommission für „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (DAWI) in Kraft getreten. Es firmiert landläufig als „Almunia-Paket“ – nach dem Namen des damals für Wettbewerbspolitik zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, Joaquín Almunia. Im Rahmen dieses Pakets ist u. a. die für Betrauungsakte maßgebliche Freistellungsentscheidung durch den Freistellungsbeschluss abgelöst worden.
Die Beauftragung durch den Kreistag am 17.12.2013 erfolgte unter Beachtung der o. g. neuen Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Klageverfahren des Bundesverbands der Privatkliniken gegen den Landkreis Calw.
Im Rahmen der Strukturveränderungen der Kliniken des Landkreises ist auch mit Wirkung ab 01.01.2017 eine Neufassung der Betrauungsakte erforderlich. Neben dem Klinikbetrieb, der künftig von der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR (Kommunalanstalt) wahrgenommen wird, bedarf es auch einer Betrauung des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb.
In dem Betrauungsakt für die Kommunalanstalt können die - vormals in jeweils einem gesonderten Betrauungsakt für jeden Klinik-Eigenbetrieb - beauftragten Dienstleistungen für alle Betriebsstätten gemeinsam erfasst werden. Neu mit aufgenommen wurde die Rehabilitationsmedizin Ostalb mbH als künftige Tochtergesellschaft der Kommunalanstalt. Bislang wurden an die vorgenannte Gesellschaft keine Beihilfen des Trägers gewährt. Dies ist auch aktuell nicht vorgesehen. Die Aufnahme im Betrauungsakt wird aber vorgeschlagen, um diesbezüglich den kommunalpolitischen Entscheidungsspielraum offen zu halten.
Da die Beauftragung von pflegerischen Dienstleistungen sich bezüglich der Grundlage der Gemeinwohlaufgabe von medizinischen Dienstleistungen unterscheidet, ist für das Pflegeheim für Menschen im Wachkoma nach wie vor ein gesonderter Betrauungsakt erforderlich.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Anlage 1: Betrauungsakt der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts und ihre Tochtergesellschaften zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Anlage 2: Betrauungsakt der Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts zur Erbringung pflegerischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Anlage 3:Betrauungsakt des Eigenbetriebs Immobilien Kliniken Ostalb zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Sichtvermerke
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