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Antrag der Verwaltung
Der vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb in seiner Sitzung am Sachverhalt/Begründung
Der Verwaltungsrat kann seine Kompetenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 Sparkassengesetz Baden-Württemberg (SpG) für den Kauf und Verkauf von Grundstücken durch eine entsprechende Satzungsregelung an den Vorstand delegieren. Die Mustersatzung des Sparkassenverbands Baden-Württemberg (SVBW) enthält in § 9 einen entsprechenden Textvorschlag, wobei die Betragsgrenzen durch die Sparkassen individuell zu regeln sind.
Eine Umfrage bei Nachbarsparkassen und weiterer Sparkassen vergleichbarer Größe ergab, dass die in der Satzung der Kreissparkasse geregelten Betragsgrenzen zum Teil deutlich unterhalb der Regelungen der Vergleichsinstitute liegen.
Es wird vorgeschlagen, die Satzung der Kreissparkasse Ostalb zu ändern mit dem Ziel, für den Erwerb von Grundstücken die Entscheidungskompetenz des Vorstands auf die Betragsgrenze von 500.000 EUR und für den Verkauf von Grundstücken auf
Darüber hinaus ist in § 9 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung die Kompetenz des Vorstands zur Einstellung, Einstufung und Entlassung leitender Angestellter geregelt. Als leitende Angestellte sind hier „Bereichsleiter und Hauptzweigstellenleiter“ definiert. Seit nahezu 20 Jahren werden in der Aufbauorganisation der Kreissparkasse Ostalb jedoch keine Stellen von Hauptzweigstellenleitern mehr ausgewiesen. Es wird deshalb ebenfalls vorgeschlagen, im Zuge der beantragten Satzungsänderung diesen Begriff aus der Satzung zu streichen.
Für eine Änderung der Satzung ist der Erlass einer Änderungssatzung notwendig, worüber nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SpG der Verwaltungsrat zu beschließen hat.
Zudem ist für Satzungsänderungen gem. § 7 SpG sowohl die Zustimmung des Kreistags als auch des Regierungspräsidiums Stuttgart erforderlich.
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb hat in seiner Sitzung am
„Satzung zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb
Die Satzung der Kreissparkasse Ostalb vom 14. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21.07.2007, wird wie folgt geändert: 1. Änderung des § 9 Abs. 3 der Satzung
§ 9 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
(3) Die Aufgaben des Vorstands richten sich nach § 23 SpG. Daneben entscheidet der Vorstand über
2. Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.“
Finanzierung und Folgekosten
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Sichtvermerke
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