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Vorlage - 348/03  

 
 
Betreff: Änderung der Hauptsatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
11.03.2003 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung:

Antrag der Verwaltung:

 

Empfehlung des Verwaltungs- und Finanzausschusses:

 

 

Der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Hauptsatzung.

 

 

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Die Hauptsatzung des Ostalbkreises wurde letztmals am 7. November 2000 geändert. Gegenstand der damaligen Satzungsänderung war insbesondere die Umstellung der Wertgrenzen auf den Euro.

 

Im Zuge der Haushaltsplanberatungen für das Haushaltsjahr 2003 ist in der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 27. November 2002 aus der Mitte des Gremiums vorgeschlagen worden, der Landkreisverwaltung bei der laufenden Personalwirtschaft innerhalb des im Zuge des Haushalts beschlossenen Personalbudgets einen größeren Handlungsspielraum zu überlassen.

 

Bislang erstreckt sich die Zuständigkeit des Landrats auf die Ernennung und Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen bis A 11und auf die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung der Angestellten der Vergütungsgruppen bis IV a BAT sowie über den Vollzug des Stellenplanes, ausgenommen für leitende Angestellte.

 

Für die Zuständigkeit des Landrats in den Fällen, in denen es um die Festsetzung der Vergütung oder eines Lohnes ohne Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages geht (übertarifliche Leistungen) sieht die Hauptsatzung bislang noch keine spezielle Regelung vor. Dies hatte zur Folge, dass übertarifliche Leistungen stets im Verwaltungs- und Finanzausschuss behandelt wurden. So hatte sich in der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 27. November 2002 das Gremium der übertariflichen Entlohnung von Reinigungskräften zu befassen.

 

In der Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises ist bereits jetzt geregelt, dass die Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit auf einen Angestellten oder Arbeiter sowie die Festsetzung der Vergütung bzw. des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht (= übertarifliche Leistung oder Freiwilligkeitsleistung) den Betriebsleitungen zur dauernden Erledigung übertragen ist.

 

Resultierend aus der Anregung aus der Mitte des Verwaltungs- und Finanzausschusses schlägt die Verwaltung daher vor, die Kompetenzen des Landrats bei der laufenden Personalwirtschaft dahingehend zu erweitern, dass ihm

 

a)        künftig die Entscheidungskompetenz (Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung) für Beamte und Angestellte grundsätzlich übertragen wird und nur noch Personalentscheidungen

- durch den Verwaltungs- und Finanzausschuss getroffen werden,
wenn es sich um Amtsleiter handelt

- durch den Kreistag getroffen werden, wenn es sich um Dezernenten
handelt,
 

b)        die Entscheidungskompetenz bei der Gewährung von übertariflichen oder freiwilligen Leistungen an Beamte bis Besoldungsgruppe A 12 BBesG und Angestellten bis Vergütungsgruppe III BAT sowie Arbeiter – ähnlich die Kompetenz der Betriebsleitungen in den Kreiskrankenhäusern – übertragen wird.

 

 

Die Neuregelung hätte den Vorteil, dass Verwaltungsabläufe gestrafft und die Kreistags- und Ausschussarbeit entlastet wird. Damit könnte ein Beitrag zur Verschlankung der Verwaltung und Entbürokratisierung geleistet werden.

 

Weitere Neuregelungen

 

Im Zuge der Neufassung der Hauptsatzung werden noch weitere Änderungen vorgeschlagen, welche jedoch ohne rechtliche Bedeutung sind:

 

  1. Die innerhalb der Hauptsatzung in § 8 genannte Bezeichnung Betriebsausschuss sollte durch die griffigere Bezeichnung „Krankenhausausschuss“ ersetzt werden.
     
  2. In § 8 Abs. 1 II war bislang geregelt, dass sich der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungs- und Finanzausschusses auch auf die Aufgaben der Betriebsführungs- und Beteiligungsgesellschaft Ostalbkreis mbH erstreckt. Nachdem die Betriebsführungs- und Beteiligungsgesellschaft Ostalbkreis mbH mit Wirkung zum 01.01.2001 verkauft wurde, können die entsprechenden Regelungen im Zuge der Satzungsneufassung gänzlich entfallen.
     
  3. In § 8 Abs. 3 (Aufgaben des Schul- und Kulturausschusses) sollte die antiquierte Bezeichnung Fremdenverkehr durch Tourismus ersetzt werden.
     
  4. Die durch Zeitablauf nicht mehr relevante Übergangsbestimmung zur Euro-Umstellung kann ebenfalls entfallen.

 

Finanzierungen und Folgekosten:

Finanzierungen und Folgekosten:

 

Keine

Anlagen:

Anlagen:

 

Neufassung der Hauptsatzung

Synopse

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt/Fachdezernent__________________________________________________

Wolf

 

Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel

 

Landrat__________________________________________________

Pavel