Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag:
Anmerkung: Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 dem Kreistag mehrheitlich bei zwei Enthaltungen den Antrag der Verwaltung empfohlen.
Die der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit zu Grunde liegende Anlage 1 wurde nach dem Empfehlungsbeschluss weiter konkretisiert und aktualisiert.
Sachverhalt/Begründung
Mit dem Umwandlungs- und Satzungsbeschluss wird die Gründung und Ausgliederung des Klinikbetriebs in die Kommunalanstalt beschlossen. Aus Gründen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Steuersicherheit sollte dringend von der abschließenden Beschlussfassung die beantragte verbindliche Auskunft vom Finanzamt vorliegen. Ist dies am 29.11.2016 nicht gegeben, bleibt vorbehalten die Beschlussfassung zu vertagen.
In der Anlage 1 ist der Umwandlungs- und Satzungsbeschluss zur Gründung der Kommunalanstalt beigefügt. Aufgrund des komplizierten Verfahrens und des knappen Zeitplans wurde der Umwandlungs- und Satzungsbeschluss weiter konkretisiert und aktualisiert. Es ist leider auch nicht komplett auszuschließen, dass (z. B. infolge eines Abstimmungsgesprächs mit dem Sozialministerium am 28.11.2016) bis zur Sitzung des Kreistags am 29.11.2016 noch geringfügiger Änderungsbedarf eintritt. In diesem Fall würden diese Änderungen kenntlich gemacht und am Sitzungstag als Tischvorlage eingebracht.
Nach der Einführung und der Vorhabensbeschreibung ist die Anstaltssatzung der Kommunalanstalt wichtiger Bestandteil des Umwandlungs- und Satzungsbeschlusses.
Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit hat zuletzt in seiner Sitzung am 22.11.2016 auch die Anstaltssatzung für die Kommunalanstalt vorberaten und hierzu eingebrachte Änderungen beschlossen. Zwischenzeitlich wurde die vom Ausschuss für Kliniken und Gesundheit am 22.11.2016 dem Kreistag empfohlene Anstaltssatzung an die Rechtsaufsichtsbehörde übermittelt, der die Genehmigung der Satzung obliegt. Die uns vom Regierungspräsidium Stuttgart am 24.11.2016 übersandten Hinweise möchten wir aufgreifen und haben diese neuesten Anpassungen nochmals in der Satzung farblich hervorgehoben.
Der Antrag auf Änderung des Sitzes auf den Standort Aalen wurde bei der letzten Beratung der Satzung im Ausschuss mehrheitlich abgelehnt. Hinsichtlich der steuerlichen Bewertung eines Doppelsitzes konnte inzwischen geklärt werden, dass bei der örtlichen Zuständigkeit von zwei Finanzbehörden der Sitz der Geschäftsleitung (der Ort, von dem aus die maßgebenden Entscheidungen getroffen werden, unabhängig davon wo der Sitz laut Satzung ist) entscheidend ist. Eine gewisse Unsicherheit besteht noch in der handelsrechtlichen Zulässigkeit eines Doppelsitzes, eine abschließende rechtliche Bewertung ist schwierig und von der Einzelfallentscheidung des Registergerichts abhängig. Es wird versucht, bis zum Sitzungsdatum noch eine verbindlichere Stellungnahme einzuholen.
Neben der oben genannten Anstaltssatzung, steuerlicher Ergänzungssatzungen, die zur steuerlichen Klarheit beitragen sollen, nachdem die Betriebsstätten weiterhin als drei Steuerpflichtige gelten sollen, ist im Umwandlungs- und Satzungsbeschluss die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats verankert. Für die weiteren 16 Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter, die vom Kreistag des Ostalbkreises aus deren Mitte bestellt werden (§ 8 Abs.1 der Satzung der Kommunalanstalt), wird vorgeschlagen, die Mitglieder des jetzigen Ausschusses für Kliniken und Gesundheit und deren Stellvertreter zu bestellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 der Satzung der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR (Kommunalanstalt) wählt der Kreistag des Ostalbkreises einen Stellvertreter, der den Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Verhinderungsfall vertritt. Es wird vorgeschlagen, die Erste Landesbeamtin, Frau Gabriele Seefried, zur Stellvertreterin zu wählen.
Des Weiteren werden im Umwandlungs- und Satzungsbeschluss beschrieben, welche Vermögenswerte und Verträge auf die Kommunalanstalt übergehen und welche in dem künftigen Immobilien-Eigenbetrieb zurückbleiben.
Die nach § 613 a erforderliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Betriebsübergang ist in Vorbereitung. Darüber hinaus soll die Personalüberleitung in einem Personalüberleitungsvertrag mit dem Personalrat näher geregelt werden. Diesbezüglich liegt eine Einigung mit dem Personalrat unmittelbar bevor.
Finanzierung und Folgekosten
-
Anlagen
Anlage 1: Umwandlungs- und Satzungsbeschluss
Sichtvermerke
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |