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Vorlage - 216/2016  

 
 
Betreff: Finanzierung der Interdisziplinären Frühförderstellen im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
08.12.2016 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Die beiden Interdisziplinären Frühförderstellen im Ostalbkreis erhalten im Jahr 2017 und in der Folge bis zur Festschreibung der Fördergrundsätze in einer Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg eine institutionelle Förderung des Ostalbkreises auf der Berechnungsgrundlage der Jahre 2015 und 2016.

 

Die institutionelle Förderung wird danach unter Berücksichtigung der Inhalte der Verwaltungsvorschrift und Zugrundelegung der mit den Interdisziplinären Frühförder­stellen vereinbarten Abrechnungskriterien durch die Verwaltung neu festgelegt.

 


Sachverhalt/Begründung

 

I.Ausgangssituation und Allgemeines

 

Das Land Baden-Württemberg hat im November 1993 die „Rahmenkonzeption zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Ziel der Frühförderung ist es, bei Kindern im Vorschulalter mit Entwicklungsstörungen oder bestehenden bzw. drohenden Behinde­rungen Beeinträchtigungen möglichst früh zu erkennen, das Auftreten von Behinderung zu verhüten, Behinderungen und ihre Folgen zu mindern oder zu beheben.

 

Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen der Frühförderung sind ineinandergreifende Bestandteile eines ganzheitlichen Konzepts in der Arbeit mit dem Kind und seiner Familie sowie dem weiteren sozialen Umfeld.

 

In Umsetzung dieser Rahmenkonzeption wurden im Ostalbkreis zwei Interdisziplinäre Frühförderstellen eingerichtet, beim Förderverein Aufwind e. V. in Aalen und bei der Franz von Assisi gGmbH - St. Canisius-Beratungsstellen - in Schwäbisch Gmünd.

 

Die Frühförderstellen sind interdisziplinär besetzt mit Teams aus Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpädagogen, Sozialpädagogen und Psycho­logen.

 

Finanziert werden die Leistungen der Interdisziplinären Frühförderstellen mit einem Landeszuschuss für die Personalkosten, des Weiteren von den Krankenkassen und den Trägern der Eingliederungshilfe (Stadt- und Landkreise).

 

Die Frühförderung ist in § 30 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) geregelt. 2003 wurde vom Bund eine Frühförderverordnung verabschiedet. Mit der am 01.06.2014 zwischen dem Städtetag, dem Landkreistag, den Krankenkassen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Land Baden-Württemberg abgeschlossenen Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Frühförderverordnung wurde die Frühförderung auf eine neue Grundlage gestellt. Kernstück der Landesrahmenvereinbarung ist die Ausgestaltung der Komplexleistung und das Festschreiben der Leistungsinhalte der Frühförderung.

 

In der Rahmenvereinbarung wurden nunmehr Leistungspflichten der Kranken­versicherungsträger außerhalb des medizinisch-therapeutischen Bereichs geregelt und vereinbart. Bis zum Inkrafttreten der Landesrahmenvereinbarung haben die Kranken­versicherungsträger nur die Kosten der medizinisch-therapeutischen Maßnahmen in Form der Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie getragen.

 

Das Land plant, für die Zukunft die Inhalte der Frühförderung und die Festlegung der Höhe des Landeszuschusses in einer Verwaltungsvorschrift als dauerhafte Lösung festzuschreiben.

 

In der Sitzung des Sozialausschusses am 03.12.2015 wurde die Arbeit der beiden Interdisziplinären Frühförderstellen im Ostalbkreis präsentiert. Der Sozialausschuss hat im Anschluss daran die Gewährung einer institutionellen Förderung im Hinblick auf die Planungen des Landes zunächst für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen.

 

 

 

II.Situation im Ostalbkreis

 

Bei der Einrichtung der beiden Interdisziplinären Frühförderstellen in den Jahren 1995 und 1996 war bezüglich der vom Ostalbkreis zu tragenden Kosten davon ausgegangen worden, dass die mit den Kassen abrechenbaren Stundensätze nicht ausreichen, um das für die Kassenleistung erforderliche Personal zu finanzieren.

 

In Bezug auf die Kostentragung wurde in den Folgejahren so verfahren, dass die Eingliederungshilfe mit Blick auf ihre Gesamtzuständigkeit die erforderlichen Kosten der Interdisziplinären Frühförderstellen übernahm, die nach Abzug der Landeszuschüsse und nach Abzug der Leistungen der Krankenkassen zu finanzieren sind. Diese Regelung sollte vorläufigen Charakter besitzen und bis zum Inkrafttreten der Landesrahmenvereinbarung gelten.

 

Bei den Leistungen des Ostalbkreises wird unterschieden zwischen der gesetzlichen Kostentragungspflicht als Träger der Eingliederungshilfe für die heilpädagogischen und sozialpädagogischen Leistungen und einer institutionellen Förderung, die als Rest­finanzierung, also nach Abzug der Landeszuschüsse und der Vergütungen von den Krankenkassen und des Sozialhilfeträgers, die Arbeit der Frühförderstellen sicherstellt. Für die Festlegung der institutionellen Förderung wurden mit den beiden Früh­förderstellen Abrechnungskriterien vereinbart.

 

In Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung hat das Land Baden-Württemberg die Fördergrundsätze zum 01.01.2015 angepasst. Es wurde eine strenge Koppelung der Förderhöhe an die Einwohnerzahl vorgenommen. Für die Interdisziplinären Frühförder­stellen im Ostalbkreis bedeutet das eine Kürzung des Landeszuschusses. Statt der bisher 5 geförderten Stellen wird nur noch ein Zuschuss zu den Personalkosten für 3,5 Stellen gewährt.

 

Für das Jahr 2015 haben die Frühförderstellen aufgrund der Übergangsbestimmung in den Fördergrundsätzen eine Einmalzahlung im Rahmen einer Härtefallregelung erhalten.

Auch die Fördergrundsätze 2016 beinhalten nochmals eine Härtefallzahlung.

 

Die Landesförderung stellt sich wie folgt dar:

 

 

bis 2014

2015

2016

2017

Förderverein Aufwind

34.000 €

31.000 €

31.000 €

25.500 €

St. Canisius

51.000 €

39.500 €

39.500 €

34.000 €

 

 

Wegen der gekürzten Landesförderung haben die Interdisziplinären Frühförderstellen eine weitere institutionelle Förderung ab 2017 beim Ostalbkreis beantragt.

 

 

III. Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung befürwortet den Antrag der Interdisziplinären Frühförderstellen Förderverein Aufwind e. V. Aalen und Franz von Assisi gGmbH - St. Canisius-Beratungsstellen - Schwäbisch Gmünd auf Gewährung einer institutionellen Förderung. Nur so lässt sich die qualitativ hochwertige Versorgung im Bereich der Frühförderung im Ostalbkreis aufrecht erhalten und die Erfahrung zeigt, dass vor allem bei Kindern im Vorschulalter mit Entwicklungsstörungen mit gezielter interdisziplinärer Frühförderung gute Fortschritte erreicht werden. Den Interdisziplinären Frühförderstellen kommt eine wichtige präventive Funktion zu und sie tragen durch eine Orientierung ihrer Förderangebote an der Lebenswelt des Kindes zur Entwicklung bestmöglicher Teilhabemöglichkeiten in allen gesellschaftlichen Kontexten bei.

 

Mit der Investition in die Frühförderung können so mittel- und langfristig Kosten für Maßnahmen der Schulbegleitung, der Unterbringung im Förder- und Betreuungsbereich oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oftmals vermieden bzw. reduziert werden.

 

Die Leistungspflichten der Krankenkassen, nunmehr auch außerhalb des medizinisch-therapeutischen Bereichs, bringen den Interdisziplinären Frühförderstellen keine höheren Einnahmen. Aufgrund der Verlagerung der Kosten auf die Krankenkassen wird jedoch der Ostalbkreis als Träger der Eingliederungshilfe entlastet. Im Jahr 2015 hat sich diese Verlagerung bereits ausgewirkt.

 

Eine weitere Kostenreduzierung ist durch den Abbau einer 0,5 Stelle bei der Franz von Assisi gGmbH - St. Canisius-Beratungsstellen - in Schwäbisch Gmünd erreicht worden. Aufgrund der dünneren Personaldecke beim Förderverein Aufwind ist ein Stellenabbau auch im Hinblick auf die Sicherstellung der interdisziplinären Besetzung und damit die Voraussetzung für die Gewährung des Landeszuschusses nicht möglich.

 

Die vom Land geplante Verwaltungsvorschrift als dauerhafte Lösung liegt noch nicht vor. Die Regelungen zur institutionellen Förderung im Ostalbkreis sollen daher bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg gelten. In der Folge ist mit den Frühförderstellen neu zu verhandeln.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Im Jahr 2016 erbringt der Ostalbkreis 279.000 € für Leistungen der Frühförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe und der institutionellen Förderung an die beiden genannten Träger. Bei Gewährung einer institutionellen Förderung unter Zugrunde­legung der gekürzten Landesförderung ist von einer Gesamtfinanzierung in Höhe von voraussichtlich 290.000 € ab 2017 auszugehen.

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Stivala

 

 

Dezernat V

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel