Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Die Ausführungen zur Risikoabsicherung werden zur Kenntnis genommen. Sachverhalt/BegründungFeuerwehren erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft. Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Rettungsmaßnahmen und die aktive Mitwirkung im Katastrophenfall zählen zu ihren Einsatzbereichen. Die engagierten Frauen und Männer versehen in den Feuerwehren freiwillig Dienst für die Allgemeinheit. Aus diesem Grund hat der Staat die Angehörigen der Feuerwehren in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Anlässlich der Unwetterkatastrophe vom 29. Mai 2016 wurde in der Sitzung des Kreistages vom 21.06.2016 angefragt, wie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (FFW) im Schadensfalle abgesichert sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierüber einen Überblick bieten.
Die Angehörigen der FFW sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei Unfällen im Feuerwehrdienst gesetzlich unfallversichert. Sie erhalten Leistungen nach dem SBG VII und Mehrleistungen nach der Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW), dem gesetzlichen Träger der Unfallversicherung für die Kommunen. Das Land stockt aus Mitteln der Feuerschutzsteuer und auf freiwilliger Basis gewährte Verletzten- und Übergangsgelder sowie Renten nach der Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Leistungen zur Ergänzung der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr (VwV Ergänzung Unfallversicherung Feuerwehr) vom 12. Juli 2016 durch „zusätzliche Leistungen“ sowie, ergänzend seit
Darüber hinaus unterhält der Ostalbkreis bei der Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. (WGV) eine zusätzliche Unfallversicherung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (FFW) einschl. Alters- und Jugendabteilung.
Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute haben damit bei Verrichtung des Feuerwehrdienstes mit Blick auf die zusätzlichen Leistungen, die Mehr- und Unterstützungsleistungen sowie die darüber hinaus beim Ostalbkreis bestehende Unfallversicherung eine entsprechende Absicherung.
Der Versicherungsschutz gliedert sich in folgende Bereiche:
1.) Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW): Die Angehörigen der FFW sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII bei der UKBW wegen der Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten unfallversichert. Zum versicherten Personenkreis gehören:
aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Angehörige der Jugendfeuerwehren Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen ehrenamtlich Tätige oder im Feuerwehrdienst Beschäftigte (nicht Beamte) Personen, die im Einzelfall durch die Feuerwehr zur Hilfeleistung aufgefordert werden ehrenamtlich Lehrende
Die versicherten Tätigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus dem Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg:
aktive Brand- und Hilfeleistungseinsätze Alarm- und Einsatzübungen Übungsdienst Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen Arbeits- und Werkstättendienste Darüber hinaus ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zwecken der FFW wesentlich dienen und für die vom zuständigen Leiter der Feuerwehr offizieller Feuerwehrdienst angesetzt worden ist, unfallversichert. Hierzu zählen insbesondere:
Selbstdarstellung und Öffentlichkeitsarbeit der FFW zur Gewinnung neuer Mitglieder Veranstaltungen zur Pflege und Förderung der Kameradschaft, Verbundenheit und Stärkung des Verantwortungsgefühls Teilnahme an Lehr-, Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen Sportveranstaltungen der FFW Tätigkeiten der Jugendfeuerwehr Auftritte der Musik-, Spielmanns- und Fanfarenzüge die mit den Feuerwehrtätigkeiten zusammenhängenden Wege Im Versicherungsfall (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten) haben die versicherten Feuerwehrangehörigen Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen, wie:
Heilbehandlungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Geldleistungen an Versicherte:
- Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit: (Das Verletztengeld hat Lohnersatzfunktion und wird nach Ablauf der Lohn-/Entgeltfortzahlung gewährt. Es beträgt bei abhängig Beschäftigten 80 % des kalendertäglichen Bruttoarbeitsentgelts und ist auf die Höhe des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt begrenzt. Bei Selbständigen beträgt das Verletztengeld 80 % des Arbeitseinkommens. Dabei ist das Arbeitseinkommen bis maximal eines Höchstjahresarbeitsverdienstes von derzeit 84.000 € zu berücksichtigen.)
- Übergangsgeld bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: (Je nach Familienstand zwischen 68 % und 75 % des Verletztengeldes zzgl. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
- Mehrleistungen zum Verletzten- und Übergangsgeld (Als Mehrleistungen wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem kalendertäglichen Verletztengeld (Nettobetrag) abzgl. des tatsächlichen Nettoverdienstausfalls (Mindestnettoverdienstausfall: 72,63 € bei Personen über 18 Jahren, 48,42 € bei Personen unter 18 Jahren) gewährt. Als Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Nettoverdienstausfall gilt der Höchstjahresarbeitsverdienst von derzeit 84.000 €).
- Rente an Versicherte (Wenn über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 20 % besteht. Die Rente beträgt bei Vollrente (100 % MdE) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Höchstgrenze 84.000,00 €). Bei teilweiser MdE den entsprechenden Teil der Vollrente.
- Mehrleistungen zu Renten an Versicherte (Als Mehrleistung wird ein fester Betrag von 8,00 € monatlich für je 10 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gewährt, bei Teilrente anteilig dem Grad der MdE. Darüber hinaus erhalten Feuerwehrangehörige, die einen Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit haben, eine einmalige Mehrleistung. Diese beträgt bei MdE von 100 % 25.000,00 €. Bei Gewährung einer Teilrente anteilig dem Grad der MdE.
Geldleistungen an Hinterbliebene
- Witwen-/Witwerrente (Im Sterbevierteljahr Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente. Ab dem darauf folgenden Monat beträgt die Hinterbliebenenrente 40 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, wenn die Witwe/der Witwer für ein waisenrentenberechtigtes oder für ein behindertes Kind sorgt, wenn die Witwe/der Witwer das 47. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Witwe/der Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI ist. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente i. H. v. 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen für längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Verstorbenen ist das Einkommen, das die Witwe/der Witwer erzielt, unter Berücksichtigung der Freibeträge auf die Rente anzurechnen)
- Waisenrente (Bei Vollwaisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 30 % des Jahresarbeitsverdienstes, Halbwaisen 20 % des Jahresarbeitsverdienstes. Bei Schul- oder Berufsausbildung und in Sonderfällen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, ausnahmsweise auch darüber hinaus)
- Mehrleistungen zu Renten an Hinterbliebene (Zur Witwen-/Witwerrente jährlicher Zuschlag von 10 % des Jahresarbeitsverdienstes Bei Halbwaisenrente jährlich 1/20, bei Vollwaisenrente jährlich 1/10 des Jahresarbeitsverdienstes. Einmalige Mehrleistung an Ehepartner/eingetragene Lebenspartner bei Hinterbliebenenrente i. H. v. 30 %: 15.000,00 €, ansonsten 30.000,00 €)
- Sterbegeld und Überführungskosten 2.) Zusätzliche Leistungen bzw. Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der VwV Ergänzung Unfallversicherung Feuerwehr:
Das Innenministerium stellt auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsanspruch Mittel bereit für
a) zusätzliche Leistungen zur Verbesserung der Leistungen nach dem SGB VII und den Mehrleistungsbestimmungen nach der Satzung der UKBW
und
b) Unterstützungsleistungen für Gesundheitsschäden, die während des angeordneten Feuerwehrdienstes entstanden sind, sich verschlimmern oder zum Tode geführt haben, wenn wegen des fehlenden medizinischen Ursachenzusammenhanges zwischen dem Unfall im Rahmen des Feuerwehrdienstes und dem Gesundheitsschaden Leistungen nach dem SBG VII nicht bestehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nicht das Ereignis im Feuerwehrdienst, sondern Vorschäden rechtlich wesentliche Ursache des eingetretenen Gesundheitsschadens waren. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung müssen in diesen Fällen abgelehnt werden.
Zu a) Zusätzliche Leistungen können als monatliche Zahlungen gewährt werden zum Verletztengeld (VG)/Übergangsgeld (ÜG) zur Verletztenrente zu den Hinterbliebenenrenten sowie als einmalige Zahlungen bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit (19.000,00 € + 2.500,00 € für jedes Kind) und im Todesfall (24.000,00 € + 2.500,00 € für jedes Kind)
Zu b) Unterstützungsleistungen
Für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Ablauf der Entgeltfortzahlung oder bei fehlender Entgeltfortzahlung: 20,00 € / Tag Bei Gesundheitsschäden, die zu einer über 26 Wochen andauernden Minderung der Erwerbstätigkeit führen, einmalig bei befristeter MdE von mind. 20 %: 3.000,00 € dauerhafter MdE von 20 % bis 50 %: 6.000,00 € dauerhafter MdE mehr als 50 % bis 75 %: 12.000,00 € dauerhafter MdE mehr als 75 %: 19.000,00 €
bei Todesfällen einmalig: 30.000,00 € zzgl. 2.500,00 € für jedes Kind
Die zusätzlichen Leistungen bzw. Unterstützungsleistungen werden von der UKBW im Auftrag des Innenministeriums gewährt!
Die genaue Unterstützung kann nur aufgrund des konkreten Sachverhalts je Fall ermittelt werden.
3.) Zusätzliche Unfallversicherung des Ostalbkreises für die Mitglieder der FFW bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a. G. (WGV):
Ergänzend und unabhängig von den Leistungen nach 1.) und 2.) unterhält der Ostalbkreis bereits seit 01.01.1966 eine zusätzliche Absicherung im Rahmen einer Unfallversicherung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich Altersabteilung und Jugendfeuerwehr. Grundlage hierfür ist ein Kreistagsbeschluss des Landkreises Aalen vom 19.10.1965. Die Absicht, alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren innerhalb des Ostalbkreises einheitlich zu versichern, war Ausgangspunkt für den Abschluss einer zusätzlichen Kollektivversicherung durch den Landkreis. Der Ausschuss für Kreisentwicklung, Straßenbau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 07. April 1987 beschlossen, den bestehenden Versicherungsschutz insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Leistungen bei Todesfall, Invalidität, Übergangsentschädigung, und Tagegeld ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit auszuweiten. Das Deckungskonzept zur Unfallversicherung wurde von der WGV in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg gemeinsam entwickelt. Die Städte und Gemeinden im Ostalbkreis wurden über Bestehen und Umfang dieses Versicherungsschutzes mehrfach in Kenntnis gesetzt.
Derzeit sind folgende Versicherungsleistungen vereinbart:
*) Bestehen für die versicherte Person innerhalb der WGV-Versicherungsgruppe mehrere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
Darüber hinaus sind Unfälle, die sich bei Tätigkeiten außerhalb des engen gesetzlichen Aufgabenbereichs ereignen, wie beispielsweise Unfälle bei Teilnahme an Feuerwehrversammlungen, Sitzungen der Feuerwehrausschüsse, Feuerwehrfeste und Feuerwehrausflüge mitversichert. Voraussetzung ist hierbei, dass diese Tätigkeit vom Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragten Personen (in der Regel vom Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten) veranlasst wurden. Für alle versicherten Personen gilt, dass auch Unfälle auf den direkten Wegen zu und von den versicherten Tätigkeiten mitversichert sind. Ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe gilt auch dann, wenn eine versicherte Person als Folge einer Überanstrengung oder eines körperlichen Zusammenbruchs bei einer versicherten Tätigkeit innerhalb von 24 Stunden danach verstirbt.
4.) Haftpflichtversicherung / Dienstreisekaskoversicherung In der Regel sind die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute in den bestehenden Kommunal-Haftpflichtversicherungen und den Dienstreisekaskoversicherungen der jeweiligen Städte und Gemeinden mit eingeschlossen.
Finanzierung und Folgekosten
Die Aufwendungen für die Unfallversicherung des Ostalbkreises sind in den jährlichen Haushaltsplänen des Ostalbkreises veranschlagt. Für das Jahr 2016 sind Aufwendungen in Höhe von 34.715,00 € angefallen.
Sichtvermerke
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