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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfassen als einen zentralen Bestandteil die Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne der § 22 SGB II und § 35 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Sozialleistungsträger haben hierzu regelmäßig Obergrenzen zu definieren.
Sie sind im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII verpflichtet, angemessene Kosten für die Unterkunft anhand eines „Schlüssigen Konzepts“ zu ermitteln. Dieses Erfordernis ist Ausfluss aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 22 Absatz 1 SGB II. Mit einem Schlüssigen Konzept soll der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten für den jeweiligen Mietwohnungsmarkt individuell, gesetzeskonform und gerichtsfest konkretisiert werden.
In der Sitzung des Sozialausschusses am 02.05.2016 wurde die Anwendung des Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Sozialgesetzbücher II und XII ab dem 01.06.2016 beschlossen.
II. Verfahren
Die neu ermittelten Obergrenzen werden seit dem 01.06.2016 im Rahmen der Neuanmietungen durchgängig angewendet. Für die Bestandsmieten werden alle Leistungsfälle im Einzelfall geprüft und gesetzlich vorgeschriebene Kostensenkungsverfahren eingeleitet.
Die Umsetzung orientiert sich hierbei an den für den Ostalbkreis definierten vier Vergleichsräumen und den hieraus abgeleiteten Angemessenheitsgrenzen:
III. „Schlüssiges Konzept“ - Umsetzung der angemessenen Kosten für Unterkunft im Rahmen der Sozialgesetzbücher II und XII
Bis zum 31.10.2016 wurden im Rechtskreis SGB II in 3.686 Leistungsfällen (66 %) die Kosten für Unterkunft geprüft und rechtlich bewertet.
Dabei wurde festgestellt, dass in 49 % aller bisher geprüften Bedarfsgemeinschaften die Bruttokaltmieten (Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten) innerhalb der neuen Angemessenheitsgrenzen des Schlüssigen Konzepts liegen und daher nicht weiter geprüft werden müssen. In 3 % der Fälle konnten individuelle Gegebenheiten (z.B. Berücksichtigung eines individuellen Mehrbedarfs wegen Behinderung, Pflegestufe, Umgangsrecht von Kindern außerhalb des Haushaltes) berücksichtigt werden, die zur Anerkennung der vorgelegten Bruttokaltmiete führten.
Nach Gesamtbetrachtung der Bruttokaltmiete zuzüglich der Heizkosten (Bruttowarmmiete) sind weitere 16 % aller geprüften Leistungsfälle bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen und in 13 % der Fälle ergab die Prüfung, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung (Bruttowarmmiete) zwar zu hoch sind, der über der Angemessenheitsgrenze liegende Betrag aber so gering ist, dass die zu tragenden Kosten eines Umzuges gegenüber dieser geringen Mehrbelastung unwirtschaftlich wären.
In insgesamt 13 % der Leistungsfälle wurde ein Kostensenkungsverfahren bereits vor Einführung des Schlüssigen Konzepts ausgesprochen. Nach Stichproben im Datenbestand handelt es sich hierbei meist um Leistungsfälle, die weit über den Angemessenheitsgrenzen liegen. Weitere 6 % leben nach Anwendung des Schlüssigen Konzepts dem Grunde nach in unangemessen teuren Wohnungen und wurden aufgefordert, ihre Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Das mehrstufige Kostensenkungsverfahren im SGB II unterstützt die Sachbearbeiter in der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, dient dazu unwirtschaftliche Umzüge zu vermeiden und kann somit vorhandenen Wohnraum erhalten.
Aufgrund der Struktur der Leistungsberechtigten im SGB XII (EU-Rentner, Altersrentner, Menschen mit Behinderungen) konnte in den allermeisten Fällen nach Prüfung des Einzelfalls von einer Aufforderung zum Umzug abgesehen werden. Bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Umzugs steht vor allem die Prüfung der Zumutbarkeit im Vordergrund (z. B. ältere Personen leben bereits in einem betreuten Seniorenwohnen,
Härtefälle - soziale Kontakte, Nähe zu den Angehörigen, jahrzehntelanges Wohnen in der Wohnung) sowie die Verhältnismäßigkeit der Umzugskosten unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten.
Der Rechtsprechung folgend findet die Überprüfung der Angemessenheitsgrenzen regelmäßig im Abstand von 2 Jahren statt. Da zur Erstellung des „Schlüssigen Konzepts“ Daten bis zum 31.12.2015 herangezogen wurden, wird die Verwaltung eine erste Überprüfung zum 01.01.2018 vornehmen und den Sozialausschuss über notwendige Anpassungen entsprechend informieren.
Finanzierung und Folgekosten
Die Ausgaben für die Kosten für Unterkunft im Ostalbkreis werden sich unter Anwendung des Schlüssigen Konzepts in der Prognose für das SGB II auf rund 25.100.000 Euro und für 2017 voraussichtlich entsprechend der Planansätze für das SGB II in Höhe von 25.500.000 Euro entwickeln.
Anlagen
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Sichtvermerke
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