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Vorlage - 214/2016  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
29.11.2016 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb in seiner Sitzung am
21. Oktober 2016 beschlossenen Änderung der Satzung der Kreissparkasse wird zugestimmt.


Sachverhalt/Begründung

 

Der Verwaltungsrat kann seine Kompetenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 Sparkassengesetz Baden-Württemberg (SpG) für den Kauf und Verkauf von Grundstücken durch eine entsprechende Satzungsregelung an den Vorstand delegieren. Die Mustersatzung des Sparkassenverbands Baden-Württemberg (SVBW) enthält in § 9 einen entsprechenden Textvorschlag, wobei die Betragsgrenzen durch die Sparkassen individuell zu regeln sind.

 

Eine Umfrage bei Nachbarsparkassen und weiterer Sparkassen vergleichbarer Größe ergab, dass die in der Satzung der Kreissparkasse geregelten Betragsgrenzen zum Teil deutlich unterhalb der Regelungen der Vergleichsinstitute liegen.

 

Kompetenzen des Vorstands nach § 9 Abs. 3 der Sparkassen-satzung

Bilanz-

Summe

 

Mrd.

EUR

Erwerb von Grundstücken:

 

Kaufpreis bis

Verkauf von Grundstücken

 

Verkaufspreis bis

Errichtung von Gebäuden

Herstellungskosten ohne Wert des Bauplatzes bis

KSK Ostalb

4,7

250.000 EUR

125.000 EUR

500.000 EUR

KSK Ravensburg

4,7

500.000 EUR

500.000 EUR

   1 Mio. EUR

KSK Göppingen

5,3

250.000 EUR

250.000 EUR

500.000 EUR

Sparkasse Ulm

5,8

250.000 EUR

250.000 EUR

500.000 EUR

KSK Waiblingen

7,6

500.000 EUR

500.000 EUR

500.000 EUR

KSK Böblingen

7,7

500.000 EUR

500.000 EUR

500.000 EUR

KSK Heilbronn

8,1

500.000 EUR

500.000 EUR

500.000 EUR

KSK Esslingen-Nürtingen

8,3

500.000 EUR

500.000 EUR

500.000 EUR

KSK Ludwigsburg

10,1

500.000 EUR

500.000 EUR

500.000 EUR

 

Es wird vorgeschlagen, die Satzung der Kreissparkasse Ostalb zu ändern mit dem Ziel, für den Erwerb von Grundstücken die Entscheidungskompetenz des Vorstands auf die Betragsgrenze von 500.000 EUR und für den Verkauf von Grundstücken auf
250.000 EUR anzuheben.

 

Darüber hinaus ist in § 9 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung die Kompetenz des Vorstands zur Einstellung, Einstufung und Entlassung leitender Angestellter geregelt. Als leitende Angestellte sind hier „Bereichsleiter und Hauptzweigstellenleiter“ definiert. Seit nahezu 20 Jahren werden in der Aufbauorganisation der Kreissparkasse Ostalb jedoch keine Stellen von Hauptzweigstellenleitern mehr ausgewiesen. Es wird deshalb ebenfalls vorgeschlagen, im Zuge der beantragten Satzungsänderung diesen Begriff aus der Satzung zu streichen.

 

Für eine Änderung der Satzung ist der Erlass einer Änderungssatzung notwendig, worüber nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SpG der Verwaltungsrat zu beschließen hat.

 

Zudem ist für Satzungsänderungen gem. § 7 SpG sowohl die Zustimmung des Kreistags als auch des Regierungspräsidiums Stuttgart erforderlich.

 

Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb hat in seiner Sitzung am
21. Oktober 2016 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 


Satzung zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb

 

Die Satzung der Kreissparkasse Ostalb vom 14. Dezember 1973, zuletzt geändert durch

Änderungssatzung vom 21.07.2007, wird wie folgt geändert:

1. Änderung des § 9 Abs. 3 der Satzung

 

§ 9 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

 

(3) Die Aufgaben des Vorstands richten sich nach § 23 SpG. Daneben entscheidet der Vorstand über

 

  1. den Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis nicht über 500.000 EUR hinausgeht, und die Veräußerung von Grundstücken, soweit der Verkaufspreis nicht über 250.000 EUR hinausgeht; bei einem Grundstückstausch ist der Vorstand nicht zuständig, wenn der Wert des zu erwerbenden oder der des zu veräußernden Grundstücks die genannten Beträge überschreitet;

 

  1. den Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke;

 

  1. die Errichtung von Gebäuden, soweit die voraussichtlichen Herstellungskosten ohne den Wert des Bauplatzes nicht über 500.000 EUR hinausgehen;

 

  1. die Anstellung, Einstufung und Entlassung der leitenden Angestellten (Bereichsleiter) im Rahmen des Stellenplans im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.

 

2. Inkrafttreten

 

Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.“

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Sichtvermerke

 

GB Geschäftsstelle Kreistag

__________________________________________

 

Hauber

 

 

Dezernat I

__________________________________________

 

Wolf

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel