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Vorlage - 187-1/2016  

 
 
Betreff: Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises (Klinikkonzept 2020)
- Satzungs- und Umwandlungsbeschluss zur Gründung der „Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts“
Status:öffentlich  
Federführend:Büro des Landrats   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Einbringung
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
Kreistag Entscheidung
29.11.2016 
Sitzung des Kreistags geändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage_1_SV_187-01-2016

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag:

  1. beschließt, dass die drei bestehenden Eigenbetriebe des Landkreises Ostalbkreis
    Ostalb-Klinikum Aalen, St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen und Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd gemäß § 102a Abs. 1 GemO durch Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt umgewandelt werden. Es wird der in der Anlage 1 beigefügte Umwandlungs- und Satzungsbeschluss gefasst, in dessen Rahmen die Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Satzung beschlossen wird.

 

  1. bevollmächtigt Herrn Landrat Pavel den in Ziffer 1 des Beschlussantrags dargestellten Umwandlungs- und Satzungsbeschluss – soweit erforderlich – in notarieller Form zu bestätigen bzw. zu wiederholen. Herr Landrat Pavel ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit sowie bevollmächtigt, sämtliche erforderliche Erklärungen namens aller Beteiligten abzugeben und entgegenzunehmen.

 

  1. ermächtigt die Verwaltung, zum Erreichen der Genehmigungsfähigkeit oder zum Erreichen der steuerlichen Zielsetzung Änderungen vorzunehmen, sofern diese nicht wesentlich sind.

 

  1. wählt die Erste Landesbeamtin, Frau Gabriele Seefried, zur Stellvertreterin nach § 8 Abs. 1 S. 4 der Satzung der Kommunalanstalt, die den Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR im Verhinderungsfall vertritt.

 


Anmerkung:

Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 dem Kreistag mehrheitlich bei zwei Enthaltungen den Antrag der Verwaltung empfohlen.

 

Die der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit zu Grunde liegende Anlage 1 wurde nach dem Empfehlungsbeschluss weiter konkretisiert und aktualisiert.

 


Sachverhalt/Begründung

 

Der Kreistag hat am 26.07.2016 der Ausgliederung der drei bestehenden Klinik-Eigenbetriebe des Ostalbkreises im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine selbstständige gemeinnützige Kommunalanstalt grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung mit der notwendigen rechtlichen, personellen, steuerlichen, bilanziellen und finanzwirtschaftlichen Aufarbeitung der Detailthemen beauftragt.

 

Mit dem Umwandlungs- und Satzungsbeschluss wird die Gründung und Ausgliederung des Klinikbetriebs in die Kommunalanstalt beschlossen. Aus Gründen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Steuersicherheit sollte dringend von der abschließenden Beschlussfassung die beantragte verbindliche Auskunft vom Finanzamt vorliegen. Ist dies am 29.11.2016 nicht gegeben, bleibt vorbehalten die Beschlussfassung zu vertagen.

 

In der Anlage 1 ist der Umwandlungs- und Satzungsbeschluss zur Gründung der Kommunalanstalt beigefügt. Aufgrund des komplizierten Verfahrens und des knappen Zeitplans wurde der Umwandlungs- und Satzungsbeschluss weiter konkretisiert und aktualisiert. Es ist leider auch nicht komplett auszuschließen, dass (z. B. infolge eines Abstimmungsgesprächs mit dem Sozialministerium am 28.11.2016) bis zur Sitzung des Kreistags am 29.11.2016 noch geringfügiger Änderungsbedarf eintritt. In diesem Fall würden diese Änderungen kenntlich gemacht und am Sitzungstag als Tischvorlage eingebracht.

 

Nach der Einführung und der Vorhabensbeschreibung ist die Anstaltssatzung der Kommunalanstalt wichtiger Bestandteil des Umwandlungs- und Satzungsbeschlusses.

 

Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit hat zuletzt in seiner Sitzung am 22.11.2016 auch die Anstaltssatzung für die Kommunalanstalt vorberaten und hierzu eingebrachte Änderungen beschlossen. Zwischenzeitlich wurde die vom Ausschuss für Kliniken und Gesundheit am 22.11.2016 dem Kreistag empfohlene Anstaltssatzung an die Rechtsaufsichtsbehörde übermittelt, der die Genehmigung der Satzung obliegt. Die uns vom Regierungspräsidium Stuttgart am 24.11.2016 übersandten Hinweise möchten wir aufgreifen und haben diese neuesten Anpassungen nochmals in der Satzung farblich hervorgehoben.

 

Der Antrag auf Änderung des Sitzes auf den Standort Aalen wurde bei der letzten Beratung der Satzung im Ausschuss mehrheitlich abgelehnt. Hinsichtlich der steuerlichen Bewertung eines Doppelsitzes konnte inzwischen geklärt werden, dass bei der örtlichen Zuständigkeit von zwei Finanzbehörden der Sitz der Geschäftsleitung (der Ort, von dem aus die maßgebenden Entscheidungen getroffen werden, unabhängig davon wo der Sitz laut Satzung ist) entscheidend ist. Eine gewisse Unsicherheit besteht noch in der handelsrechtlichen Zulässigkeit eines Doppelsitzes, eine abschließende rechtliche Bewertung ist schwierig und von der Einzelfallentscheidung des Registergerichts abhängig. Es wird versucht, bis zum Sitzungsdatum noch eine verbindlichere Stellungnahme einzuholen.

 

Neben der oben genannten Anstaltssatzung, steuerlicher Ergänzungssatzungen, die zur steuerlichen Klarheit beitragen sollen, nachdem die Betriebsstätten weiterhin als drei Steuerpflichtige gelten sollen, ist im Umwandlungs- und Satzungsbeschluss die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats verankert. Für die weiteren 16 Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter, die vom Kreistag des Ostalbkreises aus deren Mitte bestellt werden (§ 8 Abs.1 der Satzung der Kommunalanstalt), wird vorgeschlagen, die Mitglieder des jetzigen Ausschusses für Kliniken und Gesundheit und deren Stellvertreter zu bestellen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 der Satzung der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR (Kommunalanstalt) wählt der Kreistag des Ostalbkreises einen Stellvertreter, der den Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Verhinderungsfall vertritt. Es wird vorgeschlagen, die Erste Landesbeamtin, Frau Gabriele Seefried, zur Stellvertreterin zu wählen.

 

Des Weiteren werden im Umwandlungs- und Satzungsbeschluss beschrieben, welche Vermögenswerte und Verträge auf die Kommunalanstalt übergehen und welche in dem künftigen Immobilien-Eigenbetrieb zurückbleiben.

 

Die nach § 613 a erforderliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Betriebsübergang ist in Vorbereitung. Darüber hinaus soll die Personalüberleitung in einem Personalüberleitungsvertrag mit dem Personalrat näher geregelt werden. Diesbezüglich liegt eine Einigung mit dem Personalrat unmittelbar bevor.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Anlage 1: Umwandlungs- und Satzungsbeschluss

 

 

Sichtvermerke

 

Stabsstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Koor. Krankenhausdirektor

__________________________________________

 

Janischowski

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_SV_187-01-2016 (5581 KB)