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Vorlage - 188-1/2016  

 
 
Betreff: Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises (Klinikkonzept 2020)
- Weisungsbeschlüsse an den Verwaltungsrat der „Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts“
Status:öffentlich  
Federführend:Büro des Landrats   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Einbringung
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
Kreistag Entscheidung
29.11.2016 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage_1_SV_188-2016
Anlage_2_SV_188-2016

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag erteilt folgende Weisungen an den Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR:

 

  1. Die als Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Kommunalanstalt wird erlassen.

 

  1. Die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für den Vorstand der Kommunalanstalt wird erlassen.

 

 

Anmerkung:

Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 dem Kreistag einstimmig empfohlen, die im Antrag der Verwaltung aufgeführten Weisungen an den Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR zu erteilen.

 


Sachverhalt/Begründung

 

Der Kreistag hat am 26.07.2016 der Ausgliederung der drei bestehenden Klinik-Eigenbetriebe des Ostalbkreises im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine selbstständige gemeinnützige Kommunalanstalt grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung mit der notwendigen rechtlichen, personellen, steuerlichen, bilanziellen und finanzwirtschaftlichen Aufarbeitung der Detailthemen beauftragt.

 

Nach § 9 Abs. 2 lit. i) der Satzung der Kommunalanstalt entscheidet der Verwaltungsrat der Kommunalanstalt auf Weisung des Kreistags über den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und für den Vorstand. Dieser Weisungsbeschluss soll nun ergehen. Der Wortlaut der beiden Geschäftsordnungen ist der Anlage 1 und der Anlage 2 zu entnehmen.

 

In der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat sind dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten beschrieben. In der Kompetenzkaskade wird auch der Entscheidungsbereich des Vorstandes deutlich, der auch in dessen Geschäftsordnung abgebildet ist. In der gesetzlichen Grundlage für die Kommunalanstalt (§§ 102a ff.) wird bezüglich der Rechtsstellung der Verwaltungsräte auf die für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften in der Gemeindeordnung verwiesen. Des Weiteren finden die Teile des § 34, die §§ 36 bis 38 sowie und § 43 Absätze 2, 4 und 5 GemO entsprechende Anwendung. Dies wurde in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat nachvollzogen und konkretisiert.

 

Die Geschäftsordnung für den Vorstand spiegelt die in der Sitzung des Kreistags am 08.11.2016 gebilligte Aufteilung der Vorstandsressorts wider, regelt die Geschäftsführung der Vorstände und definiert auch Sachverhalte, über die der Gesamtvorstand zu beraten und zu beschließen hat. Neben der Koordinierungsfunktion des Vorstandsvorsitzenden für die Vorstandsbereiche werden durch den Verwaltungsrat zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen definiert. Aufgrund der gehobenen Stellung des Vorstands und der Verantwortung für das Gesamtunternehmen wurden die Wertgrenzen im Vergleich zum Entscheidungsrahmen in den heutigen Eigenbetrieben angehoben. Letztlich regelt die Geschäftsordnung auch den Umgang mit Interessenkonflikten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

-

 

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage 1: Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat

Anlage 2: Geschäftsordnung für den Vorstand

 

 


Sichtvermerke

 

Stabsstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_SV_188-2016 (89 KB)    
Anlage 2 2 Anlage_2_SV_188-2016 (115 KB)